Beantragen Sie die S1-Bescheinigung oder den bilateralen Betreuungsschein bei Ihrer BVAEB-Servicestelle.
Als Versicherte:r der BVAEB können Sie in Ihrem Wohnortstaat ärztliche Hilfe und Spitalsleistungen erhalten, als wären Sie im jeweiligen Land versichert.
Die Leistungen werden von einer aushelfenden Krankenkasse Ihres Wohnorts erbracht und die entstandenen Kosten der BVAEB weiterverrechnet. Zum Nachweis Ihrer Betreuung erhalten Sie daher von dieser Kasse die entsprechende Gesundheitskarte.
Zum Leistungsbezug in Österreich können Sie weiterhin Ihre e-card verwenden (in bestimmten Staaten mit bilateralem Abkommen bestehen hier jedoch Ausnahmen).
Anspruch auf Betreuung im Wohnortstaat haben:
Damit Sie im Wohnortstaat Leistungen beziehen können, benötigen Sie eine S1-Bescheinigung (früher: E 106) oder den entsprechenden bilateralen Betreuungsschein.
Diese Bescheinigung weist nach, dass Ihre Krankenversicherung in Österreich besteht und ermöglicht die Registrierung bei der Krankenkasse Ihres Wohnortes.
Beantragen Sie die S1-Bescheinigung oder den bilateralen Betreuungsschein bei Ihrer BVAEB-Servicestelle.
Reichen Sie die Bescheinigung bei der Krankenkasse Ihres Wohnortes ein.
Nach Registrierung haben Sie Anspruch auf Sachleistungen (ärztliche Hilfe, Spital, Medikamente etc.) nach dem Recht des Wohnortstaates.
Ihre medizinischen Leistungen werden vom Träger Ihres Wohnortes direkt mit der BVAEB verrechnet.
Eine pensionierte Lehrerin mit BVAEB-Versicherung lebt in Deutschland. Sie beantragt eine S1-Bescheinigung bei der BVAEB, legt sie bei ihrer deutschen Krankenkasse vor und erhält dort ärztliche Betreuung wie eine deutsche Versicherte. Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen den Trägern.
Ein pensionierter ÖBB-Bediensteter lebt in Serbien. Er beantragt die bilaterale Bescheinigung für Serbien (A/SRB4), legt sie bei seiner serbischen Krankenkasse vor und erhält dort ärztliche Betreuung wie ein serbischer Versicherter. Die Abrechnung erfolgt auch hier direkt zwischen den Trägern.
Wenn Sie wieder nach Österreich ziehen oder sich Ihre Versicherung ändert, informieren Sie bitte sofort Ihre Servicestelle. Die S1- bzw. bilaterale Bescheinigung verliert dann ihre Gültigkeit.
Ein Nachweis, der Ihre Krankenversicherung in Österreich bestätigt und Ihnen Leistungen im Wohnortstaat ermöglicht.
Bei Ihrer zuständigen BVAEB-Servicestelle – schriftlich, telefonisch oder online.
Ja, mitversicherte Familienangehörige im Wohnortstaat sind ebenfalls anspruchsberechtigt.
Nein, bei registrierter S1-Bescheinigung erfolgt die Abrechnung direkt zwischen den Versicherungsträgern.