Alterspensionen

Die Alterspension ist eine Eigenpension der österreichischen Pensionsversicherung. Sie bietet eine finanzielle Absicherung nach dem Ende des Erwerbslebens. Hier erfahren Sie, wann der Leistungsfall eintritt, welche Versicherungszeiten erforderlich sind und welche Sonderregelungen gelten.

Inhalt

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    Alterspension zum Regelpensionsalter

    Die Alterspension zählt zu den Eigenpensionen. Sie entsteht aus Ihrem eigenen Versicherungsverhältnis. Sie unterscheidet sich von Hinterbliebenenpensionen, die Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis einer verstorbenen Person sind.

    Eintritt des Versicherungsfalles

    Das Regelpensionsalter beträgt:

    • 65 Jahre für Männer
    • für Frauen wird das Pensionsantrittsalter seit 1. Jänner 2024 stufenweise von 60 auf 65 Jahre angehoben.

    Anhebung des Frauenpensionsalters

    • Jahrgänge 1964–1968: Anstieg um jeweils 6 Monate pro Halbjahr.
    • Frauen ab 1. Juli 1968: Pensionsalter ebenfalls 65 Jahre.


    Erfüllung einer Mindestversicherungszeit

    Je nach Geburtsjahr gelten unterschiedliche Regeln.
    Ein Anspruch auf Ruhegenuss für Beamte besteht, wenn eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von mindestens 15 Jahren vorliegt.


    Personen vor dem 1.1.1955 geboren

    Die Mindestversicherungszeit ist erfüllt, wenn eine der folgenden Bedingungen vorliegt: * 180 Beitragsmonate (inkl. Kinderbetreuungsgeld bis zu 24 Monaten pro Kind) oder * 300 Versicherungsmonate (Ersatzzeiten vor 1.1.1956 ausgenommen) oder * 180 Versicherungsmonate in den letzten 360 Monaten vor dem Stichtag
    Personen ab 1.1.1955 geboren, die mind. 1 Versicherungsmonat vor 31.12.2004 erworben haben
    •    Es gelten die obigen Regelungen – wenn sie günstiger sind.
    Gilt nicht für Beamte.


    Personen ab 1.1.1955 geboren (APG-Regelung)

    Voraussetzungen: * 180 Versicherungsmonate nach APG, davon * mind. 84 Monate aus Erwerbstätigkeit * Kindererziehungszeiten zählen auch, wenn sie vor 2005 liegen.
    Gleichgestellte Zeiten (auch vor 2005):
    •    Selbstversicherung wegen Pflege eines behinderten Kindes
    •    Selbstversicherung wegen Pflege eines nahen Angehörigen
    •    begünstigte Weiterversicherung für pflegende Angehörige
    •    Familienhospizkarenz
    •    Pflegeteilzeit (mit aliquotem Pflegekarenzgeld)
    Maximal 12 Monate Selbstversicherung nach § 16a ASVG werden angerechnet.
    Gilt nicht für Beamte. 


    Erhöhte Alterspension

    Wenn Sie trotz erfüllter Mindestversicherungszeit später in Pension gehen, erhalten Sie einen Zuschlag für jeden Monat der späteren Inanspruchnahme.
    Beamte treten grundsätzlich ex lege mit Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand. 


    Besonderer Höherversicherungsbetrag im Bereich Eisenbahn und Bergbau
    Für Erwerbstätigkeit neben der Alterspension gilt: * Für seit 1.1.2004 geleistete Pensionsbeiträge gibt es einen besonderen Höherversicherungsbetrag. * Beginn der Auszahlung: ab dem Folgejahr der Aufnahme der Erwerbstätigkeit. * Jährliche Neuberechnung bei fortgesetzter Erwerbstätigkeit.

    Knappschaftliche Sonderregelung

    Männliche Versicherte haben Anspruch auf Knappschaftsalterspension, wenn: * sie 60 Jahre alt sind und * die Wartezeit für den Knappschaftssold erfüllen.

