Den Antrag formlos oder besser mit dem Antragsformular per Post, e-Mail oder persönlich in den Kundenservicestellen der BVAEB einreichen.
Inhalt
Allgemeine Voraussetzungen
Pflegegeld gebührt, wenn
- auf Grund einer körperlichen, geistigen bzw. psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung ständig Betreuung und Hilfe in einem Mindestausmaß von mehr als 65 Stunden monatlich erforderlich ist,
- dieser Zustand mindestens 6 Monate andauert und
- der gewöhnliche Aufenthalt der pflegebedürftigen Person im Inland liegt.
Wer hat Anspruch auf Pflegegeld von der BVAEB?
Die BVAEB ist in Belangen des Pflegegeldes zuständig für:
- Bezieherinnen und Bezieher von Ruhe- und Versorgungsgenüssen sowie Emeritierungsbezügen (Öffentlicher Dienst)
- Bezieherinnen und Bezieher einer Pension der BVAEB (Eisenbahn und Bergbau)
- Bezieherinnen und Bezieher einer Vollrente der BVAEB aus der Unfallversicherung (Minderung der Erwerbsfähigkeit 100 %)
Pflegegeld in der Unfallversicherung
Weiterführende Informationen zu Leistungen und Serviceangeboten der Unfallversicherung finden Sie hier: Zur Übersicht der Unfallversicherung
Wichtiger Hinweis
Besteht Anspruch bei mehreren Stellen, erfolgt die Auszahlung des Pflegegeldes ausschließlich durch eine zuständige Stelle. Pflegegeld kann auch ohne Bezug einer Pension gewährt werden. Für Personen im aktiven Erwerbsleben ist in der Regel die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
Pflegegeldanspruch im Ausland
Für Bezieher:innen einer österreichischen Pension besteht der Anspruch auch bei gewöhnlichem Aufenthalt in EU-/EWR‑Staaten oder der Schweiz, sofern bestimmte Voraussetzungen – wie ein aufrechter österreichischer Krankenversicherungsschutz – erfüllt sind.
Diese Regelung stellt eine Gleichstellung mit dem Inlandsaufenthalt sicher.
Wer kann einen Antrag stellen?
Ein Antrag auf Pflegegeld kann beispielsweise gestellt werden durch:
- die pflegebedürftige Person selbst
- gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter
- Familienangehörige
- Haushaltsangehörige
Hinweis für Bezieherinnen und Bezieher einer Vollrente aus der Unfallversicherung:
Die Prüfung, ob Pflegegeld aus der Unfallversicherung zusteht, kann auch amtswegig erfolgen. Dabei entstehen keine Kosten.
Ablauf vom Antrag bis zur ersten Auszahlung
- 1
Antrag einreichen
- 2
Untersuchungstermin und weitere Informationen
Sie werden schriftlich über die Untersuchung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit informiert.
...Bei Fragen zum Ablauf oder plötzlicher Verhinderung am Untersuchungstermin wenden Sie sich bitte an die Kontaktangabe und Telefonnummer in Ihrem Anschreiben.
- 3
Feststellung der Pflegebedürftigkeit
Die Untersuchung erfolgt in der Regel im Rahmen eines Hausbesuches. Auf Wunsch der pflegebedürftigen Person kann eine Vertrauensperson beim Termin anwesend sein.
...Es werden u.a. körperliche und geistige Fähigkeiten sowie Mobilität und Beweglichkeit als auch Orientierung und psychischer Zustand oder auch der Hilfsmittelbedarf und die Wohnsituation erhoben.
- 4
Bescheid erhalten
Sie erhalten einen Bescheid über die Zuerkennung oder Ablehnung des Pflegegeldes einschließlich der Einstufung in eine Pflegestufe.
- 5
Auszahlung des Pflegegeldes
Zum nächstmöglichen Abrechnungstermin erhalten Sie die gebührenden Pflegegeldbeträge gegebenenfalls rückwirkend als Auszahlung ab dem im Bescheid genannten Datum.
Wichtig für Bezieherinnen und Bezieher einer Vollrente aus der Unfallversicherung:
Pflegegeld kann ab dem Monatsersten nach der amtswegigen Einleitung des Verfahrens beziehungsweise der Antragstellung gewährt werden.
Höherer Pflegeaufwand – Erhöhungsantrag
Wenn sich der Pflegebedarf erhöht, kann eine Erhöhung des Pflegegeldes schriftlich beantragt werden. Nutzen Sie hierzu das Antragsformular, das Sie per Post, e-Mail oder persönlich in den Kundenservicestellen der BVAEB einreichen können.
