Ausgleichszulage und Pensionsbonus

Inhalt

    Sie sehen aktuell Inhalte für Eisenbahnen & Bergbau

    Zum Inhalt für öffentlich Bedienstete

    Ausgleichszulage

    Die Ausgleichszulage ist eine finanzielle Unterstützung für Pensionistinnen und Pensionisten, deren monatliches Gesamteinkommen unter einem bestimmten Richtsatz liegt.
    In Österreich gibt es keine gesetzlich garantierte Mindestpension. Durch die Ausgleichszulage wird sichergestellt, dass niemand im Ruhestand unter dem Existenzminimum leben muss.

    Wann gebührt eine Ausgleichszulage?

    Wenn Sie eine Pension beziehen, haben Sie Anspruch auf eine Ausgleichszulage, wenn
    •    Ihr rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt im Inland ist und
    •    das Gesamteinkommen unter dem anzuwendenden Richtsatz liegt.

    Richtsätze: Grundlage für die Ausgleichszulage
    Die Richtsätze legen fest, welches monatliche Gesamteinkommen nicht überschritten werden darf, um Anspruch auf eine Ausgleichszulage zu haben. Sie bilden damit gleichzeitig die Grenze für ein gesetzlich garantiertes Mindesteinkommen.
    Man unterscheidet zwischen dem Einzelrichtsatz und dem Familienrichtsatz. Welcher Richtsatz angewendet wird, hängt vom Familienstand ab und bei Waisen auch vom Alter.
    Die Richtsätze betragen im Jahr 2026:
    Pensionsart                                                  Familienstand                                   Richtsatz

    Alterspensionen, vorzeitige Alters-               Alleinstehende                                    € 1.308,39

    Pensionen, krankheitsbedingte Pensionen Ehepaare, eingetragene Partner       € 2.064,12

                                                                           Erhöhung für jedes Kind *                 € 201,88

     

    Witwenpension, Pensionen für                     Alleinstehende                                    € 1.308,39

    eingetragene Partner                                                                                   

     

    Waisenpension bis zum 24. Geburtstag       Halbwaise                                          € 481,23

    Vollwaise                                            € 722,58

     

    Waisenpension ab dem 24. Geburtstag        Halbwaise                                          € 855,16

    Vollwaise                                            € 1.308,39

    *) die Richtsätze erhöhen sich für jedes Kind, welches die Kindeseigenschaft nach § 252 ASVG erfüllt und dessen monatliches Einkommen unter € 481,23 liegt.

     

     


    Berechnung der Ausgleichszulage

    Die Differenz zwischen dem Gesamteinkommen und dem jeweiligen Richtsatz ergibt die Höhe der Ausgleichszulage.
    Die gebührende Leistung (= Pension zuzüglich Ausgleichszulage) wird noch um den Krankenversicherungsbeitrag von 6 % vermindert. Ausnahme: Bei Waisenpensionen wird kein Krankenversicherungsbeitrag abgezogen.
    Die Ausgleichszulage wird aus Bundesmitteln finanziert und von der Pensionsversicherung (PV) zu den Pensionen ausbezahlt.


    Ausgleichszulagenbonus und Pensionsbonus

    Personen, die lange gearbeitet haben und 360 bzw. 480 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben, erhalten einen sogenannten Ausgleichszulagen- oder Pensionsbonus.
    •    Ausgleichszulagenbonus: Wenn Sie eine Ausgleichszulage zu einer Eigenpension beziehen.
    •    Pensionsbonus: Wenn Sie keine Ausgleichszulage zu einer Eigenpension beziehen.        


    Höhe & Voraussetzungen

    Der Ausgleichszulagen- oder Pensionsbonus entspricht der Differenz zwischen dem Grenzwert und dem Gesamteinkommen und ist durch einen Höchstbetrag begrenzt.
    Die Voraussetzungen entsprechen denen der Ausgleichszulage, einschließlich der erforderlichen Beitragsmonate.

    Beitragsmonate **)   Familienstand                       Grenzwert Ges.-EK              Max. Bonus
    360                              Alleinstehende                        € 1.423,63                               € 193,69
    480                             Alleinstehende                        € 1.700,76                              € 493,99
    480***)                        Ehepaare od.

    eingetragene Partner*innen   € 2.295,69                              € 493,46

     

    **) Beitragsmonate der Pflichtversicherung aus einer Erwerbstätigkeit – dazu zählen auch:

    • bis zu 12 Versicherungsmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes
    • bis zu 60 Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung

    ***) ausschließlich Beitragsmonate aus eigener Versicherung


    Anspruch: Beginn & Ende

    Sind die Voraussetzungen erfüllt, gebührt die Ausgleichszulage ab Pensionsbeginn.
    Der Anspruch auf die Ausgleichszulage endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch wegfallen. Das Gleiche gilt auch für die Herabsetzung der Ausgleichszulage.
    Die Pensionsversicherung prüft regelmäßig, ob die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Ausgleichszulage und/oder einen Ausgleichszulagen- bzw. Pensionsbonus erfüllt sind.


    Kontakt & Services

    BVAEB PensionsServiceCenter

    Telefon: 050405-15
    E-Mail: pensionsservice@bvaeb.at

    Postanschrift: Postfach 70, 1061 Wien

     

    Telefonische Erreichbarkeit

    • Montag bis Donnerstag: 07:00 bis 16:00 Uhr
    • Freitag: 07:00 bis 14:00 Uhr

     

    Unsere Serviceangebote

    Für persönliche oder telefonische Anliegen stehen Ihnen folgende Serviceangebote des BVAEB PensionsServiceCenters zur Verfügung:

     

    Pensionsschalter des BVAEB PensionsServiceCenters

    Persönliche Beratung zu Pensions-, Ruhe- und Versorgungsleistungen in Wien.

    Standort
    Josefstädter Straße 80
    1080 Wien

    Persönliche Vorsprache

    • Montag bis Donnerstag: 08:00 bis 14:00 Uhr
    • Freitag: 08:00 bis 13:00 Uhr

    Rückrufservice über meineBVAEB

    Vereinbaren Sie bequem einen telefonischen Rückruf zum verfügbaren Termin.

    Verfügbare Rückrufzeiten

    • Montag bis Donnerstag: 09:30 bis 14:00 Uhr
    • Freitag: 09:30 bis 13:00 Uhr

    → Zur Terminvereinbarung über meineBVAEB

     


    Formulare

    •    Ausgleichszulage – Erhebungsformular (PDF)