Bei kleineren, vorrübergehenden Beschwerden wie etwa Kopfschmerzen, Schnupfen oder Magenverstimmung müssen Sie nicht immer sofort eine Ärztin oder einen Arzt aufsuchen.
Wenn sich die Beschwerden verschlimmern oder länger anhalten, nehmen Sie eine ärztliche Beratung in Anspruch.
Inhalt
Notfälle und Unfälle
Im Falle von akuten Notfällen rufen Sie sofort die Rettung unter der Notrufnummer 144 an. Bleiben Sie ruhig und schildern Sie die Situation so ausführlich wie möglich.
Ihr Weg durchs Gesundheitswesen
Wenn kein akuter Notfall vorliegt, gibt Ihnen die folgende Übersicht eine Orientierung, welche Anlaufstelle in welcher Situation passend ist.
- 1
Eigenversorgung
- 2
Telefonische Gesundheitsberatung 1450
Sind Sie unsicher, ob Sie eine ärztliche Untersuchung benötigen? Dann hilft die telefonische Gesundheitsberatung 1450 – rund um die Uhr und kostenlos.
Pflegekräfte hören zu, stellen gezielte Fragen und geben eine medizinische Ersteinschätzung. Danach wissen Sie:
- ob Sie abwarten können,
- ob ein Arztbesuch sinnvoll ist,
- oder ob eine sofortige Behandlung notwendig ist.
Die Gesundheitsberatung ist mit dem hausärztlichen Notdienst 141 und dem Notruf 144 (Rettung) vernetzt, um im Notfall umgehend Hilfe zu organisieren.
- 3
Hausärztin/Hausarzt
Wenn gesundheitliche Beschwerden auftreten, sind Hausärztinnen und Hausärzte in den meisten Fällen die ersten Ansprechpersonen.
Sie kennen Ihre Krankengeschichte, untersuchen Sie und entscheiden, ob weitere Schritte notwendig sind. Zum Beispiel die Überweisung zur Fachärztin/zum Facharzt oder ins Krankenhaus.Hausärztinnen und Hausärzte helfen bei
- allgemeinen gesundheitlichen Problemen
- Vorsorgeuntersuchungen (z.B. jährlicher Gesundheits-Check)
- länger bestehenden Beschwerden
Primärversorgungseinheiten (PVE)
Manche Hausärztinnen und Hausärzte arbeiten in sogenannten Primärversorgungseinheiten. Dort behandeln mehrere Berufsgruppen gemeinsam, zum Beispiel:
- Pflegefachkräfte
- Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter
- Diätologinnen und Diätologen
- Psychologinnen und Psychologen
Der Vorteil: unterschiedliche Blickwinkel, kurze Wege und eine umfassende Betreuung.
- 4
Fachärztin/Facharzt
Ein Besuch bei einer Fachärztin oder einem Facharzt ist notwendig, wenn spezielles Wissen oder bestimmte Untersuchungen erforderlich sind. Zum Beispiel bei Hautproblemen, Augenbeschwerden oder Herzfragen. Sie werden von Ihrer Hausärztin oder Ihrem Hausarzt an eine Fachärztin oder einen Facharzt überwiesen.
- 5
Krankenhaus
Ein Krankenhaus bietet stationäre Versorgung, Operationen und spezialisierte Behandlungen, die über das hinaus gehen, was in einer ambulanten Praxis möglich ist.
Kassenärztinnen/Kassenärzte und Wahlärztinnen/Wahlärzte – der Unterschied
Kassenärztinnen/Kassenärzte
Sie haben einen Vertrag mit Ihrer Krankenkasse. Die Kosten werden direkt zwischen Ärztin oder Arzt und der Krankenkasse abgerechnet. Sie müssen also zunächst nichts selbst bezahlen.
Es fällt bei der BVAEB lediglich für bestimmte Krankenkassenleistungen ein Behandlungsbeitrag in der Höhe von 20 % der vertraglich festgelegten Tarife an.
Wahlärztinnen/Wahlärzte
Wahlärztinnen und Wahlärzte haben keinen Vertrag mit der Krankenkasse. Sie zahlen das Honorar zunächst selbst und können sich anschließend auf Antrag einen Teil der Kosten von der BVAEB rückerstatten lassen.
Die Höhe der Rückerstattung hängt von der erbrachten Leistung ab. In der Regel bekommen Sie jenen Betrag zurück, den eine Kassenärztin oder ein Kassenarzt für dieselbe Leistung erhalten hätte, abzüglich eines etwaigen Behandlungsbeitrages.
Häufige Fragen (FAQ)
- Was mache ich, wenn ich unsicher bin, wohin ich mich wenden soll?
Rufen Sie die Gesundheitsberatung 1450 an – dort erhalten Sie eine Ersteinschätzung.
- Was mache ich bei akuten Notfällen?
Rufen Sie die Rettung unter der Telefonnummer 144 an.
- Bekomme ich bei Wahlärztinnen/Wahlärzte immer Geld zurück?
Sie können für eine erbrachte Krankenbehandlung einen Antrag auf Kostenerstattung stellen. Die Höhe der Rückerstattung ist von der erbrachten Leistung abhängig.
- Was ist der Behandlungsbeitrag und wie hoch ist er?
Der Behandlungsbeitrag ist der prozentuelle Anteil, den die Versicherte oder der Versicherte an den Kosten der BVAEB für bestimmte Leistungen übernimmt. Er beträgt in der Regel 20 %.
- Was ist eine Primärversorgungseinheit?
Ein Team aus unterschiedlichen Gesundheitsberufen, das gemeinsam eine umfassende Betreuung anbietet.