Herr L. ist Vertragsbediensteter. Seine Ehefrau ist mitversichert. Da sie sich mehr als vier Jahre der Kindererziehung gewidmet hat, ist er von der Zusatzbeitragspflicht befreit.
Ein Zusatzbeitrag ist von den Versicherten zu entrichten, sobald ihre Angehörigen die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 56 B-KUVG für den Anspruch auf die Mitversicherung erfüllen und keine Befreiungsgründe für den Zusatzbeitrag gemäß §20b B-KUVG vorliegen.
In folgenden Fällen ist kein Zusatzbeitrag zu zahlen:
Herr L. ist Vertragsbediensteter. Seine Ehefrau ist mitversichert. Da sie sich mehr als vier Jahre der Kindererziehung gewidmet hat, ist er von der Zusatzbeitragspflicht befreit.
Frau K. ist Beamtin. Ihr Lebensgefährte Herr M. ist bei ihr mitversichert. Sie haben keine gemeinsamen Kinder und Herr M. hat sich auch früher nicht der Kindererziehung gewidmet. Frau K. hat einen Zusatzbeitrag zu bezahlen.
Der Zusatzbeitrag wurde mit dem Budgetbegleitgesetz 2001 (BGBl. I Nr. 142/2000) eingeführt und gilt seit 1. Jänner 2001.
Er basiert auf dem Solidaritätsprinzip: Wer über ein regelmäßiges Einkommen verfügt, trägt mit einem Beitrag zur Absicherung seiner Angehörigen bei.
Die rechtliche Grundlage findet sich in den § 20b in Verbindung mit § 56 B-KUVG.
Der Zusatzbeitrag beträgt 3,4 % der monatlichen Beitragsgrundlage der versicherten Person (Gehalt, Pension, sonstige Bezüge inklusive Sonderzahlungen).
Die Zahlungspflicht trifft immer die versicherte Person und nicht die mitversicherte Person selbst. Der Zusatzbeitrag wird daher der versicherten Person für ihre Angehörigen monatlich vorgeschrieben.
Der Zusatzbeitrag kann direkt an die BVAEB überwiesen werden. Bequemer ist die Zahlung mittels monatlicher Abbuchung. Das Formular zur Erteilung einer Einzugsermächtigung finden Sie in der Service-Zone.
Der Beginn der Mitversicherung ist für die Beitragspflicht maßgeblich. Daher kann es vorkommen, dass Beiträge rückwirkend vorgeschrieben werden müssen.
Änderungen, die die Beitragspflicht betreffen (z. B. Einkommen, neue Beschäftigung, Wegfall der Mitversicherung, Vorliegen oder Wegfall von Befreiungsgründen), müssen innerhalb von 14 Tagen gemeldet werden. Die Beitragspflicht endet automatisch, sobald die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
Zur solidarischen Finanzierung der Krankenversicherung – um die Absicherung nicht erwerbstätiger Angehöriger zu ermöglichen.
3,4 % der monatlichen Beitragsgrundlage der versicherten Person.
Immer die versicherte Person – nicht der oder die mitversicherte Angehörige.
Bei Kindererziehung oder Pflegebedürftigkeit des/der Angehörigen bzw. Schutzbedürftigkeit der versicherten Person.
Der Zusatzbeitrag wird in der Regel monatlich von der BVAEB den Versicherten für ihre Angehörigen vorgeschrieben. Der Zusatzbeitrag kann direkt an die BVAEB überwiesen werden. Bequemer ist die Zahlung mittels monatlicher Abbuchung.
Ja. Wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Mitversicherung bereits früher erfüllt waren, kann der Zusatzbeitrag rückwirkend vorgeschrieben werden.