Mitversicherung Pflegende Angehörige

Wenn Sie jemanden aus Ihrer Familie, der bei der BVAEB pflichtversichert ist, pflegen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen über die BVAEB mitversichert werden. Eine Mitversicherung besteht grundsätzlich nur dann, wenn keine eigene Krankenversicherung besteht und der gewöhnliche Aufenthalt im Inland liegt.

Inhalt

    Wer kann mitversichert werden?

    Mitversichert werden können Angehörige, die:

    • einen BVAEB-Versicherten, der zumindest Pflegegeld der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder vergleichbaren landesgesetzlichen Regelungen pflegen,
    • den Versicherten unter ganz überwiegender Beanspruchung der Arbeitskraft pflegen,
    • den Versicherten unentgeltlich pflegen,
    • den Versicherten in häuslicher Umgebung pflegen und
    • keinen eigenen Krankenversicherungsschutz haben (z. B. keine Erwerbstätigkeit, Pension oder Selbstversicherung).

    Als pflegende Angehörige gelten: Ehegatt:innen; eingetragene Partner:innen; Personen, die mit der zu pflegenden Person in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind; Adoptiv-, Stief- oder Pflegekinder; Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern sowie haushaltsführende oder erziehende Lebensgefährt:innen.

    Welche Voraussetzungen gelten?

    Damit eine Mitversicherung als angehörige Person möglich ist, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

    Wie melde ich die Mitversicherung?

    Die Mitversicherung erfolgt durch Meldung der versicherten Person oder durch die angehörige Person.
    So gehen Sie vor:

    • 1

      Formular ausfüllen

    • 2

      Nachweise beilegen

      Bestätigung des Pflegegeldbezuges sowie der Angehörigenbeziehung, Nachweis über die überwiegende und unentgeltliche Pflege.

    • 3

      Einreichen

      online über MeineBVAEB, per Post oder bei Ihrer BVAEB-Kundenservicestelle .

    • 4

      Bestätigung

      Nach positiver Prüfung erhalten Sie die schriftliche Bestätigung über den Versicherungsschutz.

    Wie lange gilt die Mitversicherung?

    Die Mitversicherung bleibt bestehen, solange die angehörige Person die bei der BVAEB versicherte Person pflegt und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
    Sie endet automatisch, wenn:

    • die Pflegetätigkeit eingestellt wird,
    • die angehörige Person einen eigenen Krankenversicherungsschutz erlangt oder
    • der gewöhnliche Aufenthalt in Österreich von der angehörigen Person beendet wird. 

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