Für den Antrag wird eine Arbeits- und Entgeltbestätigung für Wochengeld benötigt, die von der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber ausgestellt wurde.
Inhalt
Was ist das Wochengeld?
Das Wochengeld ist eine Geldleistung für Arbeitnehmerinnen während des Beschäftigungsverbotes rund um die Geburt. Es ersetzt den Verdienstausfall während dieser Zeit. Beamtinnen erhalten kein Wochengeld, da sie weiterhin ihr Entgelt vom Dienstgeber beziehen.
Wer hat Anspruch?
Anspruch auf Wochengeld haben weibliche Vertragsbedienstete, Arbeiterinnen und Angestellte. Voraussetzung ist ein aufrechtes Beschäftigungsverhältnis, das aufgrund des gesetzlichen Mutterschutzes oder eines ärztlich bestätigten vorzeitigen Beschäftigungsverbots unterbrochen ist.
Wie lang wird Wochengeld bezahlt?
Das Wochengeld wird für folgende Zeiträume gewährt:
- 8 Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung
- für den Tag der Entbindung
- 8 Wochen nach der Geburt
- 12 Wochen nach der Geburt, wenn eine Frühgeburt, Mehrlingsgeburt oder ein Kaiserschnitt vorliegt
Gut zu wissen
Auch während eines vorzeitigen Beschäftigungsverbotes aufgrund gesundheitlicher Gefährdung von Mutter oder Kind besteht Anspruch. Die Gefährdung kann durch Amtsärztinnen und Amtsärzte, Arbeitsinspektionsärztinnen und Arbeitsinspektionsärzte sowie Fachärztinnen und Fachärzte für Gynäkologie oder Innere Medizin bestätigt werden.
Zur Berechnung der Anspruchsdauer benötigen wir bei einer Frühgeburt oder einem Kaiserschnitt eine ärztliche Bestätigung. Eine Geburtsurkunde ist nur bei Geburten im Ausland erforderlich.
Wie beantrage ich Wochengeld?
- 1
Arbeits- und Entgeltbestätigung vom Dienstgeber
- 2
Ärztliche Bestätigung
Zudem ist eine ärztliche Bestätigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin erforderlich. Mit dem Einreichen dieser Unterlagen gilt der Antrag als gestellt.
Wichtig
Bei einem vorzeitigen Beschäftigungsverbot muss zusätzlich die Bestätigung der zuständigen Amtsärztin oder des zuständigen Amtsarztes beziehungsweise der zuständigen Arbeitsinspektionsärztin oder des zuständigen Arbeitsinspektionsarztes vorgelegt werden. Die Übermittlung der Unterlagen kann auch bequem online über MeineBVAEB erfolgen.
Bitte geben Sie für die Auszahlung stets Ihre IBAN und BIC an.
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Wie hoch ist das Wochengeld?
Das Wochengeld ersetzt den entfallenden Arbeitsverdienst. Grundlage ist der durchschnittliche Arbeitsverdienst der letzten drei Kalendermonate vor Beginn des Mutterschutzes, vermindert um die gesetzlichen Abzüge. Sonderzahlungen werden anteilig durch eine prozentuelle Erhöhung berücksichtigt.
Wie wird das Wochengeld ausbezahlt?
Die Auszahlung erfolgt alle vier Wochen im Nachhinein. Voraussetzung ist, dass alle erforderlichen Unterlagen rechtzeitig vorliegen, damit der Anspruch festgestellt und die Höhe berechnet werden kann.
Wann ruht das Wochengeld?
Der Anspruch ruht ganz oder teilweise,
- Hat die Versicherte Anspruch auf Fortzahlung von mehr als 50 % des Entgelts durch die Dienstgeberin oder den Dienstgeber, ruht der Anspruch zur Gänze. Bei einer Weiterleistung von 50 % ruht das Wochengeld zur Hälfte.
- Wird während des Wochengeldbezugs eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, ruht der Anspruch in Höhe des daraus erzielten Einkommens.
Weiterführende Informationen
Kontakt & Standorte
Wien
Landesstelle für Wien, NÖ u. Bgld.
Josefstädter Straße 80
1080 Wien
Niederösterreich
Landesstelle für Wien, NÖ u. Bgld
Josefstädter Straße 80
1080 Wien
050405-23700
wien.wochengeld@bvaeb.at
Bahnhofplatz 10
3100 St. Pölten
Burgenland
Landesstelle für Wien, NÖ u. Bgld
Josefstädter Straße 80
1080 Wien
050405-23700
wien.wochengeld@bvaeb.at
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7000 Eisenstadt
Steiermark
Oberösterreich
Landesstelle für Oberösterreich
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oder
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4020 Linz
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Kärnten
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9020 Klagenfurt am Wörthersee
Tirol
Vorarlberg
Häufige Fragen (FAQ)
- Wie beantrage ich Wochengeld?
Der Antrag gilt bereits als gestellt, sobald Arbeits- und Entgeltbestätigung sowie der voraussichtliche Entbindungstermin übermittelt wurden.
- Wie lange dauert die Bearbeitung?
Sobald alle Unterlagen vollständig vorliegen, erfolgt die Auszahlung in der Regel innerhalb weniger Wochen.
- Benötige ich für ein vorzeitiges Beschäftigungsverbot zusätzliche Bestätigungen?
Ja. Bei einem vorzeitigen Beschäftigungsverbot ist eine Bestätigung durch eine der folgenden fachlich zuständigen Personen erforderlich: eine Amtsärztin oder einen Amtsarzt, eine Arbeitsinspektionsärztin oder einen Arbeitsinspektionsarzt oder eine Fachärztin oder einen Facharzt für Gynäkologie oder Innere Medizin.
- Wird Wochengeld auch bei Geburten im Ausland bezahlt?
Ja, allerdings benötigen wir zusätzlich die Geburtsurkunde des Kindes.
- Kann ich während des Bezugs von Wochengeld arbeiten?
Nein. Jede Erwerbstätigkeit führt zu einem Ruhen des Wochengeldes in Höhe des erzielten Einkommens.
- Warum ruht mein Wochengeld trotz Mutterschutz?
Wenn mehr als 50 % des Entgelts weiterbezahlt werden, ruht das Wochengeld ganz oder teilweise.