Zahnersatz — Bewilligung, Kostenersatz, Behandlungsbeitrag

Zahnersatz – für Ihre Gesundheit und Ihr Lächeln. 
Wenn Zähne ersetzt werden müssen, unterstützt Sie die BVAEB mit Kostenübernahmen oder Zuschüssen – abhängig von der medizinischen Notwendigkeit und der Art des Zahnersatzes.

Inhalt

    Wann übernimmt die BVAEB die Kosten?

    Ein Zahnersatz wird von der BVAEB übernommen, wenn er unentbehrlich ist, um eine Gesundheitsstörung zu vermeiden oder zu beseitigen.
    Grundsätzlich gilt der abnehmbare Zahnersatz (Teil- oder Totalprothese) samt notwendiger Halteelemente (Klammerzahnkronen) als unentbehrlicher Zahnersatz.

    Abnehmbarer Zahnersatz

    Zum abnehmbaren Zahnersatz zählen Teil- und Totalprothesen aus Kunststoff oder Metall.

    Kosten von Klammerzahnkronen (im Sinne von Halteelementen) werden übernommen, wenn sie für den Halt einer Teilprothese notwendig sind.

    Sofortzahnersatz

    Nach einer Zahnextraktion (Zahnentfernung) kann es zu Schwellungen kommen. Um die Zeit bis zur endgültigen Prothese zu überbrücken, wird ein Sofortzahnersatz in Form einer Kunststoffprothese beigestellt.

    Hinweis

    Als Sofortzahnersatz wird ausschließlich eine Prothese aus Kunststoff gewährt. Andere Versorgungen (z.B. Metallgerüstprothese, Kunststoffkronen) können als Sofortzahnersatz nicht auf Kosten der BVAEB in Anspruch genommen werden.

    Bewilligung

    Jede Art von Zahnersatz ist bewilligungspflichtig.
    Ihre Zahnärztin oder Ihr Zahnarzt stellt die Verordnung aus, die Sie postalisch oder persönlich bei Ihrer BVAEB-Kundenservicestelle einreichen.
    Die Tragedauer eines Zahnersatzes beträgt 6 Jahre. Eine Bewilligung oder ein Kostenersatz vor Ablauf dieser Frist ist nur mit besonderer medizinischer Begründung möglich.

    Festsitzender Zahnersatz

    Festsitzender Zahnersatz ist fix im Gebiss eingearbeitet und nicht herausnehmbar – z.B. Zahnkronen, Implantate, Stiftzähne oder Zahnbrücken.

    Wichtig

    Da es sich dabei nicht um eine Vertragsleistung handelt, kann auch eine Vertragszahnärztin oder ein Vertragszahnarzt die Kosten nicht direkt mit der BVAEB verrechnen.
    Stattdessen leistet die BVAEB einen satzungsmäßigen Zuschuss.

    Dieser Zuschuss ist mit 90 % der tatsächlichen Kosten begrenzt:

    Medizinischer Sonderfall Zuschuss je Krone/Brückenglied
    NeinEUR 200,00
    JaEUR 450,00
    Medizinischer Sonderfall Zuschuss je Implantat
    NeinEUR 350,00
    JaEUR 700,00

    Medizinische Sonderfälle

    Ein medizinischer Sonderfall liegt vor, wenn ein abnehmbarer Zahnersatz in folgenden Fällen nicht möglich ist:

    • Lippen-Kiefer-Gaumenspalten
    • Tumorpatient:innen (postoperative Rehabilitation)
    • Polytraumatische Kieferfrakturen (posttraumatische Rehabilitation)
    • Extreme Kieferrelationen (z.B. Progenie, Prognathie, totale Atrophie)
    • Aplasie im Bereich der Zähne 1 bis 7

    In bestimmten Vertragseinrichtungen können Implantate bei medizinischen Sonderfällen als Vertragsleistung direkt mit der BVAEB abgerechnet werden.

    Keine Kostenübernahme

    Die BVAEB übernimmt keine Kosten für

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