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Ergänzungszulage
Die Ergänzungszulage unterstützt Bezieherinnen und Bezieher eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses, wenn die verfügbaren Einkünfte den gesetzlich festgelegten Mindestsatz nicht erreichen.
Ob ein Anspruch besteht, hängt von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ab. Diese werden bei der Prüfung des Anspruchs berücksichtigt.
Was Sie wissen müssen
- Die Ergänzungszulage wird grundsätzlich auf Antrag gewährt.
- Änderungen der Einkommens- oder Familienverhältnisse sind dem BVAEB PensionsServiceCenter bekannt zu geben.
- Die Höhe der Ergänzungszulage richtet sich nach dem gesetzlich festgelegten Mindestsatz und den anrechenbaren Einkünften.
Antragstellung
Die Ergänzungszulage kann schriftlich beim BVAEB PensionsServiceCenter beantragt werden.
Bitte legen Sie Ihrem Antrag die erforderlichen Nachweise zu Ihren Einkommensverhältnissen bei. Dadurch kann Ihr Anspruch rascher geprüft werden.
Kinderzuschuss
Zum Ruhe- oder Versorgungsgenuss kann für anspruchsberechtigte Kinder ein Kinderzuschuss gewährt werden.
Das BVAEB PensionsServiceCenter kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Kinderzuschuss gewähren. Der Kinderzuschuss wird gemeinsam mit dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss ausgezahlt und für jedes anspruchsberechtigte Kind gesondert geprüft.
Voraussetzung ist insbesondere, dass für das Kind Familienbeihilfe oder eine vergleichbare ausländische Familienleistung bezogen wird. Darüber hinaus müssen die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein.
Was Sie wissen müssen
- Der Kinderzuschuss kann sowohl zu einem Ruhegenuss als auch zu einer Versorgungsleistung gewährt werden.
- Ob für ein Kind Anspruch auf einen Kinderzuschuss besteht, ist im Einzelfall nach den gesetzlichen Bestimmungen zu beurteilen.
- Als Kinder kommen insbesondere eigene Kinder, Wahlkinder sowie weitere gesetzlich erfasste Kinder in Betracht.
- Für ein Kind kann eine gleichartige Leistung grundsätzlich nur einmal gewährt werden.
- Änderungen von Umständen, die für den Anspruch auf Kinderzuschuss maßgeblich sind, sind dem BVAEB PensionsServiceCenter unverzüglich bekannt zu geben.
Antragstellung
Die Gewährung eines Kinderzuschusses kann formlos beim BVAEB PensionsServiceCenter beantragt werden.
Für die Prüfung des Anspruchs sind die erforderlichen Nachweise vorzulegen. Dies umfasst insbesondere Unterlagen über den Bezug der Familienbeihilfe oder einer vergleichbaren ausländischen Familienleistung sowie gegebenenfalls weitere anspruchsrelevante Nachweise.
Heimopferrente
Die Heimopferrente ist eine monatliche Leistung für Personen, die als Kinder oder Jugendliche in der Zeit vom 10. Mai 1945 bis 31. Dezember 1999 in bestimmten Kinder-, Jugend- oder Erziehungseinrichtungen, Kranken-, Heil- oder Pflegeanstalten oder in Pflegefamilien Gewalt oder Missbrauch erfahren haben und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
Die Leistung wird auf Antrag gewährt. Anspruchsberechtigt können Personen sein, die eine entsprechende Entschädigungsleistung erhalten haben oder glaubhaft machen können, von Gewalt betroffen gewesen zu sein.
Für Bezieherinnen und Bezieher eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses, für deren Leistungen das BVAEB PensionsServiceCenter zuständig ist, erfolgt die Antragstellung beim BVAEB PensionsServiceCenter. Personen, die keinen Ruhegenuss oder keine Eigenpension beziehen, können sich an das Sozialministeriumservice wenden.
Gut zu wissen
- Die Heimopferrente wird ausschließlich auf Antrag gewährt.
- Die Leistung gebührt nur den unmittelbar betroffenen Personen; eine Leistung für Hinterbliebene ist nicht vorgesehen.
- Die Zuständigkeit richtet sich unter anderem danach, ob ein Ruhegenuss oder eine Eigenpension bezogen wird.
