Inhalt
Informationen zu Anspruch, Antragstellung und erforderlichen Unterlagen
Voraussetzung für einen möglichen Anspruch ist insbesondere das Bestehen eines Unterhaltsanspruches gegenüber der verstorbenen Person.
Ein Anspruch kann sowohl nach dem Tod einer Beamtin oder eines Beamten im Aktivdienst als auch nach dem Tod einer Beamtin oder eines Beamten im Ruhestand bestehen.
Das BVAEB PensionsServiceCenter ist für die Bearbeitung von Ansprüchen früherer Ehepartnerinnen und Ehepartner von Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten sowie pragmatisierten Landeslehrerinnen und Landeslehrern der Stadt Wien und des Landes Kärnten zuständig. Dies gilt sowohl bei Todesfällen im Aktivdienst als auch im Ruhestand.
Hinweis (Box)
Ein Versorgungsgenuss für frühere Ehepartnerinnen und Ehepartner sowie frühere eingetragene Partnerinnen und Partner wird grundsätzlich nur auf Antrag gewährt.
Wird der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod der verstorbenen Person gestellt, kann der Anspruch grundsätzlich ab dem Monatsersten nach dem Todestag berücksichtigt werden.
Bitte übermitteln Sie den Antrag und die erforderlichen Unterlagen möglichst zeitnah.
Wer kann Anspruch haben?
Ein Versorgungsgenuss kann gebühren, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Anspruchsberechtigt können insbesondere sein:
- frühere Ehepartnerinnen und Ehepartner
- frühere eingetragene Partnerinnen und Partner
Voraussetzung ist insbesondere das Bestehen eines Unterhaltsanspruches gegenüber der verstorbenen Person.
Diese kann beispielsweise beruhen auf:
- einer gerichtlichen Entscheidung
- einem gerichtlichen Vergleich
- einer vertraglichen Unterhaltsvereinbarung
- einer schriftlichen Verpflichtung, die vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe beziehungsweise Partnerschaft eingegangen wurde
Für frühere Ehepartnerinnen und Ehepartner sowie frühere eingetragene Partnerinnen und Partner gelten die gesetzlichen Bestimmungen jeweils sinngemäß.
Was Sie wissen müssen
Anspruch nur auf Antrag
Im Unterschied zur Witwen- und Witwerversorgung erfolgt bei früheren Ehepartnerinnen und Ehepartnern grundsätzlich keine automatische Anspruchsprüfung.
Ein Versorgungsgenuss wird nur auf Antrag gewährt.
Für die Prüfung eines möglichen Anspruchs müssen die erforderlichen Formulare, Nachweise und Unterlagen beim BVAEB PensionsServiceCenter eingereicht werden.
Frist für die Antragstellung
Wird der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod der verstorbenen Person gestellt, kann der Anspruch grundsätzlich ab dem Monatsersten nach dem Todestag berücksichtigt werden.
Wird der Antrag später eingereicht, kann dies Auswirkungen auf den Leistungsanspruch haben.
Nachweis des Unterhaltsanspruches
Für die Anspruchsprüfung sind sowohl der bestehende Unterhaltsanspruch als auch die zuletzt erbrachten Unterhaltsleistungen nachzuweisen.
Eine verbindliche Beurteilung kann nur anhand des jeweiligen Einzelfalls erfolgen.
Erforderliche Unterlagen und Formulare
Für die Feststellung eines möglichen Anspruchs werden bestimmte Angaben und Unterlagen benötigt.
Für die Antragstellung
- Antrag auf Versorgungsgenuss für frühere Ehepartnerinnen und Ehepartner beziehungsweise frühere eingetragene Partnerinnen und Partner
- Fragebogen
- Erklärung über Unterhaltsleistungen
- Erklärung über Lebensgemeinschaft und Sorgepflicht
- Bekanntgabe einer Kontoverbindung
Urkunden und Nachweise
- Sterbeurkunde der verstorbenen Person
- Geburtsurkunde der antragstellenden Person
- Heiratsurkunde oder Partnerschaftsurkunde
- Scheidungsurteil mit Rechtskraftbestätigung beziehungsweise gerichtliche Entscheidung über die Auflösung der Partnerschaft
- Nachweise über den Unterhaltsanspruch
- Nachweis der zuletzt geleisteten Unterhaltszahlungen
- gegebenenfalls weitere schriftliche Vereinbarungen
Je nach persönlicher Situation können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Gut zu wissen
- Die für die Anspruchsprüfung erforderlichen Formulare stehen auf dieser Seite als Download zur Verfügung.
- In vielen Fällen können Unterlagen zunächst als Kopie oder in digitaler Form übermittelt werden.
- Falls Originalunterlagen benötigt werden, werden Sie gesondert informiert.
- Fremdsprachige Dokumente sind gegebenenfalls mit beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
- Nach Vorliegen der erforderlichen Angaben und Unterlagen kann das BVAEB PensionsServiceCenter den Anspruch prüfen und die Leistung feststellen.