     

     

    Korridorpension

    Die Korridorpension ist eine Form der vorzeitigen Alterspension. Sie wird möglich, wenn ein bestimmtes Anfallsalter und eine lange Versicherungsdauer erfüllt sind.


    Voraussetzungen und Verfahren

    Für einen Anspruch müssen zwei Bedingungen erfüllt sein: 1. Erreichen des Anfallsalters 2. Erreichen der erforderlichen Versicherungsmonate.


    Anspruch bis 31.12.1963 Geborene

    •    62 Jahre Anfallsalter
    •    480 Versicherungsmonate


    Anspruch ab 1.1.1964 – stufenweise Anhebung

    Ab 2026 steigen sowohl das Anfallsalter als auch die Versicherungsmonate
    Geburtsdatum            Anfallsalter                 Versicherungsmonate
    bis 31.12.1963            62 Jahre                     480
    1.1.–31.3.1964           62 Jahre 2 Monate    482
    1.4.–30.6.1964           62 Jahre 4 Monate    484
    1.7.–30.9.1964           62 Jahre 6 Monate    486
    1.10.–31.12.1964       62 Jahre 8 Monate    488
    1.1.–31.3.1965           62 Jahre 10 Monate   490
    1.4.–30.6.1965           63 Jahre                     492
    1.7.–30.9.1965           63 Jahre                     494
    1.10.–31.12.1965       63 Jahre                     496
    1.1.–31.3.1966           63 Jahre                     498
    1.4.–30.6.1966           63 Jahre                     500
    1.7.–30.9.1966           63 Jahre                     502
    ab 1.10.1966              63 Jahre                     504


    Höhe der Pension für den Bereich Eisenbahn und Bergbau

    Die Berechnung basiert auf Ihrem Pensionskonto.

    Abschlag pro Jahr der vorzeitigen Inanspruchnahme 5,1%

     

    Wegfall und Wiederaufleben

    Die Korridorpension fällt weg, wenn:

    eine pflichtversicherte Erwerbstätigkeit entsteht oder

    das Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze liegt.

    Dies gilt aufgrund der Aufhebung des Teilpensionsgesetzes nicht für Beamte, es kann bei politischen Tätigkeiten jedoch zu einer Kürzung oder Stilllegung aufgrund des BezügebegrenzungsBVG kommen
    Sie lebt wieder auf, wenn die Gründe für den Wegfall entfallen.


    Erreichen des Regelpensionsalters

    Ist die Korridorpension mindestens einen vollen Kalendermonat wegen Zuverdienst weggefallen, erfolgt im Bereich Eisenbahnen und Bergbau bei Erreichen des Regelpensionsalters eine Neufeststellung der Pension.

    Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (Langzeitversicherungspension)

    Die Langzeitversicherungspension – oft als “Hacklerpension” bezeichnet – ermöglicht bestimmten Personen einen früheren Pensionsantritt. Entscheidend sind eine sehr lange Versicherungsdauer sowie das Erreichen eines bestimmten Antrittsalters.
    Diese Pensionsart gibt es nicht für Beamte. Beamte können aber eine Versetzung in den Ruhestand bei langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit beantragen, wenn sie das 62. Lebensjahr vollendet haben und eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweisen. 

    Was ist die Langzeitversicherungspension?

    Die Langzeitversicherungspension ist eine vorzeitige Alterspension, die für Personen vorgesehen ist, die viele Beitragsjahre erworben haben. Die Voraussetzungen hängen vom Geburtsdatum und vom Geschlecht ab. Für die frühere Inanspruchnahme  sind hier Abschläge von 0,35 % pro Monat gesetzt.