Im Bereich des Pflegegeldbezuges aufgrund eines anerkannten Arbeits- oder Dienstunfalles beziehungsweise einer Berufskrankheit kann ein Verfahren zur Erhöhung auch amtswegig eingeleitet werden.
Meldepflichten
Jede Änderung der für das Pflegegeld relevanten Umstände muss der auszahlenden Stelle gemeldet werden. Dazu zählen:
Änderung des Wohnsitzes
Änderung der Betreuungssituation
Änderungen der gesundheitlichen Situation
Krankenhausaufenthalt
Wichtig:
Nicht gemeldete Änderungen können zu Rückforderungen führen.
Untersuchung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
Die Untersuchung wird in der Regel im Rahmen eines Hausbesuchs durchgeführt. Dabei beurteilt eine Sachverständige oder ein Sachverständiger den individuellen Pflegebedarf.
Hausbesuch – was passiert dabei?
Während des Hausbesuchs werden u. a. folgende Punkte erhoben:
körperliche und geistige Fähigkeiten
Mobilität und Beweglichkeit
Orientierung und psychischer Zustand
Hilfsmittelbedarf und Wohnsituation
Auf Wunsch der pflegebedürftigen Person kann eine Vertrauensperson beim Termin anwesend sein.
Höhe des Pflegegeldes und Informationen zu den Pflegestufen
Grundlagen der Pflegegeldeinstufung
Das Pflegegeld wird in sieben Pflegestufen gewährt. Die Einstufung richtet sich nach dem durchschnittlichen monatlichen Pflegebedarf. Ab der Pflegegeldstufe 5 sind zusätzliche Kriterien erforderlich.
Mindestvoraussetzung: mehr als 65 Stunden Pflegebedarf pro Monat
Pflegegeldstufen und monatliche Auszahlungsbeträge
| Stufe | Monatliche Höhe | monatlicher Pflegebedarf |
|---|---|---|
| 1 | EUR 206,20 | > 65 Stunden |
| 2 | EUR 380,30 | > 95 Stunden |
| 3 | EUR 592,60 | > 120 Stunden |
| 4 | EUR 888,50 | > 160 Stunden |
| 5 | EUR 1.206,90 | > 180 Stunden* |
| 6 | EUR 1.685,40 | > 180 Stunden* |
| 7 | EUR 2.214,80 | > 180 Stunden* |
Zusätzliche Voraussetzungen ab Stufe 5:
Stufe 5
- außergewöhnlicher Pflegeaufwand und
- dauernde Bereitschaft einer Pflegeperson (nicht zwingend Anwesenheit) oder
- regelmäßige Nachschau in kurzen planbaren Abständen (mindestens einmal in der Nacht) oder
- mehr als 5 Pflegeeinheiten pro Tag, davon mindestens eine in der Nacht
Stufe 6
- Bei Tag und Nacht sind zeitlich nicht planbare Betreuungsmaßnahmen notwendig oder
- dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson wegen Eigen- oder Fremdgefährdung
Stufe 7
- zielgerichtete Bewegungen der Arme und Beine nicht möglich oder
- gleichwertiger Zustand
Für einige Gruppen gelten Sonderregelungen (diagnosebezogene Einstufungen), die automatisch zu höheren Einstufungen führen können, zum Beispiel:
- hochgradig sehbehinderte Personen
- blinde Menschen
- taubblinde Menschen
- Personen, die aufgrund einer spezifischen Erkrankung dauerhaft einen Rollstuhl benötigen
Seit 1.1.2009 wird der erweiterte Pflegebedarf bei schwerst behinderten Kindern und Jugendlichen sowie bei Personen mit schweren geistigen oder psychischen Behinderungen (insbesondere demenziellen Erkrankungen) zusätzlich berücksichtigt:
| Alter | Zusatzstunden |
|---|---|
| bis zum vollendeten 7. Lebensjahr | 50 Stunden |
| ab 7 bis 15 Jahre | 75 Stunden |
| ab dem 15. Lebensjahr | 45 Stunden |
Anrechnung anderer Leistungen
Pflegebezogene Geldleistungen aus anderen Bundesgesetzen oder ausländischen Regelungen – z. B. Blindenzulage oder Pflegesachleistungen aus dem Ausland– werden auf das Pflegegeld angerechnet. Der Erhalt oder die Änderung derartiger Leistungen sind umgehend zu melden.
Auszahlung des Pflegegeldes
Das Pflegegeld wird 12 × jährlich ausbezahlt – im Falle einer Pensions- oder Rentenleistung der BVAEB gleichzeitig mit:
- Eigenpension
- Hinterbliebenenpension
- Ruhe- oder Versorgungsgenuss
- Emeritierungsbezug
- Rente aus der Unfallversicherung
Wird Ihre Pension oder Rente im Vorhinein ausgezahlt, erfolgt auch die Auszahlung des Pflegegeldes im Vorhinein. Wird die Pension oder Rente im Nachhinein ausgezahlt, erfolgt die Auszahlung des Pflegegeldes ebenfalls im Nachhinein. Auch im Bereich der Unfallversicherung erfolgt die Auszahlung gemeinsam mit der Rente.