Wohnsitz im Ausland
Ein Versorgungsgenuss kann grundsätzlich auch bei Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland bezogen werden.
Weiterführende Informationen zu
- Auslandsaufenthalten
- Kontoverbindungen
- Lebensbestätigungen
- Auszahlungen ins Ausland
- erforderlichen Formularen
finden Sie im PensionsServiceCenter.
→ Zum PensionsServiceCenter
Erfolgt die Auszahlung auf ein Konto im EU-/EWR-Raum oder in der Schweiz, kann die Vorlage einer Pensionskontoerklärung erforderlich sein. Das entsprechende Formular finden Sie im Downloadbereich.
Downloads
Antragstellung und Anspruchsprüfung
- Antrag auf Versorgungsgenuss für frühere Ehepartnerinnen und Ehepartner sowie frühere eingetragene Partnerinnen und Partner
- Fragebogen
- Erklärung über Unterhaltsleistungen
- Erklärung über Lebensgemeinschaft und Sorgepflicht
Auszahlung der Leistung
- Kontoerklärung Österreich
- Pensionskontoerklärung EU-/EWR-Raum und Schweiz
Informationen und Rechtsgrundlagen
- Informationsblatt Versorgungsgenuss für frühere Ehepartnerinnen und Ehepartner
- Ausgewählte gesetzliche Grundlagen
Beratung und Unterstützung
Im PensionsServiceCenter finden Sie Informationen zu Ihrem Leistungsbezug, zur Änderung Ihrer Kontoverbindung, zur Abfrage von Bezugsdaten sowie zu weiteren Serviceangeboten.
Bei Fragen zum Versorgungsgenuss für frühere Ehepartnerinnen und Ehepartner sowie frühere eingetragene Partnerinnen und Partner, zu erforderlichen Unterlagen oder zum Verfahren unterstützt Sie das BVAEB PensionsServiceCenter gerne.
Bitte informieren Sie das BVAEB PensionsServiceCenter über Änderungen Ihrer Anschrift, Kontoverbindung oder anderer Umstände, die Auswirkungen auf Ihren Leistungsanspruch haben können.
→ Zum PensionsServiceCenter
Einen Überblick über weitere Leistungen für Hinterbliebene sowie hilfreiche Informationen für die Zeit nach einem Todesfall finden Sie auf unserer Übersichtsseite Hinterbliebenenleistungen.
→ Zur Übersicht Hinterbliebenenleistungen
Kontakt und Serviceangebote
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E-Mail: pensionsservice@bvaeb.at
Postanschrift: Postfach 70, 1061 Wien
Telefonische Erreichbarkeit
- Montag bis Donnerstag: 07:00 bis 16:00 Uhr
- Freitag: 07:00 bis 14:00 Uhr
Sie sind unsicher, welche Stelle für Ihr Anliegen zuständig ist? Das BVAEB PensionsServiceCenter unterstützt Sie gerne und hilft bei der Zuordnung zu den richtigen Angeboten und Leistungen.
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Häufige Fragen
Wer kann Anspruch auf einen Versorgungsgenuss haben?
Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen können frühere Ehepartnerinnen und Ehepartner sowie frühere eingetragene Partnerinnen und Partner Anspruch auf einen Versorgungsgenuss haben.
Muss ein Antrag gestellt werden?
Ja. Ein Versorgungsgenuss für frühere Ehepartnerinnen und Ehepartner sowie frühere eingetragene Partnerinnen und Partner wird grundsätzlich nur auf Antrag gewährt.
Bis wann sollte der Antrag gestellt werden?
Wird der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod der verstorbenen Person gestellt, kann der Anspruch grundsätzlich ab dem Monatsersten nach dem Todestag berücksichtigt werden.
Welche Unterlagen werden für die Antragstellung benötigt?
Für die Antragstellung werden insbesondere Formulare, Nachweise zum Unterhaltsanspruch sowie weitere Urkunden und Unterlagen benötigt. Welche Unterlagen im Einzelfall erforderlich sind, hängt von der persönlichen Situation ab.
Können Leistungen auch ins Ausland ausbezahlt werden?
Ja. Ein Versorgungsgenuss kann grundsätzlich auch bei Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland bezogen werden.
An wen kann ich mich bei Fragen wenden?
Das BVAEB PensionsServiceCenter ist Ihre zentrale Anlaufstelle bei Fragen zu Anspruchsvoraussetzungen, Unterlagen, Fristen und den nächsten Schritten.
Wo kann ich Unterlagen persönlich abgeben?
Formulare, Anträge und sonstige Unterlagen können am Pensionsschalter des BVAEB PensionsServiceCenter in Wien abgegeben werden. Alternativ ist die persönliche Abgabe auch in den Kundenservicestellen der BVAEB möglich.