Pflegegeld

Das Pflegegeld soll pflegebedürftigen Menschen die erforderliche Betreuung und Hilfe (Pflege) sichern. Es soll ihre Möglichkeiten verbessern, ein selbstbestimmtes und nach den persönlichen Bedürfnissen orientiertes Leben zu führen.

Auch Bezieherinnen und Bezieher einer Vollrente aus der Unfallversicherung können Anspruch auf Pflegegeld haben, wenn aufgrund eines anerkannten Arbeits- oder Dienstunfalls beziehungsweise einer anerkannten Berufskrankheit eine dauerhafte Pflegebedürftigkeit besteht.

Inhalt

    Allgemeine Voraussetzungen

    Pflegegeld gebührt, wenn

    • auf Grund einer körperlichen, geistigen bzw. psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung ständig Betreuung und Hilfe in einem Mindestausmaß von mehr als 65 Stunden monatlich erforderlich ist,
    • dieser Zustand mindestens 6 Monate andauert und
    • der gewöhnliche Aufenthalt der pflegebedürftigen Person im Inland liegt.

    Wer hat Anspruch auf Pflegegeld von der BVAEB?

    Die BVAEB ist in Belangen des Pflegegeldes zuständig für:

    • Bezieherinnen und Bezieher von Ruhe- und Versorgungsgenüssen sowie Emeritierungsbezügen (Öffentlicher Dienst)
    • Bezieherinnen und Bezieher einer Pension der BVAEB (Eisenbahn und Bergbau)
    • Bezieherinnen und Bezieher einer Vollrente der BVAEB aus der Unfallversicherung (Minderung der Erwerbsfähigkeit 100 %)

    Pflegegeld in der Unfallversicherung

    Weiterführende Informationen zu Leistungen und Serviceangeboten der Unfallversicherung finden Sie hier: Zur Übersicht der Unfallversicherung

    Wichtiger Hinweis

    Besteht Anspruch bei mehreren Stellen, erfolgt die Auszahlung des Pflegegeldes ausschließlich durch eine zuständige Stelle. Pflegegeld kann auch ohne Bezug einer Pension gewährt werden. Für Personen im aktiven Erwerbsleben ist in der Regel die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.

    Pflegegeldanspruch im Ausland

    Für Bezieher:innen einer österreichischen Pension besteht der Anspruch auch bei gewöhnlichem Aufenthalt in EU-/EWR‑Staaten oder der Schweiz, sofern bestimmte Voraussetzungen – wie ein aufrechter österreichischer Krankenversicherungsschutz – erfüllt sind.

    Diese Regelung stellt eine Gleichstellung mit dem Inlandsaufenthalt sicher.

    Wer kann einen Antrag stellen?

    Ein Antrag auf Pflegegeld kann beispielsweise gestellt werden durch:

    • die pflegebedürftige Person selbst
    • gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter
    • Familienangehörige
    • Haushaltsangehörige

    Hinweis für Bezieherinnen und Bezieher einer Vollrente aus der Unfallversicherung:

    Die Prüfung, ob Pflegegeld aus der Unfallversicherung zusteht, kann auch amtswegig erfolgen. Dabei entstehen keine Kosten.

    Ablauf vom Antrag bis zur ersten Auszahlung

    • 1

      Antrag einreichen

      Den Antrag formlos oder besser mit dem Antragsformular per Post, e-Mail oder persönlich in den Kundenservicestellen der BVAEB einreichen.

    • 2

      Untersuchungstermin und weitere Informationen

      Sie werden schriftlich über die Untersuchung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit informiert.

      ...

      Bei Fragen zum Ablauf oder plötzlicher Verhinderung am Untersuchungstermin wenden Sie sich bitte an die Kontaktangabe und Telefonnummer in Ihrem Anschreiben.

    • 3

      Feststellung der Pflegebedürftigkeit

      Die Untersuchung erfolgt in der Regel im Rahmen eines Hausbesuches. Auf Wunsch der pflegebedürftigen Person kann eine Vertrauensperson beim Termin anwesend sein. 

      ...

      Es werden u.a. körperliche und geistige Fähigkeiten sowie Mobilität und Beweglichkeit als auch Orientierung und psychischer Zustand oder auch der Hilfsmittelbedarf und die Wohnsituation erhoben.

    • 4

      Bescheid erhalten

      Sie erhalten einen Bescheid über die Zuerkennung oder Ablehnung des Pflegegeldes einschließlich der Einstufung in eine Pflegestufe.

    • 5

      Auszahlung des Pflegegeldes

      Zum nächstmöglichen Abrechnungstermin erhalten Sie die gebührenden Pflegegeldbeträge gegebenenfalls rückwirkend als Auszahlung ab dem im Bescheid genannten Datum. 

    Wichtig für Bezieherinnen und Bezieher einer Vollrente aus der Unfallversicherung:

    Pflegegeld kann ab dem Monatsersten nach der amtswegigen Einleitung des Verfahrens beziehungsweise der Antragstellung gewährt werden.

    Höherer Pflegeaufwand – Erhöhungsantrag 

    Wenn sich der Pflegebedarf erhöht, kann eine Erhöhung des Pflegegeldes schriftlich beantragt werden. Nutzen Sie hierzu das Antragsformular, das Sie per Post, e-Mail oder persönlich in den Kundenservicestellen der BVAEB einreichen können. 

