Einschätzungen durch das Sozialministeriumsservice folgen anderen Richtlinien und sind daher nicht vergleichbar!
Inhalt
Was ist die Versehrtenrente?
Die Versehrtenrente dient der Entschädigung nach einem anerkannten Arbeits-/Dienstunfall bzw. einer anerkannten Berufskrankheit. Sie soll helfen, die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) und die Mehrbelastung durch eine dadurch verursachte Behinderung bzw. eine körperliche oder psychische Beeinträchtigung auszugleichen.
Die Versehrtenrente ist eine monatliche Geldleistung der Unfallversicherung. Sie wird gewährt, wenn aufgrund der Folgen eines anerkannten Arbeits-/Dienstunfalles- bzw. einer anerkannten Berufskrankheit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 % länger als 3 Monate besteht (Ausnahme: Generalklauselfälle). Ein tatsächlicher Einkommensentgang ist nicht Voraussetzung für die Gewährung der Versehrtenrente.
Wer hat Anspruch?
Anspruch haben Personen, die auf Grund eines anerkannten Arbeits-/Dienstunfalles bzw. einer anerkannten Berufskrankheit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20% (Ausnahme Generalklauselfälle) länger als 3 Monate nach Eintritt des Versicherungsfalles haben. Eine Ausnahme bilden Generalklauselfälle, hier muss die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50% über 3 Monate betragen.
Die Arten der Versehrtenrente
Bis zu 2 Jahre nach Eintritt des Versicherungsfalles kann eine vorläufige Versehrtenrente geleistet werden.
Besteht nach Ablauf von 2 Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles noch eine rentenbegründende Minderung der Erwerbsfähigkeit (mindestens 20 %), ist eine Dauerrente vorgesehen. Wurde eine Dauerrente zuerkannt, können regelmäßige Nachuntersuchungen erforderlich sein.
Kommt es zu einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, erfolgt eine Neufeststellung der Rente. Wesentlich ist eine Änderung dann, wenn ein Rentenanspruch entsteht oder wegfällt oder wenn Schwerversehrtheit entsteht oder wegfällt oder wenn sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit um zumindest 10 % für mehr als 3 Monate ändert.
Über das Ergebnis einer Nachuntersuchung werden Sie immer schriftlich informiert.
Bei Vorliegen mehrerer Versicherungsfälle besteht die Möglichkeit einer Gesamtrente.
Anfall und Ruhen der Versehrtenrente
Die Rente fällt mit Wegfall der durch die Folgen des Arbeits-/Dienstunfalles oder der Berufskrankheit bedingten Arbeitsunfähigkeit bzw. mit dem Wegfall des Krankengeldanspruches an (sonst im B-KUVG spätesten mit Beginn des 4. Monats nach Eintritt des Versicherungsfalles bzw. im ASVG mit Beginn der 27. Woche nach Eintritt des Versicherungsfalles). Die Rente ruht (wird nicht ausgezahlt), wenn Sie auf Grund der Folgen des Arbeits-/Dienstunfalles bzw. der Berufskrankheit in stationärer Behandlung sind. Sie wird aber in der Höhe weitergezahlt, in der sie unmittelbar vor dem stationären Aufenthalt ausgezahlt wurde.
Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)
Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird medizinisch festgestellt. Sie stellt eine Einschätzung der Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (Summe aller Berufsbilder) dar. Eine konkrete Berücksichtigung der Behinderung im von Ihnen konkret ausgeübten Beruf findet nicht statt.
Beschwerden oder Behinderungen, die nicht Folgen eines anerkannten Arbeits-/Dienstunfalles bzw. einer anerkannten Berufskrankheit sind, werden bei der Einschätzung nicht berücksichtigt.
Achtung!
Höhe der Versehrtenrente
Die Höhe der Rente ist abhängig von der Bemessungsgrundlage und dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Die Bemessungsgrundlage entspricht grob gesagt dem Einkommen in einem definierten Zeitraum.
Berechnung der Vollrente
Die Vollrente entspricht einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 %. Sie beträgt 2/3 der Bemessungsgrundlage.
Berechnung der Teilrente
Beträgt die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht 100 %, so gebührt der Teil der Vollrente, der der festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.
Schwerversehrtheit
Schwerversehrtheit liegt vor, wenn nach einem anerkannten Arbeits-/Dienstunfall oder einer anerkannten Berufskrankheit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % besteht. Schwerversehrte haben Anspruch auf eine Zusatzrente und gegebenenfalls auf Kinderzuschuss.
Die Versehrtenrente, die Zusatzrente und die Kinderzuschüsse zusammen dürfen die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
Zusatzrente
Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % bis 70 %
beträgt die Zusatzrente 20 % der gebührenden Teilrente.
Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 70 %
beträgt die Zusatzrente 50 % der gebührenden Teilrente.
