Krankheitsbedingte Pensionen

Krankheitsbedingte Pensionen unterstützen Sie, wenn gesundheitliche Einschränkungen Ihre Arbeitsfähigkeit vermindern. Abhängig von der Berufsgruppe gibt es unterschiedliche Begriffe.
Für die Arbeiter gilt der Begriff "Invalidität" und für die Angestellten "Berufsunfähigkeit". 

Im Bereich Eisenbahn und Bergbau ergeben sich die wichtigsten Unterschiede aus dem Geburtsjahrgang und der Frage, ob berufliche oder medizinische Rehabilitation möglich ist.

Inhalt

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    INVALIDITÄTS- / BERUFSUNFÄHIGKEITSPENSION – JAHRGÄNGE BIS 1963

     

    Versicherungsfall und Anspruch

    Ein Anspruch besteht, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind:
    •    voraussichtlich mindestens 6 Monate Invalidität/Berufsunfähigkeit
    •     berufliche Rehabilitation ist nicht zweckmäßig oder zumutbar
    •    die Wartezeit ist erfüllt
    •    die Voraussetzungen für eine Alterspension sind am Stichtag (ausgenommen Korridorpension) noch nicht gegeben
    Die Beurteilung erfolgt durch eine ärztliche Begutachtung, welche die individuelle Leistungsfähigkeit im bisherigen Beruf feststellt.


    Allgemeine Anspruchsvoraussetzung (Wartezeit)

    Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn
    - mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung (dazu zählen pro Kind auch bis zu 24 Monate des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld) oder freiwilligen Versicherung zum Stichtag oder
    - mindestens 300 Versicherungsmonate (Ersatzmonate vor dem 1.1.1956 ausgenommen) zum Stichtag
    oder
    - bei einem Stichtag vor dem 50. Lebensjahr
    mindestens 60 Versicherungsmonate innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor dem Stichtag vorliegen bzw.
    - bei einem Stichtag nach dem 50. Lebensjahr
    für jeden Lebensmonat nach dem 50. Lebensjahr zusätzlich zu den 60 Versicherungsmonaten ein weiterer Versicherungsmonat bis zum Höchstausmaß von 180 Versicherungsmonaten vorliegt. Der Rahmenzeitraum von 120 Kalendermonaten erhöht sich pro weiteren Lebensmonat um 2 Kalendermonate bis zum Höchstausmaß von 360 Kalendermonaten.


    Wartezeit entfällt bzw. gilt als erfüllt bei Vorliegen von:

    •    Arbeitsunfall oder Berufskrankheit
    •    Dienstunfall beim Bundesheer
    •    Eintritt des Versicherungsfalles vor dem 27. Lebensjahr + Erwerb von mind. 6 Versicherungsmonaten


    Begriffsbestimmungen

    Invalidität/Berufsunfähigkeit mit Berufsschutz

    Eine Person gilt als invalid/berufsunfähig, wenn sie: * ihren bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann und dadurch

    * nur auf Berufe ihrer Berufsgruppe verwiesen werden darf (Berufsschutz)

    * in allen zumutbaren Berufen weniger als die Hälfte der üblichen Arbeitsleistung erbringen kann
    Berufsschutz liegt vor, wenn:

    * innerhalb der letzten 15 Jahre (Rahmenzeitraum) mindestens 90 Pflichtversicherungsmonate in einem erlernten/angelernten Beruf vorliegen

    * Zeiten wie Wochengeld, Präsenz-/Zivildienst und Kindererziehung verlängern den Rahmenzeitraum


    Invalidität ohne Berufsschutz

    Liegt kein erlernter oder angelernter Beruf vor:

    * Verweisung auf jede zumutbare Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes

    * Invalidität liegt vor, wenn nicht einmal mehr die Hälfte des üblichen Entgelts erzielbar ist


    Härtefallregelung

    Gilt ohne Berufsschutz, wenn:

