Der Anspruch wird durch die Übermittlung einer fachärztlichen Bestätigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin geltend gemacht. Ein Einkommensnachweis ist nicht erforderlich.
Inhalt
Was ist das Sonderwochengeld?
Das Sonderwochengeld ist eine Geldleistung für Mütter, bei denen der Versicherungsfall der Mutterschaft während einer Karenz bis zum vollendeten 2. Lebensjahr des Kindes eintritt und kein Kinderbetreuungsgeld mehr bezogen wird. Es ersetzt den entfallenden Verdienst in dieser besonderen Situation – ähnlich wie das reguläre Wochengeld.
Wer hat Anspruch?
Anspruch besteht, wenn eine Versicherte sich in Karenz befindet, erneut schwanger wird und kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld mehr besteht. Ein Anspruch entsteht auch bei einem ärztlich bestätigten vorzeitigen Beschäftigungsverbot, wenn Leben oder Gesundheit der Mutter oder des Kindes bei Weiterarbeit gefährdet wären. Dieses Beschäftigungsverbot kann durch Amtsärzt:innen, Arbeitsinspektionsärzt:innen oder Fachärzt:innen für Gynäkologie oder Innere Medizin bestätigt werden.
Wie lang wird Sonderwochengeld bezahlt?
Das Sonderwochengeld wird für folgende Zeiträume gewährt:
- 8 Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung,
- am Tag der Entbindung,
- 8 Wochen nach der Geburt,
- 12 Wochen nach der Geburt, wenn es sich um eine Frühgeburt, Mehrlingsgeburt oder einen Kaiserschnitt handelt
Wichtig
Damit die Anspruchsdauer nach der Entbindung korrekt festgestellt werden kann, benötigen wir bei Frühgeburten und Kaiserschnitt eine ärztliche Bestätigung. Bei Geburten im Ausland ist zusätzlich die Geburtsurkunde vorzulegen. Bei einem vorzeitigen Beschäftigungsverbot gebührt Sonderwochengeld auch erst 8 Wochen vor der Geburt oder ab Ende der Karenz, wenn dieser Zeitpunkt früher eintritt.
Wie beantrage ich Sonderwochengeld?
- 1
Fachärztliche Bestätigung
- 2
Übermittlung
Die Übermittlung kann digital über MeineBVAEB erfolgen – mit ID Austria als elektronische Unterschrift.
Wie hoch ist das Sonderwochengeld?
Das Sonderwochengeld beträgt 60 % des letzten vollen Brutto-Entgelts erhöht um 17 % Sonderzahlungszuschlag (= erhöhtes Krankengeld). Es ersetzt damit einen wesentlichen Teil des entfallenden Einkommens während des Beschäftigungsverbotes.
Wie wird das Sonderwochengeld ausbezahlt?
Die Auszahlung erfolgt wie beim regulären Wochengeld alle vier Wochen im Nachhinein. Voraussetzung ist, dass alle erforderlichen Unterlagen vollständig und rechtzeitig übermittelt werden.
Wann ruht das Sonderwochengeld?
Der Anspruch ruht,
- solange Anspruch auf Fortzahlung von mehr als 50 % des Entgeltes besteht. Bei genau 50 % ruht das Sonderwochengeld zur Hälfte.
- wenn während des Bezuges eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird – in Höhe des erzielten Einkommens.
Häufige Fragen (FAQ)
- Wann habe ich Anspruch auf Sonderwochengeld?
Wenn während einer laufenden Karenz erneut ein Beschäftigungsverbot eintritt und kein Kinderbetreuungsgeld mehr bezogen wird, besteht Anspruch auf Sonderwochengeld.
- Benötige ich für den Antrag einen Einkommensnachweis?
Nein. Für den Antrag reicht eine fachärztliche Bestätigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin.
- Wie lange wird Sonderwochengeld ausbezahlt?
Die Leistung wird – wie beim regulären Wochengeld – acht Wochen vor und nach der Geburt bezahlt, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten bzw. Kaiserschnitt zwölf Wochen nach der Geburt.
- Kann ich während des Bezugs von Sonderwochengeld arbeiten?
Nein. Jede Erwerbstätigkeit führt zu einem Ruhen des Sonderwochengeldes in Höhe des erzielten Einkommens.
- Warum ruht mein Sonderwochengeld trotz Anspruch?
Wenn der Dienstgeber mehr als 50 % des Entgelts weiterzahlt, ruht das Sonderwochengeld ganz oder teilweise.
- Muss ich bei einer Geburt im Ausland zusätzliche Unterlagen vorlegen?
Ja. Neben der ärztlichen Bestätigung benötigen wir die Geburtsurkunde.
Weiterführende Informationen
Kontakt & Standorte
Die zuständigen Ansprechstellen entsprechen jenen für das Wochengeld. Bitte wenden Sie sich an die jeweils regionale BVAEB-Kundenservicestelle.
Jetzt Antrag auf Sonderwochengeld einreichen
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Formulare, Anträge & Downloads finden Sie unter: Service-Zone der BVAEB