Künstliche Befruchtung (In‑vitro‑Fertilisation)

Ein unerfüllter Kinderwunsch ist belastend. Die BVAEB unterstützt Sie – unter bestimmten Voraussetzungen – mit einer Kostenübernahme über den In‑vitro‑Fertilisation‑Fonds (IVF‑Fonds).

Hier finden Sie Anspruch, Ablauf, Kosten und wichtige Hinweise kompakt erklärt.

Inhalt

    Was ist die In‑vitro‑Fertilisation (IVF)?

    Bei der IVF werden Eizellen außerhalb des Körpers befruchtet und anschließend in die Gebärmutter eingesetzt. Die Kostenübernahme erfolgt – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind – zu 70% über den IVF‑Fonds (gesetzliche Grundlage: In‑vitro‑Fertilisations‑Fonds‑Gesetz). Die verbleibenden 30% tragen die Betroffenen selbst.

    Wichtig

    Kosten werden nur übernommen, wenn die Behandlung in einer Krankenanstalt mit Vertrag des IVF‑Fonds erfolgt. Behandlungen außerhalb von Vertragskrankenanstalten sind nicht erstattungsfähig. Eine Selbstfinanzierung mit nachträglicher Einreichung beim Fonds ist nicht möglich.

    Wer hat Anspruch?

    Anspruchsberechtigt sind Paare in Ehe oder eheähnlicher Lebensgemeinschaft, wenn

    • eine Sterilität tubaren Ursprungs (Eileiter) bei der Frau oder eine Sterilität beim Mann vorliegt und
    • alle anderen Behandlungsmöglichkeiten zur Herbeiführung einer Schwangerschaft ausgeschöpft wurden.

    Wie viele Versuche werden unterstützt? 

    Bis zu 4 Versuche pro Paar und angestrebter Schwangerschaft.

    Eine Unterstützung für weitere Schwangerschaften ist daran gebunden, dass zumindest eine Schwangerschaft bereits erfolgreich durch IVF herbeigeführt wurde.

    Wie beantrage ich eine IVF‑Unterstützung?

    • 1

      Abklärung & Diagnose

      Durch die Fachärztin/den Facharzt (Sterilitätsursache, Eignung).

    • 2

      Vertragskrankenanstalt wählen

      Wahl einer Vertragskrankenanstalt des IVF‑Fonds.

    • 3

      Antrag/Abwicklung

      Erfolgt üblicherweise über die Vertragskrankenanstalt direkt beim IVF‑Fonds.

    • 4

      Behandlung

      Gemäß Therapieplan; Eigenanteil (30 %) wird von der Einrichtung vorgeschrieben.

    Fristen & wichtige Hinweise

    • Anspruch besteht nur innerhalb der Altersgrenzen (maßgeblich ist der Zeitpunkt der Behandlung).
    • Maximal 4 Versuche je angestrebter Schwangerschaft.
    • Keine Kostenerstattung bei Behandlungen in Nicht‑Vertragseinrichtungen.

    Kontakt & Services

    Häufige Fragen (FAQ)

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    Wir helfen gerne.

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