Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Montenegro, Niederlande, Nordmazedonien, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern (griechischer Teil).
Inhalt
In welchen Staaten gilt die EKVK?
Mit der EKVK können Sie ärztliche Hilfe und Spitalsleistungen nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltslandes in Anspruch nehmen.
Die Karte gilt in:
Zu beachten ist jedoch, dass die Verwendung der EKVK durch Staatsangehörige von Nicht-EU-Staaten in den EWR-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen), Dänemark, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich nicht möglich ist.
Nicht-EU-Staatsangehörigen wird daher empfohlen, sich vor Reiseantritt über den Krankenversicherungsschutz in den genannten Staaten zu informieren.
Sonderregelungen
In Bosnien und Herzegowina, Montenegro und Serbien ist die Direktvorlage der EKVK nur in Notfällen möglich.
In allen anderen Fällen müssen Sie daher vor der Behandlung bei der örtlich zuständigen Gesundheitsorganisation einen Behandlungsschein beantragen. Diesen erhalten Sie gegen Vorlage Ihrer EKVK.
In der Türkei müssen Sie anstelle der EKVK einen speziellen Urlaubskrankenschein (A/TR-3) vorlegen, um einen Behandlungsschein vor Ort zu erhalten.
Gültigkeit der EKVK
Die Gültigkeit Ihrer EKVK hängt von den Versicherungszeiten ab, die beim Ausstellungsdatum Ihrer e‑Card vorliegen (§ 51 der Krankenordnung). Auch im Ausland erworbene Zeiten können berücksichtigt werden.
Wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ist die EKVK ungültig – auf der Rückseite der Karte sehen Sie dann nur die Kartennummer, während die restlichen Felder mit „*******“ markiert sind.
In diesem Fall kann bei Ihrer BVAEB‑Kundenservicestelle eine provisorische Ersatzbescheinigung (PEB) beantragt werden.
Die Vorderseite Ihrer e‑card bleibt selbstverständlich gültig und kann in Österreich verwendet werden.
Warum hat die EKVK ein Ablaufdatum?
Da die EKVK im Ausland nur optisch lesbar ist, muss ihre Gültigkeitsdauer begrenzt werden, um Missbrauch zu verhindern.
Nach Ablauf wird automatisch eine neue e‑card mit EKVK ausgestellt und mit einem Begleitschreiben zugesandt.
Sie haben noch keine EKVK?
Wenn Sie noch keine gültige EKVK besitzen oder Ihre EKVK in Verlust geraten ist, können Sie eine Bescheinigung als provisorischen Ersatz für die EKVK (PEB) anfordern:
beim Dienstgeber, oder
bei Ihrer zuständigen BVAEB‑Kundenservicestelle.
Wichtige Hinweise
- Die PEB ist personengebunden – für jede versicherte Person (auch Angehörige) wird eine eigene Bescheinigung ausgestellt.
- Die PEB gilt nur für den angegebenen Zeitraum.
- Sie ersetzt die EKVK vollständig während ihrer Gültigkeit.
Was passiert in allen anderen Staaten?
Falls Sie Leistungen außerhalb der hier genannten Länder in Anspruch nehmen, müssen Sie die anfallenden Kosten zuerst selbst bezahlen und können nachträglich einen allfälligen tarifmäßigen Kostenersatz bei Ihrer zuständigen Kundenservicestelle beantragen.
Bitte beachten Sie, dass Behandlungskosten im Ausland oft sehr hoch sind und unsere Ersatzleistung nicht immer kostendeckend ist. Wir empfehlen daher den Abschluss einer privaten Reisekrankenversicherung vor Reiseantritt.
Kontakt & Services
Häufige Fragen (FAQ)
- Wo gilt die EKVK?
In allen EU‑/EWR‑Staaten, der Schweiz, im Vereinigten Königreich sowie in Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien.
- Wie lange ist meine EKVK gültig?
Die Gültigkeitsdauer richtet sich nach Ihren Versicherungszeiten. Sie ist auf der Karte aufgedruckt und wird automatisch verlängert.
- Was passiert, wenn ich keine EKVK habe?
Sie können eine provisorische Ersatzbescheinigung (PEB) beantragen, die dieselbe Funktion erfüllt.
- Gilt die EKVK auch bei geplanter Behandlung im Ausland?
Nein, sie gilt nur für medizinisch notwendige Leistungen während eines vorübergehenden Aufenthalts im Ausland.