Versicherungszeiten und zwischenstaatliche Pensionsversicherung

Versicherungszeiten entscheiden darüber, ob ein Pensionsanspruch entsteht und wie hoch Ihre Pension ausfällt. Für Versicherungszeiten bis 31.12.2004 gelten andere Regelungen als für Versicherungszeiten ab 01.01.2005.

Die zwischenstaatliche Pensionsversicherung bietet Regelungen für Versicherungszeiten, welche durch internationale Erwerbstätigkeiten erworben wurden.

Inhalt

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    Versicherungszeiten bis 31.12.2004

    Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Unterscheidung in Beitragszeiten und Ersatzzeiten von wesentlicher Bedeutung.  
    Beitragszeiten sind

    • Pflichtversicherungszeiten aus einer Erwerbstätigkeit
    • Zeiten einer Familienhospizkarenz
    • Zeiten einer freiwilligen Versicherung
    • Zeiten einer pensionsversicherungsfreien Beschäftigung, für die nach Beendigung ein Überweisungsbetrag geleistet wurde
    • Zeiten, die ohne Beitrag wie Beitragszeiten zählen
      • Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld (max. 24 Monate pro Kind)
      • Zeiten des Wochengeldes und der Kindererziehung (max. 60 Monate)
      • Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes
      • Zeiten des Krankengeldes

     

    Ersatzzeiten sind

    • Zeiten mit Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung nach dem 31.12.1970
    • Zeiten für die es noch keine gesetzlichen Pflichtversicherungsbestimmungen gab

     

     

    Versicherungszeiten ab 01.01.2005

    Seit 01.01.2005 gelten für alle ab 1955 geborenen Personen die Bestimmungen des allgemeinen Pensionsgesetzes. Sie unterscheiden sich ab diesem Zeitpunkt in

    • Zeiten der Pflichtversicherung aufgrund Erwerbstätigkeit
    • Pflichtversicherung aus einem Arbeitsverhältnis oder einer selbständigen Tätigkeit
    • Zeiten der Pflichtversicherung aufgrund einer Teilversicherung (z.B. Wochengeld- oder Krankengeldbezug, Kindererziehung, Präsenzdienst, etc.)
    • Für die Kindererziehung werden 48 Kalendermonate pro Kind ab Geburt bzw. 60 Monate bei Mehrlingsgeburten berücksichtigt
    • Zeiten aufgrund einer freiwilligen Versicherung
    • Diese können durch eine Weiter- oder Selbstversicherung entstehen.

     

    Zwischenstaatliche Pensionsversicherung

    In der zwischenstaatlichen Pensionsversicherung wird mittels Sozialversicherungsabkommen

    • die Anrechnung der im Ausland erworbenen Versicherungszeiten für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und
    • die Überweisung von Leistungen ins Ausland

    geregelt.

    Diese gelten für EU und EWR Staaten, die Schweiz und Staaten mit bilateralen Abkommen.

    Zeiten aus Staaten ohne Abkommen werden nicht berücksichtigt.

    Anträge auf Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung können Sie einfach beim zuständigen Versicherungsträger in Ihrem Wohnsitzstaat einbringen, mit dem Hinweis, in welchen Ländern, Versicherungszeiten erworben wurden. Dieser leitet das Verfahren dann bei den relevanten Versicherungsträgern ein.

     

    Anspruchsprüfung und Pensionsberechnung

    Ausländische Versicherungszeiten werden nur für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen, sofern keine Überschneidungen vorliegen, hinzugerechnet. Die Höhe der österreichischen Pension begründet auf allein auf den österreichischen Versicherungszeiten und Beitragsgrundlagen.

     

    Krankenversicherungsbeitrag für ausländische Pensionen

    Wenn eine österreichische Krankenversicherung besteht, muss auch für Pensionen und Renten aus EU-/EWR-Staaten, der Schweiz und bestimmten Abkommensstaaten in Österreich ein Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 6% der Bruttopension bezahlt werden.

     

     

    Überprüfung Ihrer Versicherungszeiten

    Sie können jederzeit über den Antrag auf Feststellung der Versicherungszeiten eine Überprüfung der erworbenen Versicherungszeiten anfordern.

    Oder Sie rufen Ihre Versicherungszeiten online über die e-Services der BVAEB ab.

     

    Sie können damit prüfen lassen, ob alle Versicherungszeiten korrekt gespeichert sind, die Voraussetzungen für eine Pension bereits erfüllt sind oder zu einem bestimmten Stichtag erfüllbar wären, ob Sie in Ihrem Beruf Scherarbeitszeiten erworben haben (frühestens 10 Jahre vor dem 60. Lebensjahr). Zur Schwerarbeit zählen Tätigkeiten unter hoher körperlicher Belastung.

    Weiter können Sie eine Pensinsvorausberechnung oder eine Rentabilitätsberechnung (z.B. für den Schulzeitennachkauf) beantragen.


    Kontakt & Services

    BVAEB PensionsServiceCenter

    Telefon: 050405-15
    E-Mail: pensionsservice@bvaeb.at

    Postanschrift: Postfach 70, 1061 Wien

     

    Telefonische Erreichbarkeit

    • Montag bis Donnerstag: 07:00 bis 16:00 Uhr
    • Freitag: 07:00 bis 14:00 Uhr

     

    Unsere Serviceangebote

    Für persönliche oder telefonische Anliegen stehen Ihnen folgende Serviceangebote des BVAEB PensionsServiceCenters zur Verfügung:

     

    Pensionsschalter des BVAEB PensionsServiceCenters

    Persönliche Beratung zu Pensions-, Ruhe- und Versorgungsleistungen in Wien.

    Standort
    Josefstädter Straße 80
    1080 Wien

    Persönliche Vorsprache

    • Montag bis Donnerstag: 08:00 bis 14:00 Uhr
    • Freitag: 08:00 bis 13:00 Uhr

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    → Zur Terminvereinbarung über meineBVAEB



    Formulare

    Antrag auf Feststellung von Versicherungszeiten

    Erklärung für Anrechnung von Kindererziehungszeiten