Behandlung durchführen lassen.
Inhalt
Was ist eine Zahnbehandlung?
Zur Zahnbehandlung zählen alle medizinisch notwendigen Untersuchungen und Behandlungen der Zähne und des Mundes – zum Beispiel:
Zahnfüllungen und Wurzelbehandlungen
Operatives Entfernen von Zähnen
Wurzelspitzenresektionen
Behandlung von Entzündungen im Mundraum
Diese Maßnahmen dienen der Erhaltung und Wiederherstellung Ihrer Zahngesundheit. Die Behandlung kann erfolgen:
bei Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzten (direkte Verrechnung mit der BVAEB)
in den Zahnambulatorien der BVAEB
in Vertragseinrichtungen
Alternativ können Sie auch Zahnärztinnen oder Zahnärzte bzw. Zahnambulatorien in Anspruch nehmen, die keine Vertragspartner der BVAEB sind. In diesem Fall ist ein Kostenersatz möglich.
Wer hat Anspruch?
Versicherte der BVAEB und ihre anspruchsberechtigten Angehörigen haben Anspruch auf Kostenübernahme für medizinisch notwendige Zahnbehandlungen.
Welche Kosten entstehen?
- Bei Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern zahlen Sie nur den gesetzlichen Behandlungsbeitrag.
- Bei Wahlzahnärztinnen und Wahlzahnärzten müssen Sie das Honorar zunächst selbst begleichen. Anschließend können Sie die Honorarnote bei der BVAEB zur Kostenerstattung in Höhe der entsprechenden Vertragstarife (abzüglich des Behandlungsbeitrags) einreichen.
Wichtig
Leistungen, die über das medizinisch notwendige Maß hinausgehen oder auf persönlichen Wunsch erfolgen, werden nicht ersetzt. Ihre Zahnärztin oder Ihr Zahnarzt muss Sie vor Behandlungsbeginn über etwaige Zusatzkosten informieren.
Mundhygiene – Professionelle Zahnreinigung
Eine regelmäßige professionelle Zahnreinigung ist die beste Vorsorge gegen Karies und Zahnfleischerkrankungen. Die BVAEB bietet in bestimmten Fällen Zuschüsse zur Mundhygiene an. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite:
Kostenerstattung – Schritt für Schritt
- 1
Behandlung
- 2
Honorarnote
Honorarnote bezahlen und einreichen.
- 3
Erstattung
Erstattung erfolgt in Höhe der entsprechenden Vertragstarife abzüglich des Behandlungsbeitrags Die tatsächliche Höhe des bezahlten Honorars wirkt sich nicht auf die Höhe des Kostenersatzes aus.
- 4
Zusatzleistungen
Zusatzleistungen (z.B. Bleaching, Zahnschmuck) sind privat zu bezahlen. Ein Kostenersatz ist in diesen Fällen nicht möglich.
Fristen & Hinweise
- Eine Einreichung ist ausnahmslos bis zu 42 Monate nach Inanspruchnahme der Leistung möglich. Danach ist ein Kostenersatz nicht mehr möglich.
- Die Erstattung richtet sich nach den geltenden Tarifvereinbarungen.
- Bei umfangreichen oder geplanten Behandlungen kann eine vorherige Kosteninformation sinnvoll sein. Reichen Sie diesbezüglich alle vorliegenden Unterlagen zur geplanten Behandlung in Ihrer Kundenservicestelle ein.
Kontakte & Services
Downloads
Kostenbeiträge für nicht vertragliche Leistungen in den Zahnambulatorien (PDF, 115 KB)
Achtung: keine Kostenzuschüsse, Beträge sind selbst zu bezahlen
Tipp:
Nutzen Sie regelmäßig die kostenlose Kontrolluntersuchung bei Ihrer Zahnärztin oder Ihrem Zahnarzt – sie ist die beste Vorsorge für gesunde Zähne.