Kinderzuschuss zur Pension

Pensionist:innen mit Kindern haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf einen monatlichen Kinderzuschuss.

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    Was ist der Kinderzuschuss?

    Der Kinderzuschuss ist eine monatliche Zusatzleistung zu Ihrer Eigenpension. Er wird pro Kind gewährt – jedoch nur einmal, auch wenn mehrere Personen pensionsberechtigt sind.

    Der Zuschuss beträgt EUR 29,07 pro Monat und Kind und wird auch zu den Sonderzahlungen ausgezahlt. Im Bereich der Beamten, die dem Anwendungsbereich des Pensionsgesetzes 1965 unterliegen, beträgt der Kinderzuschuss EUR 15,60 pro Monat und Kind.

     


    Wer hat Anspruch auf den Kinderzuschuss?

    Anspruch auf einen Kinderzuschuss haben Bezieher*innen einer Eigenpension.

    Als Kinder gelten folgende Personen unter 18 Jahren:

    • Kinder und Wahlkinder (Adoptivkinder)
    • Stiefkinder, wenn sie mit der*dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben.
    • Enkelkinder, wenn sie mit der*dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben, ihr*ihm gegenüber unterhaltsberechtigt sind und der gemeinsame Wohnsitz im Inland liegt.
    • für sonstige Kinder erhalten nur Beamte im Anwendungsbereich des PG 1965 einen Kinderzuschuss, wenn sie dem Haushalt angehören und der Beamte oder die Beamtin überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt

    In bestimmten Fällen kann der Kinderzuschuss auch für Kinder über 18 Jahren bezogen werden:

    • Bis max.27 Jahre:
      • Bei Schul- oder Berufsausbildung
      • Für die Teilnahme am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst oder am Friedens- und Sozialdienst im Ausland
    • Für die Dauer einer Erwerbsunfähigkeit, wenn sie vor dem 18. Geburtstag oder vor dem Abschluss der beiden zuvor angeführten Punkte eingetreten ist.
    • Im Anwendungsbereich des PG 1965 besteht für die Dauer des Bezuges der Familienbeihilfe ein Anspruch auf Kinderzuschuss.

     


    Antrag & Auszahlung  

    • Der Kinderzuschuss wird mit der Pension ausbezahlt.
    • Für Verlängerungen ab dem 18. Lebensjahr ist ein Antrag mit Nachweisen (z. B. Schulbestätigung) erforderlich.



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