Knappschaftliche Sonderleistungen

Für Personen, die in der knappschaftlichen Pensionsversicherung pflichtversichert sind, für die der Dienstgeber einen Zusatzbeitrag im Ausmaß von 5,5 % der allgemeinen Beitragsgrundlage leistet und die in knappschaftlichen Betrieben gem. § 15. Abs. 1 ASVG mit wesentlich bergmännischen oder diesen gleichgestellten Arbeiten im Sinne der Anlage 9 und 10 des ASVG beschäftigt sind, bietet die knappschaftliche Pensionsversicherung Sonderleistungen.

Nachfolgend finden Sie eine verständliche Übersicht aller knappschaftlichen Sonderleistungen.

Inhalt

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    Unsere Leistungen zu knappschaftlichen Sonderleistungen

    Leistungszuschlag

    Der Leistungszuschlag ist ein eigener Pensionsbestandteil in der knappschaftlichen Pensionsversicherung. 

    Zu Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters bzw. zur Knappschaftsvollpension beträgt die Höhe des Leistungszuschlages für je zwölf Monate einer wesentlich bergmännischen Tätigkeit oder ihr gleichgestellter Tätigkeit

    * 0,3 % der Bemessungsgrundlage 

    Zur Knappschaftspension beträgt die Höhe des Leistungszuschlages für je zwölf Monate einer wesentlich bergmännischen Tätigkeit oder ihr gleichgestellter Tätigkeit

    * 0,15 % der Bemessungsgrundlage.

    Dieser Zuschlag wird automatisch bei der Pensionsberechnung berücksichtigt (ausgenommen Knappschaftssold).

     

    Anspruch haben Sie, wenn Sie in der knappschaftlichen Pensionsversicherung pflichtversichert waren und wesentlich bergmännische oder gleichgestellte Tätigkeiten ausgeübt haben und ein Zusatzbeitrag in Höhe von 5,5 % der allgemeinen Beitragsgrundlage geleistet wurde.

     

    Der Leistungszuschlag erhöht Ihren monatlichen Pensionsbetrag. 
    Hinweis: Für den Leistungszuschlag ist keine gesonderte Antragstellung erforderlich.

     


    Knappschaftssold
    Der Knappschaftssold ist eine monatliche Leistung, die ab einem bestimmten Alter und nach Erfüllung bestimmter Voraussetzungen gebührt.

    Anspruch besteht, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

    • Eintritt des Versicherungsfalles (frühestens ab Vollendung des 45. Lebensjahres)
    • Allgemeine Anspruchsvoraussetzung (Wartezeit)

    Es müssen 240 knappschaftliche Versicherungsmonate innerhalb der letzten 360 Kalendermonate (30 Jahre) vor dem Stichtag vorliegen; davon müssen mindestens 120 Monate wesentlich bergmännische oder ihnen gleichgestellte Tätigkeiten verrichtet worden sein

    Der Knappschaftssold beträgt monatlich EUR  143,15 (2026) brutto.
    Abzüglich Krankenversicherungsbeitrag von 6 % ergibt sich ein Netto-Auszahlungsbetrag: EUR 134,56 pro Monat.

    Die Auszahlung erfolgt 14 mal im Jahr


    Ruhen/Wegfall des Anspruches

    Der Anspruch auf Knappschaftssold ruht ab dem Tag des Anfalles und für die Dauer des bescheidmäßig zuerkannten Anspruches einer der folgenden Leistungen:

    • Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderter Arbeitsfähigkeit (Knappschaftspension, Knappschaftsvollpension).
    • vorzeitige Knappschaftsalterspension 
    • Der Anspruch fällt mit dem Anfall der Knappschaftsalterspension weg.


    Bergmannstreuegeld

    Das Bergmannstreuegeld  ist eine einmalige Leistung,  welche aus allen Versicherungsfällen (ausgenommen des Knappschaftssoldes) unter bestimmten Voraussetzungen gebührt.

