Erwerbstätigkeit und Pension

Möchten Sie in der Pension weiterhin arbeiten? Hier erfahren Sie, welche Zuverdienstgrenzen gelten, wie sich eine Erwerbstätigkeit auf Ihre Pension auswirkt und welche Meldungen bei der Pensionsversicherung notwendig sind.

Inhalt

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    Grundsätzliches

    Eine Beschäftigung neben einer Pension kann zulässig sein, eingeschränkt möglich sein oder zum Wegfall bzw. zur Kürzung der Pension führen. Entscheidend sind: * die Pensionsart, * das monatliche Einkommen, * ob eine Pflichtversicherung entsteht, * ob ein öffentliches Mandat ausgeübt wird.
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    Erwerbstätigkeit bei Alterspension für Eisenbahn und Bergbau


    Neben dem Bezug einer Alterspension können Sie jede Erwerbstätigkeit ausüben. Ein Zuverdienst ist unbegrenzt möglich. Für die geleisteten Pensionsbeiträge erhalten Sie einen speziellen Zuschlag (besonderer Höher¬versicherungsbetrag), der Ihre Pension erhöht (gilt nicht für Beamte).
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    Vorzeitige Alterspensionen 


    Neben dem Bezug einer Langzeitversicherungspension, Korridorpension oder Schwerarbeitspension ist eine Erwerbstätigkeit nur sehr eingeschränkt zulässig. Jede Überschreitung kann zum Wegfall der Pension führen.
    in Zuverdienst ist bis zur monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von € 551,10, im BSVG bis EUR 2.400,00 Einheitswert und bei Bezug aus öffentlichem Mandat bis EUR 5.550,92 (im Jahr 2025) möglich.

    Seit 1. Jänner 2024 fällt die vorzeitige Alterspension bei Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze erstmalig weg, wenn der Überschreitungsbetrag im Kalenderjahr 40 % der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze übersteigt (erlaubter Überschreitungsbetrag = 40 % von € 551,10) 


    Wiederaufleben

    Nach Beendigung der Erwerbstätigkeit lebt die Pension wieder auf. Mit Erreichen des Regelpensionsalters erfolgt eine Umwandlung in die Alterspension und Neuberechnung der Pensionshöhe. Für weggefallene Monat werden Zuschläge gewährt.
    Für Beamte gibt es keine Zuverdienstgrenze, aber eine Kürzung oder Stilllegung nach dem BezügebegrenzungsBVG ist möglich. Es sind keine Erhöhungszuschläge möglich.


     Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension

     
    Eine Erwerbstätigkeit neben dem Bezug einer Invaliditäts- oder Berufs¬unfähig¬keits-pension kann zu Kürzungen der Pension sowie zu einer Überprüfung der Invalidität oder Berufsunfähigkeit führen.
    Wenn das Erwerbseinkommen über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von € 551,10 (Stand 2025) liegt, kann die Pension im betreffenden Monat als Anteilspension gebühren.
    Übersteigt das monatliche Gesamtein¬kommen (= Summe aus Bruttopension und Erwerbseinkommen) € 1.557,93 brutto, wird die Pensionsleistung um einen Anrechnungsbetrag vermindert (je nach Einkommenshöhe minus 30 %, 40 % oder 50 %). 
    Mit Erreichen des Regelpensionsalters kann – bei vorliegender versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeit – die Umwandlung in eine Alterspension beantragt werden.
    Für Beamte ist eine Kürzung oder Stilllegung nach dem BezügebegrenzungsBVG möglich. 

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    Witwen-/Witwerpension & Pension für hinterbliebene Partner:innen


    Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann die Höhe der Witwen*Witwerpension (Pension für hinterbliebene eingetragene Partner*innen) beeinflussen.
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    Waisenpension

    Vor dem 18. Geburtstag darf das Kind (die Waise) neben dem Bezug einer Waisenpension jede Erwerbstätigkeit ausüben.

    Ab dem 18. Geburtstag kommt es darauf an, ob die Schul- bzw. Berufsausbildung oder die Erwerbstätigkeit überwiegt. Für die Prüfung wird das Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit und das Einkommen herange¬zogen.
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    Meldepflichten beachten!

    •    Aufnahme oder Ende einer Erwerbstätigkeit → binnen 7 Tagen melden
    •    Einkommensänderungen → binnen 7 Tagen melden
    •    Bei nicht rechtzeitiger Meldung kommt es zu Rückforderungen.
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    Kontakt & Services

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