Zahnspange / Kieferregulierung — festsitzend & abnehmbar

Zahnspangen – festsitzend oder abnehmbar. 
Kieferregulierungen helfen, Zahn- und Kieferfehlstellungen frühzeitig zu korrigieren und gesundheitlichen Problemen vorzubeugen. Die BVAEB unterstützt Kinder, Jugendliche und in bestimmten Fällen auch Erwachsene mit Kostenübernahmen oder Zuschüssen.

Inhalt

    Allgemeine Informationen

    Kieferregulierungen sind dann eine Leistung der sozialen Krankenversicherung, wenn sie medizinisch notwendig sind, um Gesundheitsschädigungen zu verhindern und nicht nur kosmetischen Zwecken dienen. Besonders bei Kindern ist eine rechtzeitige Behandlung wichtig, um Fehlstellungen des Kiefers oder der Zähne zu korrigieren.

    Gratiszahnspange

    Seit 1. Juli 2015 übernimmt die BVAEB die Kosten für bestimmte Zahnspangen ohne jeglichen Kostenanteil – für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, sofern eine erhebliche Zahn- oder Kieferfehlstellung vorliegt.

    Voraussetzungen für die Gratiszahnspange:

    Die Gratiszahnspange kann als interzeptive (frühkindliche) Behandlung oder als festsitzende Hauptbehandlung erfolgen. Alle notwendigen Diagnose- und Behandlungsmaßnahmen – inklusive der erstmaligen Retainer bei der Hauptbehandlung – sind kostenfrei.
    Vertragskieferorthopäd:innen rechnen die Gratiszahnspange direkt mit der BVAEB ab.

    Bewilligung und Kostenerstattung

    Das Vorliegen der Fehlstellung wird von der behandelnden Kieferorthopädin bzw. dem behandelnden Kieferorthopäden anhand des IOTN-Index beurteilt. Eine Bewilligung ist nicht erforderlich.
    Bei Inanspruchnahme einer Wahlkieferorthopädin bzw. eines Wahlkieferorthopäden ist vor Behandlungsbeginn eine Bewilligung erforderlich.
    Liegt eine Bewilligung für eine Gratiszahnspange vor (siehe oben), werden die Kosten der Gratiszahnspange in der Höhe des Vertragstarifs ohne jeglichen Kostenanteil erstattet.
    Die Kostenerstattung für eine interzeptive Behandlung (bei Kindern vor dem 10. Lebensjahr) erfolgt auf Basis einer einmaligen Pauschalzahlung.
    Die Kostenerstattung für eine Hauptbehandlung (festsitzend) wird in drei Teilbeträgen ausgezahlt:

    Achtung

    Eine Kostenerstattung der Gratiszahnspange bei einer Wahlkieferorthopädin bzw. einem Wahlkieferorthopäden ist nur bei Inanspruchnahme bestimmter Wahlkieferorthopädinnen bzw. Wahlkieferorthopäden möglich. Bitte fragen Sie die Behandlerin oder den Behandler Ihrer Wahl, oder informieren Sie sich vor Auswahl der konkreten Wahlkieferorthopädin bzw. des konkreten Wahlkieferorthopäden bei Ihrer Kundenservicestelle.

    Kieferorthopädische Behandlung außerhalb der Gratiszahnspange

    Wenn die Voraussetzungen für die Gratiszahnspange erfüllt sind, gilt ausschließlich deren Regelung; Kosten einer anderen Versorgung können nicht übernommen werden.
    Das bedeutet: Kinder und Jugendliche ab dem 10. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit einer Fehlstellung nach IOTN-Grad 4 oder 5 können keine andere Versorgung als die festsitzende Hauptbehandlung (Gratiszahnspange) auf Kosten der BVAEB erhalten. In diesen Fällen stellen andere Versorgungen (z.B. abnehmbar, Aligner) reine Privatleistungen ohne Anspruch auf Kostenersatz bzw. Kostenzuschuss dar.  

    Liegen die Voraussetzungen für die Gratiszahnspange nicht vor, können Kieferregulierungen nur dann übernommen oder bezuschusst werden, wenn sie medizinisch notwendig sind – etwa zur Vermeidung schwerer Gesundheitsschäden oder zur Behebung berufsstörender Verformungen.

    Hinweise

    •    Die Auszahlung der Teilbeträge erfolgt nur bei aufrechtem Versicherungsanspruch bei der BVAEB.

    •    Bei einem Versicherungswechsel gelten die Bestimmungen des neuen Trägers. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig über dessen Richtlinien.

    •    Bewilligungen immer vor Beginn der Behandlung einholen.

    Kontakt & Services