    Der Anspruch besteht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    Verrichtung von mindestens einem vollen Jahr einer Gewinnungshauertätigkeit oder eine ihr gleichgestellten Tätigkeit
    und
    wenn während dieses Jahres ein Knappschaftssold bezogen wurde oder hätte bezogen werden können

    Das Bergmannstreuegeld wird nach der Anzahl der vollen Jahre berechnet:

    Zeitraum Betrag
    Pro volles Jahr EUR 2.147,46 
    Maximal (für 10 Jahre) EUR 21.474,60

    Vorauszahlung

    Es kann eine Vorauszahlung auf das Bergmannstreuegeld gewährt werden.
    Diese darf höchstens die Hälfte des bis dahin erworbenen Anspruchs betragen.


    Knappschaftspension
    Die Knappschaftspension ist eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit und gebührt unter bestimmten Voraussetzungen -  bei Vorliegen von Dienstunfähigkeit –  als “Lohnausgleich”. Ein Verdienstabfall von mindestens 20 % muss vorliegen.

    Ein Anspruch besteht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    Dienstunfähigkeit

    Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes  weder imstande ist

    • die bisher ausgeübte Tätigkeit noch 
    • eine andere im wesentlichen gleichartige und nicht erheblich geringer entlohnte Tätigkeit von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten
      auszuüben.

    Die Dienstunfähigkeit muss voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern.

    Mindestversicherungszeit

    Die Mindestversicherungszeit wird ausschließlich mit knappschaftlichen Versicherungsmonaten  geprüft.
    Sie ist erfüllt:
    bei einem Stichtag vor Vollendung des 50. Lebensjahre:

    •  wenn 60 Versicherungsmonate innerhalb der letzten 120 Kalendermonate (Rahmenzeitraum)  vor dem Stichtag erworben wurden.

    bei  einem Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres:

    • die Mindestversicherungszeit (60 Versicherungsmonate) erhöht sich, abhängig vom Alter, um jeweils einen Monat bis zum Höchstausmaß von 180 Versicherungsmonaten

    Von Angestellten in Bergbaubetrieben muss für die Knappschaftspension während der für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit erforderlichen 60 Versicherungsmonate wenigstens 30 Monate wesentlich bergmännische oder ihnen gleichgestellte Arbeiten verrichtet worden sein.

    Die Mindestversicherungszeit gilt automatisch als erfüllt, wenn die Dienstunfähigkeit:

    • die Folge  eines Arbeitsunfalles oder einer  Berufskrankheit bzw.
    • die Folge einer anerkannten Dienstbeschädigung eines Wehrpflichtigen (Präsenzdienst) ist.

    Die Pension wird ausschließlich mit  knappschaftlichen Versicherungsmonaten bemessen.

    Steigerungsprozentsatz

    • Für jeden knappschaftlichen Versicherungsmonat gebührt ein Steigerungsprozentsatz von 0,1 %.
    • Es werden maximal 280 knappschaftliche Versicherungsmonate berücksichtigt.
    • Dies ergibt einen maximalen Steigerungsprozentsatz von 28 %.

    Leistungszuschlag zur Knappschaftspension

    Der Leistungszuschlag gebührt für jedes volle Jahr wesentlich bergmännischer oder ihr gleichgestellter Tätigkeit in der Höhe von 0,15 % der zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage.

    Ruhen des Anspruchs

    Die Knappschaftspension ruht ab dem Tag, an dem eine der folgenden Leistungen anfällt:

    • Knappschaftsvollpension
    • Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension

    für die Dauer des bescheidmäßig zuerkannten Anspruches.

    Wegfall des Anspruchs

    Die Knappschaftspension fällt weg, sobald eine der folgenden Leistungen anfällt:

    • Alterspension
    • Knappschaftsalterspension

     

     

    Kontakt & Services

    BVAEB PensionsServiceCenter

    Telefon: 050405-15
    E-Mail: pensionsservice@bvaeb.at

    Postanschrift: Postfach 70, 1061 Wien

     

    Telefonische Erreichbarkeit

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    • Freitag: 07:00 bis 14:00 Uhr

     

    Unsere Serviceangebote

    Für persönliche oder telefonische Anliegen stehen Ihnen folgende Serviceangebote des BVAEB PensionsServiceCenters zur Verfügung:

     

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