Der Anspruch besteht bei Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit nach dem Ende der Entgeltfortzahlung durch die Dienstgeberin oder den Dienstgeber.
Inhalt
Was ist Krankengeld?
Krankengeld ist eine Leistung der Krankenversicherung der BVAEB und gebührt, wenn Sie wegen Krankheit arbeitsunfähig sind und der Anspruch auf volle Entgeltfortzahlung durch die Dienstgeberin oder den Dienstgeber endet.
Wer hat Anspruch?
Dienstnehmer:innen, Vertragsbedienstete und Angestellte der BVAEB, jedoch keine Beamt:innen.
Voraussetzung:
Wie beantrage ich Krankengeld?
- 1
Arbeits‑ und Entgeltbestätigung
Ihre Dienstgeberin oder Ihr Dienstgeber übermittelt eine vollständig ausgefüllte Arbeits- und Entgeltbestätigung direkt an die BVAEB. Diese Meldung gilt bereits als Antrag auf Krankengeld.
- 2
Arbeitsunfähigkeitsmeldung
Zusätzlich benötigt die BVAEB Ihre Arbeitsunfähigkeitsmeldung. Sobald beides vorliegt, prüft die BVAEB Anspruch und Höhe des Krankengeldes.
Wie hoch ist das Krankengeld?
Anspruch besteht grundsätzlich ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit.
Berechnungsgrundlage:
Die Bemessungsgrundlage ist ein Dreißigstel der um ein Sechstel erhöhten Beitragsgrundlage (Bruttoverdienst) des letzten Monats mit vollem Entgeltanspruch.
Höhe des täglichen Krankengeldes:
- vom 4. bis 42. Tag: 50 % der Bemessungsgrundlage
- ab dem 43. Tag: 60 % der Bemessungsgrundlage.
Steuer:
Überschreitet das tägliche Krankengeld 30,00 €, behält die BVAEB vorläufig 20 % Lohnsteuer ein. Die endgültige Berechnung erfolgt durch das Finanzamt.
Wie lange wird Krankengeld bezahlt?
- Der Anspruch besteht grundsätzlich für bis zu 78 Wochen pro Versicherungsfall.
- Sonderkrankengeld ist beispielsweise möglich, wenn das Dienstverhältnis aufrecht ist, ein Antrag auf Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension abgewiesen wurde, fristgerecht Klage gegen den Ablehnungsbescheid erhoben wurde und gleichzeitig kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld besteht.
Auszahlung
Das Krankengeld wird alle vier Wochen rückwirkend überwiesen. Voraussetzung ist das rechtzeitige Einlangen aller Unterlagen.
Wann ruht der Anspruch?
Krankengeld ruht z.B.:
- wenn die Arbeitsunfähigkeit nicht gemeldet wurde,
- zur Hälfte, solange die Dienstgeberin oder der Dienstgeber 50 % der vollen Entgeltbezüge weiterzahlt, und zur Gänze, wenn mehr als 50 % der vollen Entgeltbezüge weitergezahlt werden,
- bei Bezug von Übergangsgeld,
- bei Bezug von Kündigungsentschädigung, Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung,
- bei Bezug von Wochengeld,
- bei Nichtwahrnehmung von Kontrollterminen.
Wann besteht kein Anspruch?
Versagung: Bei einer Arbeitsunfähigkeit, die durch folgende Umstände verursacht wurde, besteht kein Anspruch auf Krankengeld:
- schuldhafte Beteiligung an einem Raufhandel
- Trunkenheit oder Drogenmissbrauch
- vorsätzliche Selbstschädigung
- vorsätzliche Straftat (Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr)
Meldepflichten
Bitte melden Sie Änderungen umgehend, z.B. Bezug einer Pension oder eines Übergangsgeldes.