bei Behandlungsbeginn
Inhalt
Allgemeine Informationen
Kieferregulierungen sind dann eine Leistung der sozialen Krankenversicherung, wenn sie medizinisch notwendig sind, um Gesundheitsschädigungen zu verhindern und nicht nur kosmetischen Zwecken dienen. Besonders bei Kindern ist eine rechtzeitige Behandlung wichtig, um Fehlstellungen des Kiefers oder der Zähne zu korrigieren.
Gratiszahnspange
Seit 1. Juli 2015 übernimmt die BVAEB die Kosten für bestimmte Zahnspangen ohne jeglichen Kostenanteil – für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, sofern eine erhebliche Zahn- oder Kieferfehlstellung vorliegt.
Voraussetzungen für die Gratiszahnspange:
Behandlung durch bestimmte Kieferorthopäd:innen
Behandlungsbeginn vor dem 18. Geburtstag
IOTN-Grad 4 oder 5 (Index of Orthodontic Treatment Need)
Die Gratiszahnspange kann als interzeptive (frühkindliche) Behandlung oder als festsitzende Hauptbehandlung erfolgen. Alle notwendigen Diagnose- und Behandlungsmaßnahmen – inklusive der erstmaligen Retainer bei der Hauptbehandlung – sind kostenfrei.
Vertragskieferorthopäd:innen rechnen die Gratiszahnspange direkt mit der BVAEB ab.
Bewilligung und Kostenerstattung
Das Vorliegen der Fehlstellung wird von der behandelnden Kieferorthopädin bzw. dem behandelnden Kieferorthopäden anhand des IOTN-Index beurteilt. Eine Bewilligung ist nicht erforderlich.
Bei Inanspruchnahme einer Wahlkieferorthopädin bzw. eines Wahlkieferorthopäden ist vor Behandlungsbeginn eine Bewilligung erforderlich.
Liegt eine Bewilligung für eine Gratiszahnspange vor (siehe oben), werden die Kosten der Gratiszahnspange in der Höhe des Vertragstarifs ohne jeglichen Kostenanteil erstattet.
Die Kostenerstattung für eine interzeptive Behandlung (bei Kindern vor dem 10. Lebensjahr) erfolgt auf Basis einer einmaligen Pauschalzahlung.
Die Kostenerstattung für eine Hauptbehandlung (festsitzend) wird in drei Teilbeträgen ausgezahlt:
45 %
25 %
nach dem ersten Behandlungsjahr
30 %
nach erfolgreichem Abschluss und Eingliederung der Retention
Wichtig:
Voraussetzung für die Auszahlung des dritten Teilbetrags ist ein Behandlungserfolg von mindestens 70 % Verbesserung nach dem PAR-Index.
Der notwendige Behandlungserfolg wird im Einzelfall geprüft.
Achtung
Eine Kostenerstattung der Gratiszahnspange bei einer Wahlkieferorthopädin bzw. einem Wahlkieferorthopäden ist nur bei Inanspruchnahme bestimmter Wahlkieferorthopädinnen bzw. Wahlkieferorthopäden möglich. Bitte fragen Sie die Behandlerin oder den Behandler Ihrer Wahl, oder informieren Sie sich vor Auswahl der konkreten Wahlkieferorthopädin bzw. des konkreten Wahlkieferorthopäden bei Ihrer Kundenservicestelle.
Kieferorthopädische Behandlung außerhalb der Gratiszahnspange
Wenn die Voraussetzungen für die Gratiszahnspange erfüllt sind, gilt ausschließlich deren Regelung; Kosten einer anderen Versorgung können nicht übernommen werden.
Das bedeutet: Kinder und Jugendliche ab dem 10. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit einer Fehlstellung nach IOTN-Grad 4 oder 5 können keine andere Versorgung als die festsitzende Hauptbehandlung (Gratiszahnspange) auf Kosten der BVAEB erhalten. In diesen Fällen stellen andere Versorgungen (z.B. abnehmbar, Aligner) reine Privatleistungen ohne Anspruch auf Kostenersatz bzw. Kostenzuschuss dar.
Liegen die Voraussetzungen für die Gratiszahnspange nicht vor, können Kieferregulierungen nur dann übernommen oder bezuschusst werden, wenn sie medizinisch notwendig sind – etwa zur Vermeidung schwerer Gesundheitsschäden oder zur Behebung berufsstörender Verformungen.
Abnehmbare Zahnspange
Die abnehmbare Zahnspange stellt eine Vertragsleistung der BVAEB dar. Eine Bewilligung vor Behandlungsbeginn ist erforderlich.
Abrechnung und Kostenerstattung:
- Vertragszahnärztinnen bzw. Vertragszahnärzte rechnen direkt mit der BVAEB ab. Es ist ein Behandlungsbeitrag zu entrichten.
- Bei Wahlzahnärztinnen bzw. Wahlzahnärzten sind die Kosten zunächst selbst zu tragen und können zur Kostenerstattung in Höhe des Vertragstarifs abzüglich eines Behandlungsbeitrags eingereicht werden.
Festsitzende Zahnspange (außerhalb der Gratiszahnspange)
Festsitzende Kieferregulierungen außerhalb der Gratiszahnspange sind keine Vertragsleistung, können aber bezuschusst werden. Eine Bewilligung vor Behandlungsbeginn ist erforderlich.
Kostenersatzmöglichkeiten:
- IOTN-Grad 2: bis zu 80 % des Vertragstarifs einer abnehmbaren Behandlung pro Behandlungsjahr
- IOTN-Grad 3 oder höher: Zuschuss bis zu EUR 3.500,00 für die gesamte Behandlung, unabhängig von der Dauer – Auszahlung in drei Teilbeträgen:
- 45 % bei Behandlungsbeginn
- 25 % nach dem ersten Behandlungsjahr
- 30 % nach erfolgreichem Abschluss und Eingliederung der Retention
Achtung:
Gilt nicht für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und einer Fehlstellung von IOTN-Grad 4 oder 5!
Wichtig:
Auch hier ist Voraussetzung für die Auszahlung des dritten Teilbetrags ein Behandlungserfolg von mindestens 70 % Verbesserung nach dem PAR-Index.
Der notwendige Behandlungserfolg wird im Einzelfall geprüft.
Hinweise
• Die Auszahlung der Teilbeträge erfolgt nur bei aufrechtem Versicherungsanspruch bei der BVAEB.
• Bei einem Versicherungswechsel gelten die Bestimmungen des neuen Trägers. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig über dessen Richtlinien.
• Bewilligungen immer vor Beginn der Behandlung einholen.
Kontakt & Services
Tipp:
Bei Unsicherheiten zur Gratiszahnspange oder Bewilligung wenden Sie sich direkt an Ihre BVAEB-Kundenservicestelle – wir beraten Sie gerne.