    Pensionsantrittsalter

    Das Pensionsantrittsalter für die Langzeitversicherungspension beträgt:
    Männer

    • 62 Jahre

    Frauen

    • die bis 31.12.1965 geboren wurden: Gleiches Pensionsalter wie bei der regulären Alterspension.
    • ab 1.1.1966 geborene: 62 Jahre Pensionsantrittsalter


    Anspruchsvoraussetzungen

    Um eine Langzeitversicherungspension zu erhalten, müssen bis zum Stichtag folgende Bedingungen erfüllt sein:
    1. Beitragsmonate aufgrund von Erwerbstätigkeit
    •    mindestens 540 Beitragsmonate (= 45 Beitragsjahre)
    2. Anrechenbare Zeiten
    Folgende Zeiten gelten ebenfalls als Beitragsmonate, sofern sie sich nicht mit Beitragsmonaten aus Erwerbstätigkeit überschneiden: * Kindererziehungszeiten (max. 60 Monate) * Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst * Wochengeldbezug, wenn keine Überschneidung mit Kindererziehungszeiten besteht
    Zeiten der Arbeitslosigkeit zählen nicht als Beitragsmonate.
    3. Weitere Voraussetzungen am Stichtag
    Es dürfen keine der folgenden Situationen vorliegen: * Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung * Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze (EUR 551,10 monatlich)


    Wegfall der Langzeitversicherungspension

    Die Pension fällt weg, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:
    •    Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze (EUR 551,10 monatlich)
    •    Bezug einer Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung
    •    Begründung einer neuen pflichtversicherten Erwerbstätigkeit
    Weitere Wegfallgründe finden Sie unter Wegfall einer Pension.

     

    Schwerarbeitspension

    Die Schwerarbeitspension ist eine vorzeitige Alterspension, die Tätigkeiten berücksichtigt, die körperlich oder psychisch besonders belastend sind. Der früheste Pensionsantritt ist mit Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Bei dieser Pensionsart gibt es für die frühere Inanspruchnahme Abschläge in Höhe von 0,15 % pro Monat


    Anspruchsvoraussetzungen

    Zur Schwerarbeitspension sind alle folgenden Bedingungen zu erfüllen:
    1. Erforderliche Versicherungsmonate
    • 540 Versicherungsmonate insgesamt
    • mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag
    Hinweis: Die Rahmenfrist von 240 Monaten verlängert sich um Monate der COVID‑19‑Kurzarbeit, sofern diese nicht bereits als Schwerarbeitsmonate gelten.

    Sind die 120 Schwerarbeitsmonate bereits ab dem 60. Geburtstag erfüllt, bleibt der Anspruch auf Schwerarbeitspension auch bei späterer Antragstellung bestehen.


    Was gilt als „Schwerarbeit“?

    Schwerarbeit sind Tätigkeiten: - die körperlich besonders belastend sind (z. B. Verbrauch von über 1.400 oder 2.000 kcal), oder - die psychisch stark beanspruchend sind.
    Die Aufgaben und Tätigkeiten, die als Schwerarbeit gelten, sind in der Schwerarbeitsverordnung des Bundesministeriums für soziale Sicherheit geregelt.
    Weiterführende Unterlagen: - Definition „Schwerarbeit“ (PDF) - Liste körperlich schwerer Tätigkeiten (über 2.000 kcal) - Liste körperlich schwerer Tätigkeiten (1.400–2.000 kcal)


    Definition von Schwerarbeit
    Als Schwerarbeit gelten Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht wurden. Die festgelegten Tätigkeiten sind in der Schwerarbeitsverordnung geregelt.

     

     

    Teilpension

    Mit der Teilpension können Sie Ihre Arbeitszeit reduzieren und gleichzeitig einen Teil Ihrer Pension beziehen. Das ist ab 1. Jänner 2026 möglich.

    Voraussetzung ist, dass Sie bereits Anspruch auf eine reguläre oder vorzeitige Alterspension haben.

    Während Ihrer Teilzeitbeschäftigung erwerben Sie weiterhin Versicherungszeiten und Beitragsgrundlagen. Diese wirken sich positiv auf Ihre spätere Pensionshöhe aus.

    Solange Sie eine vollversicherte Beschäftigung ausüben, gelten Sie weiterhin als erwerbstätig.

    Welche Voraussetzungen gelten für die Teilpension?

