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Was zeigt der Pensionszahlungsbeleg?
Der Zahlungsbeleg (bzw. der entsprechende Kontoauszug) enthält u. a.:
- den Anweisungsbetrag (Netto-Auszahlungsbetrag)
- die Bezugsteile (z. B. Pension, Ausgleichszulage)
- die Abzüge wie Krankenversicherungsbeitrag, Lohnsteuer
- die Bemessungsgrundlage für die Berechnung dieser Abzüge
- die Lohnsteuerfreibeträge
Alle Einträge können abgekürzt sein.
Eine ausführliche Erläuterung finden Sie im PDF-Dokument:
„Der Pensionszahlungsbeleg“ (284 KB)
Die Auszahlung der Pension erfolgt monatlich im Nachhinein, spätestens am ersten des Folgemonates.
Sonderzahlungen bzw. die Zahlung der „doppelten“ Pension erfolgt im April und Oktober.
Aliquotierung der erstmaligen Sonderzahlung
• Eine volle Sonderzahlung (13. und 14. Pension) gebührt im Bereich Eisenbahn und Bergbau jeweils für ein Kalenderhalbjahr. Bei Pensionen, die nicht das ganze Halbjahr bezogen wurden, erfolgt eine Aliquotierung.
Beispiele: * Stichtag 1. Juni 2011 → 5/6 der 14. Pension im Oktober * Stichtag 1. Juli 2011 → 4/6 der 14. Pension usw.
Was vermindert die Pension?
- Krankenversicherungsbeitrag
- 6% der Bruttopension (ausgenommen Waisenpensionen)
- 3,4% Zusatzbeitrag, wenn Angehörige mitversichert sind
- Wohnsitz im Inland
- Bezieher:innen einer österreichischen Pension, die ihren ständigen Wohnsitz in Österreich haben, sind krankenversichert. Die Krankenversicherung endet mit Ablauf des Monats, für den letztmalig eine Pension ausbezahlt wird.
Für die Dauer des Pensionsfeststellungsverfahrens kann eine vorläufige Krankenversicherung angemeldet werden. Diese endet mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens. - Auch Pensionen/Renten aus dem EU-/EWR-Raum, der Schweiz sowie aus bestimmten Abkommensstaaten sind beitragspflichtig, wenn ein Krankenversicherungsschutz in Österreich besteht.
- Wohnsitz im Ausland
- Für Personen mit ständigem Wohnsitz im Ausland ist der Krankenversicherungsschutz in Österreich unter bestimmten Umständen ebenfalls möglich.
- Lohnsteuer
- Bei der Berechnung wird die Pension abzüglich des Krankenversicherungsbeitrages als Grundlage herangezogen.
- Berücksichtigt werden auch die Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbeträge
- Haben Sie mehrere steuerpflichtige Bezüge, wird die gemeinsame Versteuerung von der Stelle mit dem höchsten Betrag vorgenommen
Ruhen oder Wegfall einer Pension
Gründe für ein teilweises oder gänzliches Ruhen einer Pension sind
- Bezug von Krankengeld im Bereich Eisenbahnen und Bergbau
- Haft
Ruhen bedeutet, dass der Pensionsanspruch weiter besteht, aber die Auszahlung der Leistung ganz oder teilweise ausgesetzt wird.
Wegfall einer Pension
Ein Wegfall tritt vor allem dann ein, wenn eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, die bestimmte Grenzen überschreitet.
Eine vorzeitige Alterspension, Korridor- oder Schwerarbeitspension fällt weg, wenn:
• das monatliche Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze (EUR 551,10) liegt
• eine pflichtversicherte Erwerbstätigkeit ausgeübt wird
(z. B. nach BSVG > EUR 2.400,00 Einheitswert)
• ein öffentliches Mandate (z. B. Bürgermeister) über EUR 5.550,92 bezogen wirdUrlaubs- oder Kündigungsentschädigungen bezogen werden
Ab 1. Jänner 2024 – neue Grenze
Der Wegfall tritt erstmals ein, wenn der Überschreitungsbetrag im Kalenderjahr 40 % der Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.
Wiederaufleben der Pension
Wenn das Ende des Wegfallgrundes gemeldet wird, lebt eine Korridor-, Schwerarbeits- oder Langzeitversicherungspension wieder auf. Die Pension wird mit dem Tag nach Beendigung dieses Grundes wieder ausbezahlt.
Mit Erreichen des Regelpensionsalters erfolgt eine Umwandlung in die Alterspension – mit Neuberechnung für Zeiten des Wegfalls.
