Prothese und Zähne aus Kunststoff
Inhalt
Wann übernimmt die BVAEB die Kosten?
Ein Zahnersatz wird von der BVAEB übernommen, wenn er unentbehrlich ist, um eine Gesundheitsstörung zu vermeiden oder zu beseitigen.
Grundsätzlich gilt der abnehmbare Zahnersatz (Teil- oder Totalprothese) samt notwendiger Halteelemente (Klammerzahnkronen) als unentbehrlicher Zahnersatz.
Abnehmbarer Zahnersatz
Zum abnehmbaren Zahnersatz zählen Teil- und Totalprothesen aus Kunststoff oder Metall.
Kunststoffprothese:
Metallgerüstprothese:
Kunststoffzähne mit Gerüst aus Metalllegierung (Chrom-Cobalt-Molybdän)
Kosten von Klammerzahnkronen (im Sinne von Halteelementen) werden übernommen, wenn sie für den Halt einer Teilprothese notwendig sind.
Sofortzahnersatz
Nach einer Zahnextraktion (Zahnentfernung) kann es zu Schwellungen kommen. Um die Zeit bis zur endgültigen Prothese zu überbrücken, wird ein Sofortzahnersatz in Form einer Kunststoffprothese beigestellt.
Hinweis
Als Sofortzahnersatz wird ausschließlich eine Prothese aus Kunststoff gewährt. Andere Versorgungen (z.B. Metallgerüstprothese, Kunststoffkronen) können als Sofortzahnersatz nicht auf Kosten der BVAEB in Anspruch genommen werden.
Bewilligung
Jede Art von Zahnersatz ist bewilligungspflichtig.
Ihre Zahnärztin oder Ihr Zahnarzt stellt die Verordnung aus, die Sie postalisch oder persönlich bei Ihrer BVAEB-Kundenservicestelle einreichen.
Die Tragedauer eines Zahnersatzes beträgt 6 Jahre. Eine Bewilligung oder ein Kostenersatz vor Ablauf dieser Frist ist nur mit besonderer medizinischer Begründung möglich.
Vertragspartner
Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte rechnen den abnehmbaren Zahnersatz samt notwendiger Halteelemente sowie den Sofortzahnersatz direkt mit der BVAEB ab. Es ist ein Behandlungsbeitrag zu entrichten.
Wahlärzte
Ist Ihre Zahnärztin oder Ihr Zahnarzt kein Vertragspartner der BVAEB, können Sie die bezahlte Honorarnote nach erbrachter Leistung – gegebenenfalls mit einer vorab eingeholten Bewilligung – bei Ihrer Kundenservicestelle einreichen. Die Kostenerstattung erfolgt in Höhe des Vertragstarifs abzüglich des Behandlungsbeitrags.
Festsitzender Zahnersatz
Festsitzender Zahnersatz ist fix im Gebiss eingearbeitet und nicht herausnehmbar – z.B. Zahnkronen, Implantate, Stiftzähne oder Zahnbrücken.
Wichtig
Da es sich dabei nicht um eine Vertragsleistung handelt, kann auch eine Vertragszahnärztin oder ein Vertragszahnarzt die Kosten nicht direkt mit der BVAEB verrechnen.
Stattdessen leistet die BVAEB einen satzungsmäßigen Zuschuss.
Dieser Zuschuss ist mit 90 % der tatsächlichen Kosten begrenzt:
| Medizinischer Sonderfall | Zuschuss je Krone/Brückenglied |
|---|---|
| Nein | EUR 200,00 |
| Ja | EUR 450,00 |
| Medizinischer Sonderfall | Zuschuss je Implantat |
|---|---|
| Nein | EUR 350,00 |
| Ja | EUR 700,00 |
Medizinische Sonderfälle
Ein medizinischer Sonderfall liegt vor, wenn ein abnehmbarer Zahnersatz in folgenden Fällen nicht möglich ist:
- Lippen-Kiefer-Gaumenspalten
- Tumorpatient:innen (postoperative Rehabilitation)
- Polytraumatische Kieferfrakturen (posttraumatische Rehabilitation)
- Extreme Kieferrelationen (z.B. Progenie, Prognathie, totale Atrophie)
- Aplasie im Bereich der Zähne 1 bis 7
In bestimmten Vertragseinrichtungen können Implantate bei medizinischen Sonderfällen als Vertragsleistung direkt mit der BVAEB abgerechnet werden.
Keine Kostenübernahme
Die BVAEB übernimmt keine Kosten für
den Ersatz von Weisheitszähnen
Zahnersatz bei nicht entsprechend saniertem Kiefer, insbesondere über nicht gezogene Wurzeln
kosmetisch motivierten Zahnersatz
Reservestücke
verlorene oder nicht durch den normalen Gebrauch beschädigte Zahnersätze
Zahnersatz, wenn die BVAEB bereits Kosten für einen Zahnersatz innerhalb von sechs Jahren übernommen hat, es sei denn, die Neuherstellung ist aufgrund notwendiger Extraktionen oder ähnlicher Veränderungen im Mund erforderlich
Kontakt & Services
Zahnambulatorien
Kontakt
Online Portal
Tipp:
Eine rechtzeitige Bewilligung spart Kosten und Wartezeit – lassen Sie sich vor Beginn der Behandlung von Ihrer Zahnärztin oder Ihrem Zahnarzt beraten.