Die Auszahlung erfolgt an die pflegebedürftige Person selbst oder an deren gesetzliche Vertretung beziehungsweise Erwachsenenvertretung.
Wichtig
Vom Pflegegeld werden keine Lohnsteuer und keine Krankenversicherungsbeiträge abgezogen.
Auszahlung des Pflegegeldes im Ausland
Pflegegeld kann auch bei gewöhnlichem Aufenthalt in EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz ausbezahlt werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Änderungen des Wohnsitzes sind der zuständigen Stelle rechtzeitig bekannt zu geben.
Anspruchsänderungen – Erhöhung, Entziehung, Ruhen und Rückforderung
Änderung des Pflegebedarfs
Ändert sich der Pflegebedarf, kann sich die Pflegestufe ändern. Bezieher:innen von Pflegegeld sind verpflichtet, Änderungen zu melden.
Für eine Erhöhung des Pflegegeldes ist grundsätzlich ein Antrag zu stellen.
Im Bereich der Unfallversicherung kann eine Überprüfung beziehungsweise Erhöhung des Pflegegeldes auch amtswegig erfolgen.
Krankenhaus-, Rehabilitations- oder Kuraufenthalt, Haft
Das Pflegegeld ruht ab dem 2. Tag eines stationären Aufenthalts, wenn die Kosten überwiegend getragen werden durch:
- einen in- oder ausländischen Sozialversicherungsträger
- den Bund
- einen Landesgesundheitsfonds
- eine Krankenfürsorgeanstalt
Während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe ruht das Pflegegeld.
Meldepflicht: Der stationäre Aufenthalt muss der pflegegeldauszahlenden Stelle umgehend gemeldet werden, um Rückforderungen zu vermeiden.
Aufenthalt in einem Pflegeheim
Bei einem Aufenthalt in einem Pflege-, Wohn-, Alters- oder Erziehungsheim auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Landes, einer Gemeinde oder eines Sozialhilfeträgers gilt:
- Zur Deckung der Verpflegungskosten werden maximal 80 % des monatlichen Pflegegeldes an den Kostenträger überwiesen.
- Die pflegebedürftige Person erhält ein Taschengeld von 10 % der Pflegestufe 3, derzeit EUR 59,26.
Kontakt & Services
BVAEB PensionsServiceCenter
Das BVAEB PensionsServiceCenter ist Ihre zentrale Anlaufstelle für Fragen zu Pensionen, Hinterbliebenenleistungen, Pflegegeld sowie zu den Angeboten für pflegende Angehörige. Wir unterstützen Sie bei der Orientierung und helfen Ihnen, die für Ihr Anliegen zuständige Stelle zu finden.
Telefon
Postanschrift
Postfach 70, 1061 Wien
Telefonische Erreichbarkeit
Montag bis Donnerstag: 07:00 bis 16:00 Uhr
Freitag: 07:00 bis 14:00 Uhr
Unsere Serviceangebote
Für persönliche oder telefonische Anliegen stehen Ihnen folgende Serviceangebote des BVAEB PensionsServiceCenters zur Verfügung:
Pensionsschalter des BVAEB PensionsServiceCenters
Standort
Josefstädter Straße 80
1080 Wien
Persönliche Vorsprache
Montag bis Donnerstag: 08:00 bis 14:00 Uhr
Freitag: 08:00 bis 13:00 Uhr
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Formulare & Anträge
Häufige Fragen (FAQ)
- Wie stelle ich einen Erhöhungsantrag?
Wenn sich der Pflegebedarf erhöht, kann eine Erhöhung des Pflegegeldes schriftlich beantragt werden.
- Ich habe weniger Pflegegeld ausgezahlt bekommen, woran kann das liegen?
Das Pflegegeld ruht in der Regel ab dem 2. Tag eines stationären Aufenthaltes. Durch das Ruhen zu viel bezogene Leistungen werden durch Verrechnung in Abzug gebracht.
- Ab wann bekomme ich das Pflegegeld (oder eine Erhöhung) ausgezahlt?
Pflegegeld oder eine Erhöhung gebührt ab dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.
- Werden vom Pflegegeld Lohnsteuer oder Sozialversicherungsbeiträge abgezogen?
Nein, vom Pflegegeld werden keine Lohnsteuer und keine Krankenversicherungsbeiträge abgezogen.