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Was kann übertragen werden?
Übertragbar sind nur Teilgutschriften, die aus einer Erwerbstätigkeit stammen.
Übertragungen sind möglich:
* vom Kalenderjahr der Geburt
*bis zum Kalenderjahr, in dem das Kind 7 Jahre alt wird.
*bei mehreren Kindern insgesamt maximal 14 Kalenderjahre
Wie viel kann übertragen werden?
Die Eltern können die Höhe der Übertragung selbst festlegen:
* als Betrag oder
* als Prozentsatz.
Grenzen:
* max. 50 % der jährlichen Teilgutschrift aus Erwerbstätigkeit,
* nur bis zur Jahreshöchstbeitragsgrundlage
Was ist zu tun, um eine Gutschrift zu übertragen?
Für das Pensionssplitting sind folgende Schritte notwendig:
- Formloser schriftlicher Antrag
bis zum vollendeten 10. Lebensjahr des Kindes, Fristverlängerung bei mehreren Kindern
Liegen die Geburten der letzten beiden gemeinsamen Kinder weniger als 10 Jahre auseinander, gilt die Frist für alle Kinder bis zum 10. Geburtstag des jüngsten Kindes. Für folgende Kinder- leibliche Kinder
- Adoptivkinder
- Pflegekinder
- Abschluss einer verbindlichen Vereinbarung über die Übertragung
Was muss noch beachtet werden?
- Pensionssplitting ist nur im Bereich Eisenbahn & Bergbau sowie für vollharmonisierte Beamte möglich.
- Eine Übertragung ist nur möglich, wenn keiner der Elternteile bereits eine Eigenpension bezieht.
- Die Übertragung wird per Bescheid durchgeführt.
- Die Vereinbarung ist unwiderruflich – eine Änderung oder Aufhebung ist nicht möglich.
- Der übernehmende Elternteil erhält eine höhere Pension, während der übertragende Elternteil eine niedrigere Pension erhält.
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BVAEB PensionsServiceCenter
Telefon: 050405-15
E-Mail: pensionsservice@bvaeb.at
Postanschrift: Postfach 70, 1061 Wien
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Persönliche Beratung zu Pensions-, Ruhe- und Versorgungsleistungen in Wien.
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Formulare
Vereinbarung Pensionssplitting (PDF, 259 KB)