Inhalt
Waisen bis zum 18. Lebensjahr
Anspruch auf Waisenversorgung
Für anspruchsberechtigte Kinder besteht grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Waisenversorgung. Liegen dem BVAEB PensionsServiceCenter die für die Anspruchsprüfung erforderlichen Informationen und Unterlagen vor, kann der Anspruch grundsätzlich ohne gesonderten Antrag geprüft werden.
Welche Unterlagen können benötigt werden?
Für die Prüfung des Anspruchs können insbesondere folgende Unterlagen erforderlich sein:
- Sterbeurkunde
- Geburtsurkunde der Waise
- gegebenenfalls Heiratsurkunde
- Bekanntgabe einer Kontoverbindung
Welche Unterlagen im Einzelfall benötigt werden, hängt von der persönlichen Situation ab.
Was ist zu beachten?
Bitte informieren Sie das BVAEB PensionsServiceCenter über Änderungen, die Auswirkungen auf den Anspruch oder die Auszahlung haben können. Dazu zählen insbesondere Änderungen der Kontoverbindung oder der Kontaktdaten.
Waisen ab dem 18. Lebensjahr
Antrag auf Weitergewährung
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres besteht ein Anspruch auf Waisenversorgung nicht mehr automatisch weiter.
Für eine Weitergewährung ist grundsätzlich ein Antrag erforderlich. Darüber hinaus müssen die gesetzlichen Voraussetzungen für den weiteren Bezug der Leistung vorliegen.
Wann kann ein Anspruch bestehen?
Ein Anspruch kann insbesondere bestehen bei:
- Schulbesuch
- Berufsausbildung
- Studium
- Freiwilligem Sozialjahr
- Freiwilligem Umweltschutzjahr
- Gedenkdienst
- Friedens- oder Sozialdienst im Ausland
- bei Erwerbsunfähigkeit
Für Waisen in Ausbildung besteht der Anspruch grundsätzlich bis längstens zum vollendeten 27. Lebensjahr.
Liegt eine Erwerbsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen vor, kann ein Anspruch auch über das 27. Lebensjahr hinaus bestehen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für die Antragstellung können insbesondere folgende Unterlagen erforderlich sein:
- Antrag auf Waisenversorgungsgenuss
- Erhebungsblatt
- Schul- oder Berufsausbildungsbestätigungen
- bei Studierenden: Studienblatt, Inskriptionsbestätigungen und gegebenenfalls Studienerfolgsnachweise
- bei Erwerbsunfähigkeit: entsprechende medizinische Nachweise
- gegebenenfalls weitere Unterlagen zur Anspruchsprüfung
Laufende Nachweise und Fristen während des Bezugs
Bei volljährigen Waisen wird regelmäßig geprüft, ob die Voraussetzungen für den Bezug der Waisenversorgung weiterhin vorliegen.
Werden Unterlagen benötigt, informiert Sie das BVAEB PensionsServiceCenter schriftlich und übermittelt die erforderlichen Formulare und Nachweisanforderungen an die bekanntgegebene Meldeadresse.
Wichtiger Hinweis
Bitte informieren Sie das BVAEB PensionsServiceCenter über Änderungen Ihrer Anschrift. Erforderliche Formulare und Nachweisanforderungen werden Ihnen im laufenden Verfahren grundsätzlich per Post übermittelt.
Die nachfolgenden Fristen dienen der Orientierung. Maßgeblich sind die im jeweiligen Verfahren bekanntgegebenen Fristen, wobei die geforderten Unterlagen grundsätzlich unaufgefordert vorzulegen sind.
Für Studierende
- Inskriptionsbestätigung Sommersemester bis 31. März
- Studienerfolgsnachweis für das vorangegangene Studienjahr bis 31. August
- Inskriptionsbestätigung Wintersemester bis 31. Oktober
Für Schülerinnen, Schüler und Personen in Berufsausbildung
- Schul- oder Berufsausbildungsbestätigung bis 31. Oktober
Weitere Nachweise
- Kinderfragebogen bis 31. Oktober (sofern angefordert)
Waisen mit Erwerbsunfähigkeit
Liegt eine Erwerbsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen vor, kann ein Anspruch auf Waisenversorgung auch über das 27. Lebensjahr hinaus bestehen.
Für die regelmäßige Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen werden erforderliche Unterlagen bei Bedarf angefordert.
Gut zu wissen
- Je nach persönlicher Situation sind unterschiedliche Nachweise erforderlich.
- Studienerfolgsnachweise beziehen sich auf das jeweils abgeschlossene Studienjahr.
- Werden angeforderte Nachweise nicht rechtzeitig vorgelegt, kann dies Auswirkungen auf die weitere Auszahlung der Waisenversorgung haben.
Höhe der Waisenversorgung
Die Höhe des Waisenversorgungsgenusses richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls.