    Für die Teilpension brauchen Sie:

    • einen Anspruch auf eine reguläre oder vorzeitige Alterspension,
    • eine schriftliche Vereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber,
    • eine Reduktion Ihrer Arbeitszeit um mindestens 25 % und höchstens 75 %.

    In der Vereinbarung müssen Dauer und Ausmaß der Arbeitszeitreduktion festgelegt sein.

    Maßgeblich ist Ihr überwiegendes Beschäftigungsausmaß im letzten Jahr vor dem Stichtag.

    Eine Antragstellung ist nicht möglich, wenn bereits eine Eigenpension mit Bescheid zuerkannt wurde.

    Auch während einer Wiedereingliederungsteilzeit können Sie keine Teilpension beantragen.

    Wichtig: Nach Zuerkennung der Teilpension können bestimmte andere Pensionsleistungen nicht mehr neu entstehen. Das betrifft die Langzeitversicherungspension, die Schwerarbeitspension und Leistungen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit.

    Wie beantrage ich die Teilpension?

    Stellen Sie einen formlosen Antrag bei Ihrem Pensionsversicherungsträger.

    Das Verfahren wird mit einem Bescheid abgeschlossen. Es besteht kein grundsätzlicher Rechtsanspruch auf eine Teilpension.

    Vereinbaren Sie die Arbeitszeitreduktion zusätzlich schriftlich mit Ihrem Arbeitgeber.

    Wie hoch ist meine Teilpension?

    Die Höhe richtet sich nach Ihrer Arbeitszeitreduktion und Ihrer Gesamtgutschrift des Vorjahres. Maßgeblich ist dabei auch der Stichtag.

    Arbeitszeitreduktion Anteil der Gesamtgutschrift
    25 bis 40 % 25 %
    41 bis 60 % 50 %
    61 bis 75 % 75 %

    Der entsprechende Teil Ihrer Gesamtgutschrift bildet die Grundlage für die monatliche Teilpension.

    Der verbleibende Teil Ihres Pensionskontos bleibt offen und wird weitergeführt.

    Neue Beiträge und Versicherungszeiten aus Ihrer Teilzeitbeschäftigung werden weiterhin gutgeschrieben. Sie werden jährlich automatisch aufgewertet.

    Wenn Sie später vollständig in Pension gehen, wird die Teilpension Bestandteil Ihrer neuen Pension.

    Gibt es Abschläge bei einer vorzeitigen Alterspension?

    Ja. Bei einer vorzeitigen Alterspension als Teilpension werden Abschläge berücksichtigt.

    Diese gelten für jeden Monat vor dem Regelpensionsalter.

    Pensionsart Abschlag
    Korridorpension 0,425 % pro Monat beziehungsweise 5,1 % pro Jahr
    Langzeitversicherungspension 0,35 % pro Monat beziehungsweise 4,2 % pro Jahr
    Schwerarbeitspension 0,15 % pro Monat beziehungsweise 1,8 % pro Jahr

    Gibt es Zuschläge nach dem Regelpensionsalter?

    Ja. Beantragen Sie eine Alterspension als Teilpension später, können Zuschläge berücksichtigt werden.

    Bei der Alterspension beträgt der Zuschlag 0,425 % pro Monat beziehungsweise 5,1 % pro Jahr.

    Welche weiteren Auswirkungen hat die Teilpension?

    Die Teilpension erhöht sich um einen bestehenden Anspruch auf einen Frühstarterbonus.

    Während der Teilpension erhalten Sie bestimmte weitere Leistungen nicht. Dazu gehören:

    • besonderer Steigerungsbetrag,
    • besonderer Höherversicherungsbetrag,
    • Kinderzuschuss,
    • Ausgleichszulage,
    • Ausgleichszulagen- oder Pensionsbonus.

    Diese Leistungen können Sie erst bei Ihrer vollen Pension erhalten. Dafür müssen die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sein.

    Die erste Sonderzahlung im April oder Oktober wird abhängig vom Stichtag nur anteilig ausgezahlt.

