Der behandelnde Arzt stellt die Arbeitsunfähigkeit fest.
Inhalt
Was ist Krankenstand bzw. Arbeitsunfähigkeit?
Arbeitsunfähig ist, wer infolge einer Krankheit nicht oder nur mit der Gefahr einer Verschlimmerung der Erkrankung seiner Beschäftigung nachkommen kann.
Bei der BVAEB gilt für Versichertengruppen folgender Ablauf:
- 1
Arbeitsunfähigkeit
- 2
Elektronische Meldung
Die Meldung erfolgt elektronisch an die BVAEB.
- 3
Bei Konsultation einer Wahlärztin/eines Wahlarztes
Bei Inanspruchnahme einer Wahlärztin bzw. eines Wahlarztes müssen Sie die Bestätigung in der Regel selbst bei der BVAEB oder online über MeineBVAEB einreichen.
Wer hat Anspruch auf Krankengeld?
Versicherte der BVAEB, die im Dienstverhältnis stehen und durch Krankheit arbeitsunfähig werden.
Hinweis
Für Beamt:innen besteht in vielen Fällen kein Anspruch auf Krankengeld, da die dienstgebende Stelle das volle Entgelt zeitlich unbegrenzt weiterzahlt.
Welche Pflichten gelten für Sie?
- Wenn Sie arbeitsunfähig sind, müssen Sie dies unverzüglich Ihrer BVAEB‐Kundenservicestelle melden (erfolgt in der Regel elektronisch durch die behandelnde Ärztin bzw. den behandelnden Arzt; bei Wahlärztinnen bzw. Wahlärzten müssen Sie gegebenenfalls selbst die Meldung einreichen).
- Endet Ihre Arbeitsunfähigkeit früher als von der Ärztin/vom Arzt angegeben, genügt eine formlose Meldung (schriftlich oder telefonisch) an die Kundenservicestelle bzw. über MeineBVAEB.
- Wenn Sie während des Krankenstandes Ihren Aufenthaltsort länger als einen Tag ändern möchten ("Ortswechsel"), bedarf dies der vorherigen Zustimmung der BVAEB.
Welche Leistung erhalten Sie (Krankengeld)?
Erst nach Wegfall der vollen Entgeltfortzahlung durch die dienstgebende Stelle kann ein Anspruch auf Krankengeld bestehen. Der Anspruch auf Krankengeld beginnt grundsätzlich ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit.
Die Bemessungsgrundlage für das Krankengeld ist ein Dreißigstel der um ein Sechstel erhöhten Beitragsgrundlage (Bruttoverdienst) des letzten Monats mit vollem Entgeltanspruch.
Anspruchsdauer: bis zu 78 Wochen für denselben Versicherungsfall.
Erfahren Sie mehr: Krankengeld — Ihr Anspruch bei Krankheit
Fristen, Kontrolle & Besonderheiten
- Die BVAEB ist befugt, den Krankenstand (Arbeitsunfähigkeit) zu überprüfen, z.B. durch die Anforderung von Befunden oder eine persönliche Kontrolluntersuchung.
- Verlängerungen der Arbeitsunfähigkeit sind ärztlich zu veranlassen und müssen unverzüglich an die BVAEB gemeldet werden.
- Werden nicht alle Voraussetzungen erfüllt oder werden Pflichten verletzt (z.B. durch eine verspätete Meldung), kann der Anspruch auf Krankengeld ruhen oder entfallen.
Kontakt & Formulare
Persönlich
Online Portal
Gesetzliche Grundlage
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sowie interne Richtlinien der BVAEB.
Häufige Fragen (FAQ)
- Was gilt als Arbeitsunfähigkeit?
Wenn Krankheit Sie daran hindert, Ihre Pflichtbeschäftigung ohne Risiko auszuüben.
- Wer meldet die Arbeitsunfähigkeit an die BVAEB?
Vertragsärzt:innen übermitteln die Meldung elektronisch, Wahlärzt:innen hingegen nicht – in diesem Fall müssen Sie selbst tätig werden.
- Ab wann bekomme ich Krankengeld?
Sobald das Entgelt vom Dienstgeber gekürzt wird.
- Kann der Anspruch auf Krankengeld enden?
Ja – zum Beispiel bei verspäteter Meldung, fehlenden Unterlagen oder beantragten Leistungen über die Höchstfrist hinaus.
Was Sie beachten sollten
Melden Sie eine Arbeitsunfähigkeit zeitgerecht, sammeln Sie alle erforderlichen Unterlagen (Arztbestätigung, Arbeits‑ und Entgeltbestätigung), damit Ihnen keine Leistung verloren geht.
Fragen?
Unsere Kundenservicestelle hilft gerne weiter.