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Ausgleichszulage
Die Ausgleichszulage ist eine finanzielle Unterstützung für Pensionistinnen und Pensionisten, deren monatliches Gesamteinkommen unter einem bestimmten Richtsatz liegt.
In Österreich gibt es keine gesetzlich garantierte Mindestpension. Durch die Ausgleichszulage wird sichergestellt, dass niemand im Ruhestand unter dem Existenzminimum leben muss.
Wann gebührt eine Ausgleichszulage?
Wenn Sie eine Pension beziehen, haben Sie Anspruch auf eine Ausgleichszulage, wenn
• Ihr rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt im Inland ist und
• das Gesamteinkommen unter dem anzuwendenden Richtsatz liegt.
Richtsätze: Grundlage für die Ausgleichszulage
Die Richtsätze legen fest, welches monatliche Gesamteinkommen nicht überschritten werden darf, um Anspruch auf eine Ausgleichszulage zu haben. Sie bilden damit gleichzeitig die Grenze für ein gesetzlich garantiertes Mindesteinkommen.
Man unterscheidet zwischen dem Einzelrichtsatz und dem Familienrichtsatz. Welcher Richtsatz angewendet wird, hängt vom Familienstand ab und bei Waisen auch vom Alter.
Die Richtsätze betragen im Jahr 2026:
Pensionsart Familienstand Richtsatz
Alterspensionen, vorzeitige Alters- Alleinstehende € 1.308,39
Pensionen, krankheitsbedingte Pensionen Ehepaare, eingetragene Partner € 2.064,12
Erhöhung für jedes Kind * € 201,88
Witwenpension, Pensionen für Alleinstehende € 1.308,39
eingetragene Partner
Waisenpension bis zum 24. Geburtstag Halbwaise € 481,23
Vollwaise € 722,58
Waisenpension ab dem 24. Geburtstag Halbwaise € 855,16
Vollwaise € 1.308,39
*) die Richtsätze erhöhen sich für jedes Kind, welches die Kindeseigenschaft nach § 252 ASVG erfüllt und dessen monatliches Einkommen unter € 481,23 liegt.
Berechnung der Ausgleichszulage
Die Differenz zwischen dem Gesamteinkommen und dem jeweiligen Richtsatz ergibt die Höhe der Ausgleichszulage.
Die gebührende Leistung (= Pension zuzüglich Ausgleichszulage) wird noch um den Krankenversicherungsbeitrag von 6 % vermindert. Ausnahme: Bei Waisenpensionen wird kein Krankenversicherungsbeitrag abgezogen.
Die Ausgleichszulage wird aus Bundesmitteln finanziert und von der Pensionsversicherung (PV) zu den Pensionen ausbezahlt.
Ausgleichszulagenbonus und Pensionsbonus
Personen, die lange gearbeitet haben und 360 bzw. 480 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben, erhalten einen sogenannten Ausgleichszulagen- oder Pensionsbonus.
• Ausgleichszulagenbonus: Wenn Sie eine Ausgleichszulage zu einer Eigenpension beziehen.
• Pensionsbonus: Wenn Sie keine Ausgleichszulage zu einer Eigenpension beziehen.
Höhe & Voraussetzungen
Der Ausgleichszulagen- oder Pensionsbonus entspricht der Differenz zwischen dem Grenzwert und dem Gesamteinkommen und ist durch einen Höchstbetrag begrenzt.
Die Voraussetzungen entsprechen denen der Ausgleichszulage, einschließlich der erforderlichen Beitragsmonate.
Beitragsmonate **) Familienstand Grenzwert Ges.-EK Max. Bonus
360 Alleinstehende € 1.423,63 € 193,69
480 Alleinstehende € 1.700,76 € 493,99
480***) Ehepaare od.
eingetragene Partner*innen € 2.295,69 € 493,46
**) Beitragsmonate der Pflichtversicherung aus einer Erwerbstätigkeit – dazu zählen auch:
- bis zu 12 Versicherungsmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes
- bis zu 60 Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung
***) ausschließlich Beitragsmonate aus eigener Versicherung
Anspruch: Beginn & Ende
Sind die Voraussetzungen erfüllt, gebührt die Ausgleichszulage ab Pensionsbeginn.
Der Anspruch auf die Ausgleichszulage endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch wegfallen. Das Gleiche gilt auch für die Herabsetzung der Ausgleichszulage.
Die Pensionsversicherung prüft regelmäßig, ob die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Ausgleichszulage und/oder einen Ausgleichszulagen- bzw. Pensionsbonus erfüllt sind.
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Formulare
• Ausgleichszulage – Erhebungsformular (PDF)