Kinderzuschuss
Der Kinderzuschuss beträgt 10 % der Versehrtenrente und der Zusatzrente, jedoch höchstens EUR 76,31 je Kind.
Anspruchsberechtigte Kinder sind:
eigene Kinder und Wahlkinder
Stiefkinder, die im gemeinsamen Haushalt leben
Enkelkinder, die im gemeinsamen Haushalt leben und für die der Versehrte unterhaltspflichtig ist
Der Kinderzuschuss gebührt bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
Weitergewährung über Antrag:
Bis höchstens zum 27. Lebensjahr:
- während einer Schul- oder Berufsausbildung
- wenn ein Studium zielstrebig betrieben wird
- bei Teilnahme an einem freiwilligen Sozialjahr
- bei Teilnahme an einem freiwilligem Umweltschutzjahr
- bei Teilnahme an Gedenk-, Friedens- oder Sozialdiensten im Ausland nach dem Freiwilligengesetz
Erforderliche Nachweise
Dies sind z.B. Lehrverträge, Schulbesuchsbestätigungen, Inskriptionsbestätigungen, Nachweis des Studienerfolges.
Ohne Alterslimit
Für Kinder, die infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig sind. Voraussetzung dafür ist, dass diese Erwerbsunfähigkeit seit Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. seit Beendigung der Ausbildung besteht.
Verschlimmerungsantrag
Wenn sich die Beschwerden, die Sie auf Grund der Folgen eines anerkannten Arbeits-/Dienstunfalles bzw. einer anerkannten Berufskrankheit haben, verschlimmern, können Sie einen Verschlimmerungsantrag stellen. Teilen Sie uns mit, wo und wann Sie in letzter Zeit deshalb in Behandlung waren.
Sollten Sie entsprechende Befunde haben, schicken Sie diese bitte mit einem deutlichen Hinweis auf den Arbeits-/Dienstunfall bzw. Berufskrankheit direkt an die Unfallversicherung der BVAEB.
Besondere Unterstützung
Bei besonders schweren Verletzungen und bei langer Unfallheilbehandlung kann aufgrund der damit im Zusammenhang stehenden erhöhten Aufwendungen, eine finanzielle Hilfe zuerkannt werden.
Dabei ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen.
Es handelt sich dabei um eine freiwillige Leistung, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
Wie beantrage ich eine Versehrtenrente?
Das Verfahren zur Feststellung wird von der Unfallversicherung amtswegig (es ist kein Antrag erforderlich) eingeleitet, wenn auf Grund der Folgen eines anerkannten Arbeits-/Dienstunfalles oder einer anerkannten Berufskrankheit voraussichtlich eine Versehrtenrente zustehen wird.
Sie können die Einleitung eines Rentenfeststellungsverfahrens für die Folgen eines anerkannten Arbeits-/Dienstunfalles bzw. einer anerkannten Berufskrankheit jederzeit beantragen. Das macht z.B. dann Sinn, wenn für den Unfallversicherungsträger die Tragweite der Einschränkungen nicht erkennbar ist oder sich die Folgen eines anerkannten Versicherungsfalles verschlimmern (siehe oben).
Wurde der Unfall oder die Berufskrankheit noch nicht gemeldet, veranlassen Sie die Meldung durch Ihre/n Arbeit-/Dienstgeber:in. Bei Berufskrankheiten kann die Meldung auch durch eine Ärztin bzw. einen Arzt erfolgen.
Gegebenenfalls kann eine Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen erforderlich sein. Eine derartige Begutachtung ist für Sie kostenlos, die Terminvereinbarung erfolgt schriftlich. Auf Grund des fertigen Gutachtens erfolgt die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit.
Das Ergebnis des Verfahrens wird mit einem Bescheid festgestellt.
Um sämtliche allenfalls bestehenden Ansprüche zu wahren, muss das Verfahren zur Rentenfeststellung innerhalb von 2 Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles eingeleitet werden.
Wie wird die Versehrtenrente ausgezahlt?
Versehrtenrenten werden monatlich im Nachhinein ausbezahlt. In den Monaten April und September gebührt je eine Sonderzahlung in Höhe des entsprechenden Monatsbetrages.
Für die Versehrtenrente ist keine Steuer zu zahlen.
Fristen & wichtige Hinweise
Wichtig: Die Minderung der Erwerbsfähigkeit kann sich ändern – daher sind auch bei Dauerrenten Nachuntersuchungen möglich.
- Bei einer Verschlimmerung der Folgen eines Arbeits- bzw. Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit kann ein Antrag auf Neufeststellung der Rente gestellt werden. Liegt eine wesentliche Änderung vor, kommt es zur Neuberechnung.
- Die Versehrtenrente kann befristet oder unbefristet zuerkannt werden.