Waisenversorgung

Unterstützung für Kinder und junge Erwachsene nach dem Tod eines Elternteils

Verstirbt eine Beamtin oder ein Beamter im Aktivdienst oder Ruhestand, können anspruchsberechtigte Kinder unter bestimmten Voraussetzungen einen Waisenversorgungsgenuss erhalten.

Die Leistung dient der finanziellen Absicherung von Kindern und jungen Erwachsenen nach dem Tod eines Elternteils.

Das BVAEB PensionsServiceCenter ist für die Waisenversorgung von Hinterbliebenen von Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten sowie pragmatisierten Landeslehrerinnen und Landeslehrern der Stadt Wien und des Landes Kärnten zuständig.

Je nachdem, ob die Waise das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat oder nicht, gelten unterschiedliche Voraussetzungen und Verfahrensabläufe.

Inhalt

    Waisen bis zum 18. Lebensjahr

    Anspruch auf Waisenversorgung

    Für anspruchsberechtigte Kinder besteht grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Waisenversorgung. Liegen dem BVAEB PensionsServiceCenter die für die Anspruchsprüfung erforderlichen Informationen und Unterlagen vor, kann der Anspruch grundsätzlich ohne gesonderten Antrag geprüft werden.

    Welche Unterlagen können benötigt werden?

    Für die Prüfung des Anspruchs können insbesondere folgende Unterlagen erforderlich sein:

    • Sterbeurkunde
    • Geburtsurkunde der Waise
    • gegebenenfalls Heiratsurkunde
    • Bekanntgabe einer Kontoverbindung

    Welche Unterlagen im Einzelfall benötigt werden, hängt von der persönlichen Situation ab.

    Was ist zu beachten?

    Bitte informieren Sie das BVAEB PensionsServiceCenter über Änderungen, die Auswirkungen auf den Anspruch oder die Auszahlung haben können. Dazu zählen insbesondere Änderungen der Kontoverbindung oder der Kontaktdaten.

     

    Waisen ab dem 18. Lebensjahr

    Antrag auf Weitergewährung

    Mit Vollendung des 18. Lebensjahres besteht ein Anspruch auf Waisenversorgung nicht mehr automatisch weiter.

    Für eine Weitergewährung ist grundsätzlich ein Antrag erforderlich. Darüber hinaus müssen die gesetzlichen Voraussetzungen für den weiteren Bezug der Leistung vorliegen.

    Wann kann ein Anspruch bestehen?

    Ein Anspruch kann insbesondere bestehen bei:

    • Schulbesuch
    • Berufsausbildung
    • Studium
    • Freiwilligem Sozialjahr
    • Freiwilligem Umweltschutzjahr
    • Gedenkdienst
    • Friedens- oder Sozialdienst im Ausland
    • bei Erwerbsunfähigkeit

    Für Waisen in Ausbildung besteht der Anspruch grundsätzlich bis längstens zum vollendeten 27. Lebensjahr.

    Liegt eine Erwerbsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen vor, kann ein Anspruch auch über das 27. Lebensjahr hinaus bestehen.

    Welche Unterlagen werden benötigt?

    Für die Antragstellung können insbesondere folgende Unterlagen erforderlich sein:

    • Antrag auf Waisenversorgungsgenuss
    • Erhebungsblatt
    • Schul- oder Berufsausbildungsbestätigungen
    • bei Studierenden: Studienblatt, Inskriptionsbestätigungen und gegebenenfalls Studienerfolgsnachweise
    • bei Erwerbsunfähigkeit: entsprechende medizinische Nachweise
    • gegebenenfalls weitere Unterlagen zur Anspruchsprüfung

    Laufende Nachweise und Fristen während des Bezugs

    Bei volljährigen Waisen wird regelmäßig geprüft, ob die Voraussetzungen für den Bezug der Waisenversorgung weiterhin vorliegen.

    Werden Unterlagen benötigt, informiert Sie das BVAEB PensionsServiceCenter schriftlich und übermittelt die erforderlichen Formulare und Nachweisanforderungen an die bekanntgegebene Meldeadresse.

    Wichtiger Hinweis

    Bitte informieren Sie das BVAEB PensionsServiceCenter über Änderungen Ihrer Anschrift. Erforderliche Formulare und Nachweisanforderungen werden Ihnen im laufenden Verfahren grundsätzlich per Post übermittelt.

    Die nachfolgenden Fristen dienen der Orientierung. Maßgeblich sind die im jeweiligen Verfahren bekanntgegebenen Fristen, wobei die geforderten Unterlagen grundsätzlich unaufgefordert vorzulegen sind.

    Für Studierende

    • Inskriptionsbestätigung Sommersemester bis 31. März
    • Studienerfolgsnachweis für das vorangegangene Studienjahr bis 31. August
    • Inskriptionsbestätigung Wintersemester bis 31. Oktober

    Für Schülerinnen, Schüler und Personen in Berufsausbildung

    • Schul- oder Berufsausbildungsbestätigung bis 31. Oktober

    Weitere Nachweise

    • Kinderfragebogen bis 31. Oktober (sofern angefordert)

    Waisen mit Erwerbsunfähigkeit

    Liegt eine Erwerbsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen vor, kann ein Anspruch auf Waisenversorgung auch über das 27. Lebensjahr hinaus bestehen.

    Für die regelmäßige Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen werden erforderliche Unterlagen bei Bedarf angefordert.