    * Alter: mind. 50 Jahre

    * mind. 12 Monate vor Stichtag arbeitslos gemeldet

    * mind. 360 Versicherungsmonate, davon 240 Beitragsmonate Erwerbstätigkeit

    * nur mehr leichte Tätigkeiten möglich


    Tätigkeitsschutz (ab 60)

    Ab dem vollendeten 60. Lebensjahr gilt Invalidität/Berufsunfähigkeit, wenn: * die in den letzten 15 Jahren (Rahmenzeitraum) mind. 10 Jahre ausgeübte Tätigkeit nicht mehr möglich ist.
    Eine Verlängerung des Rahmenzeitraums ist bei Vorliegen bestimmter Kriterien möglich.


    Originäre Invalidität

    Eine Person gilt ebenfalls als invalid, wenn:

    * sie bereits vor der ersten versicherungspflichtigen Beschäftigung gesundheitlich nicht arbeitsfähig war

    * aber mind. 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben hat


    Anfall der Pension

    Die Pension beginnt:

    * mit dem Stichtag, frühestens

    * am Tag nach Ende der Tätigkeit, die zur Invalidität/Berufsunfähigkeit geführt hat
    Bei Pflegegeld ab Stufe 3 ist die Aufgabe der Tätigkeit keine Voraussetzung.


    Dauer des Anspruches

    Für Geburtsjahrgänge bis 1963 gilt: * Pension wird befristet gewährt – max. 24 Monate * Weitergewährung möglich, wenn: * Invalidität/Berufsunfähigkeit weiterhin besteht * Antrag auf Verlängerung innerhalb von 3 Monaten nach Erlöschen der Leistung gestellt wird


    Unbefristete Zuerkennung

    Ist dauernde Invalidität/Berufsunfähigkeit anzunehmen, kann die Pension dauerhaft gewährt werden.


    Rehabilitation

    Jeder Antrag auf Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension gilt auch als Antrag auf Rehabilitation.
    Vor Auszahlung einer Pension wird geprüft, ob eine berufliche Wiedereingliederung möglich ist. Währenddessen besteht Anspruch auf Übergangsgeld.


    INVALIDITÄTS- / BERUFSUNFÄHIGKEITSPENSION – JAHRGÄNGE AB 1964

    Ein Anspruch besteht, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
    •    voraussichtlich dauerhafte Invalidität oder Berufsunfähigkeit
    •    berufliche Rehabilitation ist nicht zweckmäßig oder nicht zumutbar
    •    Wartezeit (Mindestversicherungszeit) ist erfüllt
    •    Voraussetzungen für die Alterspension sind am Stichtag noch nicht gegeben
    Die Beurteilung erfolgt durch eine ärztliche Begutachtung, welche die individuelle Leistungsfähigkeit im bisherigen Beruf feststellt.


    Befristung – wichtig für Jahrgänge ab 1964 im Bereich Eisenbahn und Bergbau

    Für ab 1964 Geborene gilt: * keine befristeten Pensionen mehr * bei vorübergehender Invalidität wird Rehabilitationsgeld oder Umschulungsgeld gewährt. 


    Rehabilitationsgeld im Bereich Eisenbahn und Bergbau

    Rehabilitationsgeld wird gewährt, wenn:
    •    voraussichtlich mindestens 6 Monate Invalidität oder Berufsunfähigkeit vorliegt und
    •    berufliche Rehabilitationsmaßnahmen nicht zweckmäßig oder zumutbar sind


    Weitere Eckpunkte

    •    Bescheiderteilung erfolgt durch den zuständigen Pensionsversicherungsträger
    •    Beginn: ab dem Monatsersten nach Antragstellung für die Dauer der vorübergehenden Invalidität/Berufsunfähigkeit
    •    Mitwirkungspflicht: Pflicht zur Teilnahme an medizinischen Maßnahmen
    o    Bei Verweigerung → Entziehung des Rehabilitationsgeldes
    •    Überprüfung: spätestens nach einem Jahr durch den zuständigen Pensionsversicherungsträger mittels neuerlicher Begutachtung
    •    Höhe: entspricht dem Krankengeld, mindestens jedoch dem Ausgleichszulagenrichtsatz, bei gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.
    •    Auszahlung: durch den zuständigen Krankenversicherungsträger