- Personen ohne Ruhegenuss oder Eigenpension können ihren Antrag beim Sozialministeriumservice stellen.
Informationen und Formulare
Ausführliche Informationen zu Anspruchsvoraussetzungen, Zuständigkeiten und Antragstellung finden Sie in unserer Informationsbroschüre:
→ Informationsbroschüre zur Heimopferrente: Anspruch, Antragstellung und Zuständigkeiten (PDF)
Für die Antragstellung beim BVAEB PensionsServiceCenter verwenden Sie bitte das folgende Formular:
→ Formular: Antrag auf Heimopferrente nach dem Heimopferrentengesetz (PDF)
Bei Fragen zur Heimopferrente oder zur Zuständigkeit unterstützt Sie das BVAEB PensionsServiceCenter gerne. Personen ohne Ruhegenuss oder Eigenpension können sich an das Sozialministeriumservice wenden.
Unterstützung in besonderen Notlagen
In besonderen persönlichen oder wirtschaftlichen Notlagen können Bezieherinnen und Bezieher eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses sowie anspruchsberechtigte Hinterbliebene unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Unterstützung erhalten. Auf die Gewährung dieser Leistungen besteht jedoch kein Rechtsanspruch.
Das Pensionsgesetz 1965 sieht dafür insbesondere einen Pensionsvorschuss oder eine Geldaushilfe vor. Ob eine Unterstützung gewährt werden kann, wird stets anhand der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall geprüft.
Welche Unterstützung gibt es?
Pensionsvorschuss
Ein Pensionsvorschuss ist eine rückzahlbare finanzielle Unterstützung zur Überbrückung besonderer Notlagen.
Er kann insbesondere gewährt werden, wenn finanzielle Belastungen vorliegen, die aus eigenen Mitteln nicht bewältigt werden können. Die Rückzahlung erfolgt grundsätzlich durch monatliche Abzüge vom Ruhe- oder Versorgungsgenuss. Die Rückzahlungsdauer kann bis zu 60 Monate betragen. Gegebenenfalls kann eine Sicherstellung der Rückzahlung erforderlich sein.
Geldaushilfe
Eine Geldaushilfe ist eine einmalige finanzielle Unterstützung, die nicht zurückgezahlt werden muss.
Sie kann in besonderen Fällen gewährt werden, wenn notwendige Ausgaben des täglichen Lebens vorübergehend nicht aus eigenen Mitteln finanziert werden können.
Wann kommt eine Unterstützung in Betracht?
Eine Unterstützung kann insbesondere geprüft werden, wenn
- eine unverschuldete finanzielle Notlage vorliegt oder
- andere berücksichtigungswürdige Gründe gegeben sind.
Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse werden dabei stets im Einzelfall berücksichtigt.
Was Sie wissen müssen
- Auf die Gewährung eines Pensionsvorschusses oder einer Geldaushilfe besteht kein Rechtsanspruch.
- Ob eine Unterstützung gewährt werden kann, wird ausschließlich nach Prüfung des jeweiligen Einzelfalls beurteilt.
- Art und Umfang einer möglichen Unterstützung richten sich nach den persönlichen Verhältnissen sowie den gesetzlichen Bestimmungen.
Beratung und Unterstützung
Wenn Sie Fragen zu den Voraussetzungen oder zum Verfahren haben, unterstützt Sie das BVAEB PensionsServiceCenter gerne.
Kontakt und Serviceangebote
BVAEB PensionsServiceCenter
Telefon: 050405-15
E-Mail: pensionsservice@bvaeb.at
Postanschrift: Postfach 70, 1061 Wien
Sie haben Fragen zu Anspruchsvoraussetzungen, Unterlagen oder zur Antragstellung? Das BVAEB PensionsServiceCenter unterstützt Sie gerne und hilft Ihnen bei der Zuordnung zu den passenden Leistungen und Angeboten.
Weitere Serviceangebote
Pensionsschalter des BVAEB PensionsServiceCenter
Persönliche Beratung zu Ruhe- und Versorgungsleistungen.
→ Zum Pensionsschalter
Kundenservicestellen der BVAEB
Abgabe von Formularen, Anträgen und Unterlagen.
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