    Gut zu wissen

    • Je nach persönlicher Situation sind unterschiedliche Nachweise erforderlich.
    • Studienerfolgsnachweise beziehen sich auf das jeweils abgeschlossene Studienjahr.
    • Werden angeforderte Nachweise nicht rechtzeitig vorgelegt, kann dies Auswirkungen auf die weitere Auszahlung der Waisenversorgung haben.

     

    Höhe der Waisenversorgung

    Die Höhe des Waisenversorgungsgenusses richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls.

     

    • Halbwaisen: grundsätzlich 24 % des Ruhegenusses beziehungsweise des fiktiven Ruhegenusses der verstorbenen Person
    • Vollwaisen: grundsätzlich 36 % des Ruhegenusses beziehungsweise des fiktiven Ruhegenusses der verstorbenen Person

    Die konkrete Höhe wird auf Grundlage der jeweiligen persönlichen und rechtlichen Verhältnisse festgestellt.

    Eine verbindliche Beurteilung kann nur anhand des jeweiligen Einzelfalls erfolgen.

     

    Wohnsitz im Ausland

    Auch bei einem Wohnsitz im Ausland kann unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Waisenversorgung bestehen.

    Informationen zu

    • Auszahlungen ins Ausland
    • Kontoverbindungen
    • Lebensbestätigungen
    • erforderlichen Formularen

    finden Sie im PensionsServiceCenter.

    → Zum PensionsServiceCenter

    Je nach persönlicher Situation können zusätzliche Nachweise erforderlich sein.

     

    Downloads

    Antragstellung und Anspruchsprüfung

    • Antrag auf Waisenversorgungsgenuss
    • Erläuterungen zum Antrag
    • Erhebungsblatt (Waisenfragebogen)

    Ausbildung

    • Informationsblatt für in Ausbildung stehende Waisen zwischen 18 und 27 Jahren

    Kontoverbindung

    • Bekanntgabe der Bankverbindung (Österreich)
    • Pensionskontoerklärung (EU-/EWR-Raum und Schweiz)

    Informationen und Rechtsgrundlagen

    • Informationsblatt Waisenversorgung
    • Ausgewählte Gesetzestexte zur Waisenversorgung

     

    Beratung und Unterstützung

    Der Verlust eines Elternteils und die damit verbundenen organisatorischen Schritte können viele Fragen aufwerfen.

    Im PensionsServiceCenter finden Sie Informationen zu Ihrem Leistungsbezug, zur Änderung Ihrer Kontoverbindung, zur Abfrage von Bezugsdaten sowie zu weiteren Serviceangeboten.

    Bei Fragen zur Waisenversorgung, zu erforderlichen Unterlagen oder zum Verfahren unterstützt Sie das BVAEB PensionsServiceCenter gerne.

    Bitte informieren Sie das BVAEB PensionsServiceCenter über Änderungen Ihrer Anschrift, Kontoverbindung oder anderer Umstände, die Auswirkungen auf Ihren Leistungsanspruch haben können.

    → Zum PensionsServiceCenter

    Einen Überblick über weitere Leistungen für Hinterbliebene sowie hilfreiche Informationen für die Zeit nach einem Todesfall finden Sie auf unserer Übersichtsseite Hinterbliebenenleistungen.

    → Zur Übersicht Hinterbliebenenleistungen

     

    Kontakt und Serviceangebote

    BVAEB PensionsServiceCenter

    Telefon: 050405-15
    E-Mail: pensionsservice@bvaeb.at

    Postanschrift: Postfach 70, 1061 Wien

    Telefonische Erreichbarkeit

    • Montag bis Donnerstag: 07:00 bis 16:00 Uhr
    • Freitag: 07:00 bis 14:00 Uhr

    Sie sind unsicher, welche Stelle für Ihr Anliegen zuständig ist? Das BVAEB PensionsServiceCenter unterstützt Sie gerne und hilft bei der Zuordnung zu den richtigen Angeboten und Leistungen.

    Unsere Serviceangebote

    Pensionsschalter des BVAEB PensionsServiceCenter

    Persönliche Beratung zu Ruhe- und Versorgungsleistungen in Wien.

    Standort
    Josefstädter Straße 80
    1080 Wien

    Persönliche Vorsprache

    • Montag bis Donnerstag: 08:00 bis 14:00 Uhr
    • Freitag: 08:00 bis 13:00 Uhr

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    Häufige Fragen

     

    Muss ich nach meinem 18. Geburtstag einen Antrag stellen?

    Ja. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres besteht ein Anspruch auf Waisenversorgung grundsätzlich nicht mehr automatisch weiter. Für eine Weitergewährung ist in der Regel ein Antrag erforderlich.

    Bis zu welchem Alter kann Waisenversorgung bezogen werden?

    Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht für Waisen in Ausbildung grundsätzlich Anspruch bis längstens zum vollendeten 27. Lebensjahr.

    Welche Nachweise muss ich während meines Studiums vorlegen?

    Insbesondere Inskriptionsbestätigungen und Studienerfolgsnachweise sind innerhalb der bekanntgegebenen Fristen zu übermitteln.

    Was passiert, wenn Nachweise nicht rechtzeitig vorgelegt werden?

    Werden angeforderte Nachweise nicht rechtzeitig vorgelegt, kann dies Auswirkungen auf die weitere Auszahlung der Waisenversorgung haben.

    Können Waisenversorgungsleistungen auch ins Ausland ausbezahlt werden?

    Ja. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Waisenversorgung auch bei Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland bezogen werden.