Frau A. ist bei der BVAEB versichert. Nach der Scheidung leistet sie wegen eines gerichtlichen Vergleiches im Rahmen der Scheidung weiterhin Unterhalt an ihren früheren Ehemann. Da dieser keine eigene Versicherung hat, kann er mitversichert bleiben.
Inhalt
Wer kann weiterhin mitversichert bleiben?
Mitversichert werden können:
- Geschiedene Ehepartner:innen
- Frühere eingetragene Partner:innen
Voraussetzung ist, dass der Versicherte Unterhalt zu leisten hat und die betreffende Person keinen eigenen gesetzlichen Krankenversicherungsschutz hat.
Beispiel:
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Unterhaltspflicht
Die geschiedene oder frühere eingetragene Partnerin bzw. der Partner erhält von der versicherten Person Unterhalt.
Kein eigener Versicherungsschutz
Es besteht keine andere gesetzliche Krankenversicherung (z.B. durch Beruf, Pension oder Arbeitslosengeld).
Gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich
(oder in bestimmten Fällen innerhalb des EU-/EWR-Raums bzw. der Schweiz).
Meldung an die BVAEB
mit allen erforderlichen Nachweisen.
Wie beantrage ich die Mitversicherung nach der Scheidung?
- 1
Formular ausfüllen
- 2
Unterlagen beilegen
Gerichtsbeschluss oder notarielle Vereinbarung über Unterhalt, Scheidungsurkunde, Meldezettel
- 3
Einreichen
online in MeineBVAEB, per e-Mail oder per Post
Wie lange gilt der Versicherungsschutz?
Die Mitversicherung gilt, solange:
- die Unterhaltspflicht besteht, und
- kein eigener Krankenversicherungsschutz besteht.
Endet die Unterhaltspflicht, endet auch die Mitversicherung automatisch.
Muss ein Zusatzbeitrag gezahlt werden?
Für geschiedene Ehepartner:innen bzw. frühere eingetragene Partner:innen ist ein Zusatzbeitrag zu zahlen, wenn der/die Angehörige keine Kinder erzieht oder erzogen hat. Der Zusatzbeitrag richtet sich nach dem Bruttoeinkommen des/der Versicherten.
Beispiel
Frau K. erhält Unterhalt von ihrem geschiedenen Mann, einem BVAEB-Versicherten. Da Frau K. keine eigene Krankenversicherung hat, ist sie bei ihrem geschiedenen Gatten mitversichert. Frau K. hat sich der Erziehung der Kinder gewidmet. Daher hat der Versicherte für Frau K. keinen Zusatzbeitrag zu zahlen.
Erfahren Sie mehr:
Was passiert bei Wegfall der Voraussetzungen?
Wenn keine Unterhaltspflicht mehr besteht, endet die Mitversicherung automatisch.
In solchen Fällen kann eine Weiterversicherung bei der BVAEB oder eine Selbstversicherung bei der ÖGK beantragt werden, um den Krankenversicherungsschutz lückenlos fortzuführen.
Wichtig
Bei verspäteter Meldung kann der Versicherungsschutz rückwirkend entfallen. Bitte informieren Sie die BVAEB rechtzeitig über Änderungen.
Kontakt & Hilfe
Telefon
Häufige Fragen (FAQ)
- Kann ich nach der Scheidung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft weiter mitversichert bleiben?
Ja, wenn eine Unterhaltspflicht des Versicherten besteht und kein eigener Krankenversicherungsschutz vorliegt.
- Muss ich den Unterhalt nachweisen?
Ja. Eine Mitversicherung ist nur bei Nachweis der Unterhaltspflicht möglich.
- Wie lange bleibt die Mitversicherung aufrecht?
Solange die Unterhaltspflicht besteht und kein anderer Krankenversicherungsschutz gegeben ist.
- Gilt die Mitversicherung auch im Ausland?
Ja, im EU-/EWR-Raum oder der Schweiz – sofern dort kein eigener Krankenversicherungsschutz besteht.
- Was passiert, wenn ich wieder heirate oder eine neue eingetragene Partnerschaft eingehe?
Mit der Wiederverheiratung oder neuen eingetragenen Partnerschaft endet in der Regel der Unterhalt und somit auch die Mitversicherung.