Wenn die Arbeitskraft des Kindes durch Schul- oder Berufsausbildung im In- oder Ausland überwiegend beansprucht wird, besteht die Mitversicherung weiter.
Von einer überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft ist auszugehen, wenn die Ausbildung mindestens 20 Unterrichtsstunden pro Woche umfasst.
Die Mitversicherung besteht in diesem Fall längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
Für Ausbildungen außerhalb Europas gelten Sonderregelungen – bitte wenden Sie sich an die BVAEB-Kundenservicestelle.
Nachweis:
Die Ausbildung ist durch eine aktuelle Schulbesuchsbestätigung, Ausbildungsbestätigung oder Kursbestätigung nachzuweisen.
Achtung:
Solange für ein Kind in Ausbildung Familienbeihilfe bezogen wird, sind keine gesonderten Nachweise erforderlich.