Kostenerstattung bei Wahlärztinnen und Wahlärzten

Wenn Sie Leistungen von Gesundheitsdienstleister:innen ohne Vertrag in Anspruch nehmen, erhalten Sie eine Honorarnote. Die BVAEB ersetzt einen Teil der Kosten – nämlich jenen Betrag, der für eine vergleichbare Behandlung bei Vertragspartner:innen angefallen wäre.

Inhalt

    Was bedeutet Kostenerstattung bei der Wahlärztin/beim Wahlarzt?

    Wahlärztinnen und Wahlärzte verrechnen ihre Leistungen nicht direkt mit der BVAEB. Sie bezahlen die Honorarnote selbst und können diese anschließend zur Erstattung einreichen.

    Wie reiche ich meine Rechnung ein?

    Sie haben mehrere Möglichkeiten, Ihre Rechnung zur Kostenerstattung einzureichen:

    Benötigte Unterlagen

    Bitte legen Sie folgende Dokumente bei:

    Fristen & wichtige Hinweise

    • Honorare werden frei festgelegt.
    • Erstattet wird der vertragliche BVAEB-Tarif, abzüglich eines allfälligen Selbstbehalts wie dem Behandlungsbeitrag.
    • Ein Antrag auf Kostenerstattung darf nur bei einem Krankenversicherungsträger bzw. einer Krankenfürsorgeanstalt eingereicht werden.

    Bitte beachten Sie die gesetzliche Frist für die Erstattung der Kosten:

    • Die Frist beträgt 42 Monate ab der Inanspruchnahme der Leistung. Innerhalb dieser Zeit muss der Antrag bei der BVAEB eingereicht werden.

    Häufige Fragen (FAQ)

    Jetzt Rechnung einreichen

    Über MeineBVAEB, direkt durch Wahlärzt:innen oder persönlich in der Servicestelle.

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