Zusatzbeitrag für Angehörige — Beiträge & Befreiungen

Für bestimmte mitversicherte Angehörige ist von der versicherten Person ein Zusatzbeitrag zu bezahlen. Dieser wurde mit dem Budgetbegleitgesetz 2001 eingeführt und dient der solidarischen Finanzierung des Versicherungsschutzes. Er stellt sicher, dass alle Versicherten angemessen zur Absicherung ihrer Angehörigen beitragen.
In den meisten Fällen ist die Mitversicherung jedoch beitragsfrei. Für Kinder und pflegende Angehörige ist kein Zusatzbeitrag zu bezahlen. Auch für andere mitversicherte Personen besteht keine Zusatzbeitragspflicht, wenn sich diese der Kindererziehung widmen oder gewidmet haben.

Inhalt

    Wann ist ein Zusatzbeitrag zu zahlen?

    Ein Zusatzbeitrag ist von den Versicherten zu entrichten, sobald ihre Angehörigen die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 56 B-KUVG für den Anspruch auf die Mitversicherung erfüllen und keine Befreiungsgründe für den Zusatzbeitrag gemäß §20b B-KUVG vorliegen.

    Befreiungen vom Zusatzbeitrag

    In folgenden Fällen ist kein Zusatzbeitrag zu zahlen:

    • Mitversicherte Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder oder Enkel
    • Mitversicherte pflegende Angehörige
    • Mitversicherte Angehörige mit Kindererziehung: Beitragsfrei bleiben all jene, die ein Kind erziehen oder sich mindestens vier Jahre der Kindererziehung gewidmet haben
    •  Mitversicherte mit Pflegegeld ab Stufe 3
    • Versicherte mit sozialer Schutzbedürftigkeit – z.B. wenn das regelmäßige monatliche Nettoeinkommen ohne Sonderzahlungen unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz für Ehepaare (derzeit EUR 2.064,12) liegt oder wenn bereits eine Rezeptgebührenbefreiung vorliegt
    • Versicherte während des Bezugs von Krankengeld, Wochengeld,  Kinderbetreuungsgeld

    Gesetzliche Grundlage

    Der Zusatzbeitrag wurde mit dem Budgetbegleitgesetz 2001 (BGBl. I Nr. 142/2000) eingeführt und gilt seit 1. Jänner 2001.
    Er basiert auf dem Solidaritätsprinzip: Wer über ein regelmäßiges Einkommen verfügt, trägt mit einem Beitrag zur Absicherung seiner Angehörigen bei.

    Die rechtliche Grundlage findet sich in den § 20b in Verbindung mit § 56 B-KUVG.

    Höhe des Zusatzbeitrags

    Der Zusatzbeitrag beträgt 3,4 % der monatlichen Beitragsgrundlage der versicherten Person (Gehalt, Pension, sonstige Bezüge inklusive Sonderzahlungen).

    Einzahlung des Zusatzbeitrags

    Die Zahlungspflicht trifft immer die versicherte Person und nicht die mitversicherte Person selbst. Der Zusatzbeitrag wird daher der versicherten Person für ihre Angehörigen monatlich vorgeschrieben.

    Der Zusatzbeitrag kann direkt an die BVAEB überwiesen werden. Bequemer ist die Zahlung mittels monatlicher Abbuchung. Das Formular zur Erteilung einer Einzugsermächtigung finden Sie in der Service-Zone.

    Fristen & Meldepflichten

    Änderungen, die die Beitragspflicht betreffen (z. B. Einkommen, neue Beschäftigung, Wegfall der Mitversicherung, Vorliegen oder Wegfall von Befreiungsgründen), müssen innerhalb von 14 Tagen gemeldet werden. Die Beitragspflicht endet automatisch, sobald die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

    Häufige Fragen (FAQ)