- Halbwaisen: grundsätzlich 24 % des Ruhegenusses beziehungsweise des fiktiven Ruhegenusses der verstorbenen Person
- Vollwaisen: grundsätzlich 36 % des Ruhegenusses beziehungsweise des fiktiven Ruhegenusses der verstorbenen Person
Die konkrete Höhe wird auf Grundlage der jeweiligen persönlichen und rechtlichen Verhältnisse festgestellt.
Eine verbindliche Beurteilung kann nur anhand des jeweiligen Einzelfalls erfolgen.
Wohnsitz im Ausland
Auch bei einem Wohnsitz im Ausland kann unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Waisenversorgung bestehen.
Informationen zu
- Auszahlungen ins Ausland
- Kontoverbindungen
- Lebensbestätigungen
- erforderlichen Formularen
finden Sie im PensionsServiceCenter.
→ Zum PensionsServiceCenter
Je nach persönlicher Situation können zusätzliche Nachweise erforderlich sein.
Downloads
Antragstellung und Anspruchsprüfung
- Antrag auf Waisenversorgungsgenuss
- Erläuterungen zum Antrag
- Erhebungsblatt (Waisenfragebogen)
Ausbildung
- Informationsblatt für in Ausbildung stehende Waisen zwischen 18 und 27 Jahren
Kontoverbindung
- Bekanntgabe der Bankverbindung (Österreich)
- Pensionskontoerklärung (EU-/EWR-Raum und Schweiz)
Informationen und Rechtsgrundlagen
- Informationsblatt Waisenversorgung
- Ausgewählte Gesetzestexte zur Waisenversorgung
Beratung und Unterstützung
Der Verlust eines Elternteils und die damit verbundenen organisatorischen Schritte können viele Fragen aufwerfen.
Im PensionsServiceCenter finden Sie Informationen zu Ihrem Leistungsbezug, zur Änderung Ihrer Kontoverbindung, zur Abfrage von Bezugsdaten sowie zu weiteren Serviceangeboten.
Bei Fragen zur Waisenversorgung, zu erforderlichen Unterlagen oder zum Verfahren unterstützt Sie das BVAEB PensionsServiceCenter gerne.
Bitte informieren Sie das BVAEB PensionsServiceCenter über Änderungen Ihrer Anschrift, Kontoverbindung oder anderer Umstände, die Auswirkungen auf Ihren Leistungsanspruch haben können.
→ Zum PensionsServiceCenter
Einen Überblick über weitere Leistungen für Hinterbliebene sowie hilfreiche Informationen für die Zeit nach einem Todesfall finden Sie auf unserer Übersichtsseite Hinterbliebenenleistungen.
→ Zur Übersicht Hinterbliebenenleistungen
Kontakt und Serviceangebote
BVAEB PensionsServiceCenter
Telefon: 050405-15
E-Mail: pensionsservice@bvaeb.at
Postanschrift: Postfach 70, 1061 Wien
Telefonische Erreichbarkeit
- Montag bis Donnerstag: 07:00 bis 16:00 Uhr
- Freitag: 07:00 bis 14:00 Uhr
Sie sind unsicher, welche Stelle für Ihr Anliegen zuständig ist? Das BVAEB PensionsServiceCenter unterstützt Sie gerne und hilft bei der Zuordnung zu den richtigen Angeboten und Leistungen.
Unsere Serviceangebote
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Persönliche Beratung zu Ruhe- und Versorgungsleistungen in Wien.
Standort
Josefstädter Straße 80
1080 Wien
Persönliche Vorsprache
- Montag bis Donnerstag: 08:00 bis 14:00 Uhr
- Freitag: 08:00 bis 13:00 Uhr
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Häufige Fragen
Muss ich nach meinem 18. Geburtstag einen Antrag stellen?
Ja. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres besteht ein Anspruch auf Waisenversorgung grundsätzlich nicht mehr automatisch weiter. Für eine Weitergewährung ist in der Regel ein Antrag erforderlich.
Bis zu welchem Alter kann Waisenversorgung bezogen werden?
Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht für Waisen in Ausbildung grundsätzlich Anspruch bis längstens zum vollendeten 27. Lebensjahr.
Welche Nachweise muss ich während meines Studiums vorlegen?
Insbesondere Inskriptionsbestätigungen und Studienerfolgsnachweise sind innerhalb der bekanntgegebenen Fristen zu übermitteln.
Was passiert, wenn Nachweise nicht rechtzeitig vorgelegt werden?
Werden angeforderte Nachweise nicht rechtzeitig vorgelegt, kann dies Auswirkungen auf die weitere Auszahlung der Waisenversorgung haben.
Können Waisenversorgungsleistungen auch ins Ausland ausbezahlt werden?
Ja. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Waisenversorgung auch bei Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland bezogen werden.