    Im Bereich des Pflegegeldbezuges aufgrund eines anerkannten Arbeits- oder Dienstunfalles beziehungsweise einer Berufskrankheit kann ein Verfahren zur Erhöhung auch amtswegig eingeleitet werden.

    Meldepflichten

    Jede Änderung der für das Pflegegeld relevanten Umstände muss der auszahlenden Stelle gemeldet werden. Dazu zählen: 

    Untersuchung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit 

    Die Untersuchung wird in der Regel im Rahmen eines Hausbesuchs durchgeführt. Dabei beurteilt eine Sachverständige oder ein Sachverständiger den individuellen Pflegebedarf.

    Hausbesuch – was passiert dabei?

    Während des Hausbesuchs werden u. a. folgende Punkte erhoben:

    Auf Wunsch der pflegebedürftigen Person kann eine Vertrauensperson beim Termin anwesend sein.

    Höhe des Pflegegeldes und Informationen zu den Pflegestufen

    Grundlagen der Pflegegeldeinstufung 

    Das Pflegegeld wird in sieben Pflegestufen gewährt. Die Einstufung richtet sich nach dem durchschnittlichen monatlichen Pflegebedarf. Ab der Pflegegeldstufe 5 sind zusätzliche Kriterien erforderlich.

    Mindestvoraussetzung: mehr als 65 Stunden Pflegebedarf pro Monat

    Pflegegeldstufen und monatliche Auszahlungsbeträge

    Pflegestufen und monatliche Auszahlungsbeträge 2026
    StufeMonatliche Höhemonatlicher Pflegebedarf
    1

    EUR 206,20 

    > 65 Stunden
    2EUR 380,30> 95 Stunden
    3EUR 592,60> 120 Stunden
    4EUR 888,50> 160 Stunden
    5EUR 1.206,90> 180 Stunden*
    6EUR 1.685,40> 180 Stunden*
    7EUR 2.214,80> 180 Stunden*

    Zusätzliche Voraussetzungen ab Stufe 5:

    Für einige Gruppen gelten Sonderregelungen (diagnosebezogene Einstufungen), die automatisch zu höheren Einstufungen führen können, zum Beispiel:

    • hochgradig sehbehinderte Personen
    • blinde Menschen
    • taubblinde Menschen
    • Personen, die aufgrund einer spezifischen Erkrankung dauerhaft einen Rollstuhl benötigen

    Seit 1.1.2009 wird der erweiterte Pflegebedarf bei schwerst behinderten Kindern und Jugendlichen sowie bei Personen mit schweren geistigen oder psychischen Behinderungen (insbesondere demenziellen Erkrankungen) zusätzlich berücksichtigt:

    AlterZusatzstunden
    bis zum vollendeten 7. Lebensjahr50 Stunden
    ab 7 bis 15 Jahre75 Stunden
    ab dem 15. Lebensjahr45 Stunden

    Anrechnung anderer Leistungen 

    Pflegebezogene Geldleistungen aus anderen Bundesgesetzen oder ausländischen Regelungen – z. B. Blindenzulage oder Pflegesachleistungen aus dem Ausland– werden auf das Pflegegeld angerechnet. Der Erhalt oder die Änderung derartiger Leistungen sind umgehend zu melden. 

    Auszahlung des Pflegegeldes 

    Das Pflegegeld wird 12 × jährlich ausbezahlt – im Falle einer Pensions- oder Rentenleistung der BVAEB gleichzeitig mit:  

    • Eigenpension
    • Hinterbliebenenpension
    • Ruhe- oder Versorgungsgenuss
    • Emeritierungsbezug
    • Rente aus der Unfallversicherung

    Wird Ihre Pension oder Rente im Vorhinein ausgezahlt, erfolgt auch die Auszahlung des Pflegegeldes im Vorhinein. Wird die Pension oder Rente im Nachhinein ausgezahlt, erfolgt die Auszahlung des Pflegegeldes ebenfalls im Nachhinein.  Auch im Bereich der Unfallversicherung erfolgt die Auszahlung gemeinsam mit der Rente.

    Die Auszahlung erfolgt an die pflegebedürftige Person selbst oder an deren gesetzliche Vertretung beziehungsweise Erwachsenenvertretung.

    Wichtig

    Vom Pflegegeld werden keine Lohnsteuer und keine Krankenversicherungsbeiträge abgezogen.

    Auszahlung des Pflegegeldes im Ausland

    Pflegegeld kann auch bei gewöhnlichem Aufenthalt in EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz ausbezahlt werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Änderungen des Wohnsitzes sind der zuständigen Stelle rechtzeitig bekannt zu geben.

    Anspruchsänderungen – Erhöhung, Entziehung, Ruhen und Rückforderung

    Kontakt & Services

    BVAEB PensionsServiceCenter

    Das BVAEB PensionsServiceCenter ist Ihre zentrale Anlaufstelle für Fragen zu Pensionen, Hinterbliebenenleistungen, Pflegegeld sowie zu den Angeboten für pflegende Angehörige. Wir unterstützen Sie bei der Orientierung und helfen Ihnen, die für Ihr Anliegen zuständige Stelle zu finden.

    Unsere Serviceangebote

    Für persönliche oder telefonische Anliegen stehen Ihnen folgende Serviceangebote des BVAEB PensionsServiceCenters zur Verfügung:

    Häufige Fragen (FAQ)