Unfälle in der Freizeit fallen nicht in die Zuständigkeit der Unfallversicherung – hier ist die Krankenversicherung zuständig.
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) ist prinzipiell maßgeblich für alle Regelungen im Bereich der Unfallversicherung.
Für Versicherte bzw. Betriebe und Unternehmen deren Mitarbeiter:innen vormals bei der VAEB versichert waren, gilt das Leistungsrecht nach dem 3. Teil des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG). Dies sind insbesondere die Mitarbeiter:innen bei Eisenbahnen, Seilbahnen oder im Bergbau.
Die Unfallversicherung der BVAEB trifft Vorsorge für die Verhütung von Dienstunfällen und Berufskrankheiten, für die erste Hilfeleistung bei Arbeits- oder Dienstunfällen sowie für die Unfallheilbehandlung, die Rehabilitation von Versehrten und die Entschädigung nach Arbeits- oder Dienstunfällen und Berufskrankheiten. Spezielle Aufgaben im ASVG-Geltungsbereich sind die Zuschüsse zur Entgeltfortzahlung an Arbeitgeber:innen und die Führung eines Präventionszentrums.
Unfälle in der Freizeit fallen nicht in die Zuständigkeit der Unfallversicherung – hier ist die Krankenversicherung zuständig.