Erlöschen einer Leistung
Das Erlöschen der Pension bedeutet, dass der Anspruch auf eine Pension endgültig endet, wenn bestimmte gesetzlich vorgesehene Beendigungsgründe eintreten.
Ein Pensionsanspruch erlischt automatisch kraft Gesetzes, ohne weiteres Verfahren. Der Anspruch lebt nicht automatisch wieder auf. Wenn Sie wieder anspruchsberechtigt sind, müssen Sie einen neuen Antrag stellen.
Erlöschensgründe für Pensionen
• Ablauf der zuerkannten Bezugsdauer
• Tod der pensionierten Person
• Wiederverehelichung der Witwe/des Witwers
• erneute Begründung einer eingetragenen Partnerschaft der hinterbliebenen Partner:innen
• Vollendung des 18. Lebensjahres der Waise
Erlöschensgründe für Kinderzuschüsse
• Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes
Entziehen einer Pension
Die Entziehung einer Pension bedeutet, dass ein bereits gewährter Anspruch ganz oder teilweise aufgehoben bzw. widerrufen wird. Das passiert in der Regel, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
Zum Beispiel:
• Eine Waisenpension wird entzogen, wenn eine Schul- oder Berufsausbildung vorzeitig beendet wird und die Waise bereits über 18 Jahre alt ist.
• Pensionen wegen Berufsunfähigkeit oder Invalidität werden entzogen, wenn sich der Gesundheitszustand so verbessert hat, dass die Voraussetzungen für die Leistung nicht mehr erfüllt sind.
Meldefristen
Damit Ihre Pension korrekt und ohne Unterbrechungen ausbezahlt werden kann, sind Sie gesetzlich verpflichtet, bestimmte Änderungen rechtzeitig zu melden. Hier finden Sie die wichtigsten Fristen und Meldepflichten für Pensionistinnen und Pensionisten.
Meldefristen bei Pensionsbezug
Die folgenden Regelungen betreffen Pensionist:innen im Bereich Eisenbahn und Bergbau sowie vollharmonsierte Beamt:innen.
Änderungen, die binnen 2 Wochen zu melden sind:
• Änderung des Namens
• Änderung des Personenstandes (z.B. Heirat, Scheidung)
• Änderung des Wohnsitzes
• längerer Auslandsaufenthalt
• Freiheitsstrafe, die länger als einen Monat dauert
Änderungen, die binnen 7 Tagen zu melden sind:
• Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
• Änderung der Einkommenshöhe
• Erhalt einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung oder Urlaubsentschädigung)
• Erhalt einer Vergütung aus einer politischen Funktion
• Jede Änderung Ihrer sonstigen Einkünfte
Sonderregel bei Waisenpensionen oder bei Bezug eines Kinderzuschuss
• Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bzw. Änderungen beim Einkommen müssen innerhalb von 2 Wochen gemeldet werden.
• Beamte sind verpflichtet, jede bekannte Veränderung, die den Verlust oder die Minderung seines Anspruches oder das Ruhen der Leistung begründet, binnen einem Monat zu melden.
Meldepflicht bei Ausgleichszulage, Ausgleichszulagenbonus oder Pensionsbonus
Beim Bezug einer Ausgleichszulage, eines Ausgleichszulagenbonus oder Pensionsbonus müssen zusätzlich folgende Veränderungen innerhalb von 7 Tagen gemeldet werden:
• Änderungen bei Ihrem Einkommen oder bei dem Einkommen Ihrer Angehörigen, die bei der Berechnung berücksichtigt wurden.
• Änderung des Personenstandes
• Änderung der Aufenthaltsberechtigung
• Jeder Auslandsaufenthalt
• Die Geburt eines Kindes
• Den Tod eines genannten Angehörigen
Diese Meldungen stellen sicher, dass die Ausgleichszulage korrekt berechnet wird und spätere Rückforderungen vermieden werden.
Meldepflicht bei Pflegegeld
Bei Bezug eines Pflegegeldes sind Sie gesetzlich verpflichtet folgende Änderungen innerhalb von 4 Wochen zu melden
• Aufenthalt in einer Krankenanstalt, einer Kuranstalt oder einem Rehabzentrum
• Anfall oder Änderung einer dem Pflegegeld ähnlicher inländischen oder ausländischen Leistung (z.B. Zulagen)
• Änderung der Aufenthaltsberechtigung
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Postanschrift: Postfach 70, 1061 Wien
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- Freitag: 07:00 bis 14:00 Uhr
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Persönliche Beratung zu Pensions-, Ruhe- und Versorgungsleistungen in Wien.
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Josefstädter Straße 80
1080 Wien
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