Erwerbstätigkeit mit Auslandsbezug — EU-Recht & Sozialversicherung

Werden eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten in einem anderen Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), in der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich ausgeübt, stellt sich die Frage, welche Auswirkungen dies auf die Sozial- und Arbeitslosenversicherung hat.

Inhalt

    Was ist eine Erwerbstätigkeit mit Auslandsbezug?

    Eine Erwerbstätigkeit mit Auslandsbezug liegt vor, wenn eine Person zeitgleich in Österreich und in mindestens einem weiteren Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich erwerbstätig ist (sog. Mehrfacherwerbstätigkeit) oder die Person in einen dieser Staaten entsendet wird. Das betrifft z.B.:

    Welche Rechtsvorschriften gelten?

    Laut EU-Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 unterliegt jede Person im Bereich der sozialen Sicherheit nur den Rechtsvorschriften eines Staates.

    Das bedeutet: Auch wenn Sie in mehreren Ländern arbeiten, zahlen Sie Ihre Sozial- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge nur in einem Land – dem sogenannten zuständigen Staat.

    Wer ist zuständig?

    Grundsätzlich gilt:

    • Für alle bei der BVAEB versicherten Personen ist bis auf wenige Ausnahmen Österreich zuständig.
    • Wenn die Person in einem anderen Staat als Beamter oder Beamtin gilt, sind der Wohnortstaat und das Ausmaß der Beschäftigung ausschlaggebend.

    Zum Nachweis der Zuständigkeit stellt der zuständige Träger der Person die sogenannte A1-Bescheinigung aus.

    Was ist die A1-Bescheinigung?

    Die A1-Bescheinigung bestätigt, dass Sie den Rechtsvorschriften eines bestimmten Staates unterliegen. Sie dient als Nachweis gegenüber Behörden, Sozialversicherungsträgern und Arbeitgeber:innen in anderen Ländern.

    • Gültig für alle EU-/EWR-Staaten, die Schweiz und das Vereinigte Königreich.
    • Wird von der zuständigen Sozialversicherung ausgestellt.

    Wie erfolgt die Meldung?

    • 1

      Träger im Wohnortstaat informieren

      Bei Mehrfacherwerbstätigkeit mit Auslandsbezug müssen Betroffene den zuständigen Träger im Wohnortstaat informieren.

    • 2

      Koordinierungsverfahren einleiten

      Dieser leitet das europäische Koordinierungsverfahren mit den beteiligten Staaten ein.

    Kontakt & Services

    Häufige Fragen (FAQ)