Geschiedene Ehepartner:innen – frühere eingetragene Partner:innen

Auch nach einer Scheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft kann die Mitversicherung bei der BVAEB bestehen bleiben – wenn  eine Unterhaltspflicht des/der Versicherten besteht und kein eigener Krankenversicherungsschutz gegeben ist.  Eine Mitversicherung besteht grundsätzlich nur dann, wenn keine eigene Krankenversicherung besteht und der gewöhnliche Aufenthalt im Inland liegt.

Inhalt

    Wer kann weiterhin mitversichert bleiben?

    Mitversichert werden können:

    • Geschiedene Ehepartner:innen
    • Frühere eingetragene Partner:innen

    Voraussetzung ist, dass der Versicherte Unterhalt zu leisten hat und die betreffende Person keinen eigenen gesetzlichen Krankenversicherungsschutz hat.

    Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

    Wie beantrage ich die Mitversicherung nach der Scheidung?

    Wie lange gilt der Versicherungsschutz?

    Die Mitversicherung gilt, solange:

    • die Unterhaltspflicht besteht, und
    • kein eigener Krankenversicherungsschutz besteht.

    Endet die Unterhaltspflicht, endet auch die Mitversicherung automatisch.

    Muss ein Zusatzbeitrag gezahlt werden?

    Für geschiedene Ehepartner:innen bzw. frühere eingetragene Partner:innen ist ein Zusatzbeitrag zu zahlen, wenn der/die Angehörige keine Kinder erzieht oder erzogen hat. Der Zusatzbeitrag richtet sich nach dem Bruttoeinkommen des/der Versicherten.

    Was passiert bei Wegfall der Voraussetzungen?

    Wenn keine Unterhaltspflicht mehr besteht, endet die Mitversicherung automatisch.
    In solchen Fällen kann eine Weiterversicherung bei der BVAEB oder eine Selbstversicherung bei der ÖGK beantragt werden, um den Krankenversicherungsschutz lückenlos fortzuführen.

    Wichtig

    Bei verspäteter Meldung kann der Versicherungsschutz rückwirkend entfallen. Bitte informieren Sie die BVAEB rechtzeitig über Änderungen.

    Kontakt & Hilfe

    Häufige Fragen (FAQ)