    Was muss ich bei der Versteuerung beachten?

    Eine gemeinsame Versteuerung durch Ihren Pensionsversicherungsträger und Ihren Arbeitgeber ist nicht möglich.

    Sie müssen daher im Folgejahr eine Arbeitnehmerinnenveranlagung beziehungsweise Arbeitnehmerveranlagung durchführen.

    Wichtig: Dabei kann es zu einer Nachforderung durch das Finanzamt kommen.

    Welche Meldepflichten habe ich?

    Für Sie gelten die allgemeinen Meldepflichten für Bezieherinnen und Bezieher einer Teilpension.

    Eine zusätzliche Meldepflicht besteht bei einer deutlichen Überschreitung Ihrer vereinbarten Arbeitszeit.

    Überschreiten Sie das maßgebliche Arbeitszeitausmaß um mehr als 10 %, müssen Sie dies unverzüglich melden.

    Was passiert bei einem Anspruch auf Krankengeld?

    Ihre Teilpension wird weiterbezahlt, wenn Sie währenddessen Anspruch auf Krankengeld haben.

    Sie erhalten beide Leistungen. Der Pensionsanspruch ruht dadurch nicht.

    Wann fällt die Teilpension weg?

    Die Teilpension kann wegfallen, wenn sich Ihre Erwerbstätigkeit verändert.

    Das betrifft laut aktuellem Seiteninhalt insbesondere folgende Fälle:

    • Sie unterschreiten die vereinbarte Arbeitszeitreduktion durchschnittlich in mehr als drei Monaten.
    • Sie nehmen eine pensionsversicherungspflichtige selbstständige Erwerbstätigkeit auf.
    • Sie erzielen daraus ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze.

    Sind die genannten Gründe nicht mehr gegeben, kann die Teilpension wieder aufleben.

    Bei Erreichen des Regelpensionsalters wird die Pensionsleistung von Amts wegen neu festgestellt.

    Wie wechsle ich von der Teilpension zur Vollpension?

    Planen Sie die gewünschte Dauer der Arbeitszeitreduktion möglichst frühzeitig gemeinsam mit Ihrem Arbeitgeber.

    Grundsätzlich können Sie die Teilpension unbefristet beziehen.

    Sie können Ihre Arbeitszeit später weiter verringern beziehungsweise die Arbeitszeitreduktion erhöhen.

    Möchten Sie anschließend Ihre volle Pension beziehen, müssen Sie einen neuen Antrag stellen.

    Wichtig: Der Wechsel von der Teilpension zur Vollpension erfolgt nicht automatisch.

    Die volle Pension setzt sich aus der bereits bezogenen Teilpension und der verbliebenen Gesamtgutschrift zusammen.

    Maßgeblich ist Ihr Pensionskonto zum neuen Stichtag.

    Für den neuen Teil der Pension wird die erste Sonderzahlung wiederum anteilig berechnet.

    Was ist der Unterschied zwischen Teilpension und Altersteilzeit?

    Teilpension und Altersteilzeit ermöglichen eine Reduktion der Arbeitszeit. Die Systeme unterscheiden sich jedoch.

    Bei der Teilpension reduzieren Sie Ihre Arbeitszeit um 25 bis 75 %. Als Ausgleich erhalten Sie eine Teilpension.

    Bei der Altersteilzeit liegt die Arbeitszeitreduktion laut aktuellem Seiteninhalt zwischen 40 und 60 %. Der Ausgleich erfolgt über einen staatlichen Zuschuss des AMS.

    Die mögliche Dauer der Altersteilzeit wird schrittweise reduziert:

    • 2026: maximal 4,5 Jahre vor dem Pensionsantritt
    • 2027: maximal 4 Jahre
    • 2028: maximal 3,5 Jahre
    • ab 2029: maximal 3 Jahre

    Weitere Auskünfte zur Altersteilzeit erhalten Sie beim Arbeitsmarktservice (AMS).

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    Telefon: 050405-15
    E-Mail: pensionsservice@bvaeb.at

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