    Umschulungsgeld

    Umschulungsgeld wird gewährt, wenn:
    •    voraussichtlich mindestens 6 Monate Invalidität oder Berufsunfähigkeit
    •    Berufsschutz
    •    berufliche Rehabilitation ist zweckmäßig und zumutbar ist
    •    an den Rehabilitationsmaßnahmen aktiv teilgenommen wird


    Auszahlung
    •    Beginn: ab Feststellung des zuständigen Pensionsversicherungsträgers (wenn Antragstellung binnen 4 Wochen erfolgt)
    •    Auszahlung durch das Arbeitsmarktservice (AMS)
    •    Höhe:
    o    während Auswahl- und Planungsphase/Ersteinstieg: Arbeitslosengeldhöhe
    o    ab Teilnahme an Maßnahmen: Grundbetrag + 22 % des Arbeitslosengeldes  zzgl. allfälliger Familienzuschläge


    Mitwirkungspflicht

    Ohne Teilnahme an den Maßnahmen besteht kein Anspruch auf Umschulungsgeld.


    Medizinische Rehabilitation 

    Ein Rechtsanspruch besteht, wenn:
    •    voraussichtlich mindestens 6 Monate Invalidität oder Berufsunfähigkeit
    •    Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit sind notwendig und zweckmäßig
    Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen werden vom zuständigen Pensionsversicherungsträger  erbracht


    Antrag auf Feststellung

    Es kann ein Antrag gestellt werden, um feststellen zu lassen, ob Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit voraussichtlich dauerhaft oder in absehbarer Zeit vorliegt.
    •    Dieser Antrag gilt nicht als Leistungsantrag.

     


    Berufliche Rehabilitation
    Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation helfen, den Arbeitsplatz zu sichern oder eine neue berufliche Perspektive zu entwickeln.

    Sie ist eine Pflichtleistung der gesetzlichen Pensionsversicherung und kommt zum Einsatz, wenn eine gesundheitliche Einschränkung die Ausübung des bisherigen Berufs gefährdet oder unmöglich macht.
    Die Entscheidung über diese Maßnahmen erfolgt immer vor der Prüfung eines Anspruchs auf Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Knappschaftsvollpension.


    Wer hat Anspruch?

    Ein Anspruch besteht, wenn innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag mindestens 90 Pflichtversicherungsmonate in einem erlernten oder angelernten Beruf vorliegen und ein wesentlich verminderter Gesundheitszustand vorliegt oder droht.
    Anspruch besteht auch, wenn die 90 Monate nicht erfüllt sind, aber:
    •    innerhalb der letzten 36 Kalendermonate mindestens 12 Pflichtversicherungsmonate, oder
    •    mindestens 36 Pflichtversicherungsmonate vor dem Stichtag in einem erlernten oder angelernten Beruf vorliegen


    Ziel der beruflichen Rehabilitation

    * Invalidität oder Berufsunfähigkeit vermeiden,

    * eine dauerhafte Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt ermöglichen,

    * Maßnahmen bieten, die ausreichend, zweckmäßig und zumutbar sind.
    Die Gestaltung der Maßnahmen erfolgt durch den Pensionsversicherungsträger unter Berücksichtigung:

    * der Arbeitsmarktsituation,

    * der individuellen gesundheitlichen Einschränkungen,

    * der Zumutbarkeit.

     

    Geldleistung

    Während der Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation haben Sie  Anspruch auf finanzielle Unterstützung in Form von Übergangsgeld  oder Umschulungsgeld.


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