Der Versicherungsschutz gilt ab Zeitpunkt, in dem die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Inhalt
Welche Voraussetzungen gelten für die Mitversicherung?
Damit Angehörige mitversichert sind, müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein:
- Gewöhnlicher Aufenthalt des Angehörigen in Österreich
Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein gewöhnlicher Aufenthalt in einem EU/EWR-Staat bzw. der Schweiz dem gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gleichzusetzen. - Kein eigener Krankenversicherungsschutz
Wichtig:
Wer kann mitversichert werden?
Mitversichert sind nahe Angehörige, jeweils bei Vorliegen bestimmter gesetzlicher Voraussetzungen. Dazu zählen insbesondere:
Ehepartner:innen/Eingetragene Partner:innen
Mitversichert, wenn sie keinen eigenen Krankenversicherungsschutz haben.
Geschiedene Ehepartner:innen oder frühere eingetragene Partner:innen
Die Mitversicherung gilt, solange Unterhaltspflicht besteht und keine andere Krankenversicherung vorliegt.
Lebensgefährt:innen
Können mitversichert werden, wenn sie seit zehn Monaten in Hausgemeinschaft mit dem Versicherten leben und unentgeltlich den Haushalt führen oder sich der Erziehung von Kindern widmen und keine eigene gesetzliche Krankenversicherung haben.
Kinder
Kinder sind grundsätzlich bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mitversichert.
Unter bestimmten Voraussetzungen verlängert sich der Schutz:
- bis zum vollendeten 27. Lebensjahr bei aufrechter Ausbildung (Schule, Studium, Lehre)
- darüber hinaus bei Erwerbsunfähigkeit
Kinder nach dem 18. Geburtstag
Studierende Kinder können bis zum vollendeten 27. Lebensjahr mitversichert bleiben, wenn sie keine eigene gesetzliche Krankenversicherung haben und das Studium ernsthaft und zielstrebig betreiben.
Eltern
Mitversicherung ist möglich, wenn die hauptversicherte Person für die Lebenserhaltungskosten seiner Eltern überwiegend aufkommt und die Eltern keinen eigenen Krankenversicherungsschutz haben.
Pflegende Angehörige
Wenn Sie jemanden aus Ihrer Familie, der bei der BVAEB pflichtversichert ist, pflegen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen über die BVAEB mitversichert werden.
Ist die Mitversicherung kostenlos?
Die Mitversicherung ist in den meisten Fällen beitragsfrei. In bestimmten Fällen kann jedoch ein Zusatzbeitrag anfallen: Ehepartner:innen oder eingetragene Partner:innen ohne Kindererziehung und ohne sonstige Befreiungsgründe.
Mehr erfahren: Zusatzbeitrag für Angehörige
Wie erfolgt die Meldung der Angehörigen?
In vielen Fällen erfolgt die Anmeldung von Angehörigen bei der BVAEB automatisch ohne Meldung seitens der Versicherten (z.B. neugeborene Kinder). Darüber hinaus ist die Mitversicherung bei der BVAEB zu melden. Dafür sind folgende Schritte nötig:
- 1
Formular ausfüllen
- 2
Relevante Nachweise beilegen
z.B.: Geburts- oder Heiratsurkunde, Meldezettel, Ausbildungsnachweis
- 3
An BVAEB übermitteln
Vollständig ausgefülltes Meldeformular direkt an die BVAEB senden.
An- und Änderungsmeldungen
Änderungen (z.B. Heirat, Scheidung, Studienende, Wohnsitzwechsel) sind der BVAEB umgehend zu melden.
Mehr erfahren: An-und Änderungsmeldungen bei Angehörigen
Was passiert bei Änderungen oder Wegfall der Voraussetzungen?
Wenn sich die Lebenssituation ändert (z.B. Ende des Studiums oder eigene Krankenversicherung), endet die Mitversicherung automatisch.
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Allgemeine Anfragen
Häufige Fragen (FAQ)
- Kann ich meinen Ehepartner rückwirkend mitversichern?
Ja, die Mitversicherung besteht, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und keine andere Krankenversicherung bestand.
- Bis wann sind Kinder mitversichert?
Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr – bei Ausbildung bis zum vollendeten 27. Lebensjahr, bei Erwerbsunfähigkeit auch darüber hinaus.
- Müssen Angehörige Beiträge zahlen?
In der Regel nicht. Nur in Sonderfällen (z.B. kinderlose Ehepartner:innen oder eingetragene Partner:innen ) kann für den Versicherten/die Versicherte ein Zusatzbeitrag für Angehörige anfallen.
- Wie melde ich eine Änderung (z.B. Heirat oder Trennung)?
Eine Änderung kann per e-Mail, Post oder auch persönlich in der BVAEB-Kundenservicestelle bekanntgegeben werden.
- Was passiert, wenn mein Kind im Ausland studiert?
Wenn Ihr Kind im Ausland studiert, bleibt der Krankenversicherungsschutz bestehen.