Hinterbliebenenpensionen

Hinterbliebenenpensionen sichern Angehörige finanziell ab, wenn eine versicherte Person verstirbt. Je nach Beziehung zur verstorbenen Person gibt es unterschiedliche Leistungen: für Ehepartner:innen, eingetragene Partner:innen und Kinder.

Inhalt

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    Witwen-/Witwerpensionen, Pensionen für hinterbliebene eingetragene Partner

    Diese Leistung gebührt aus dem Versicherungsfall des Todes und dient der finanziellen Absicherung der hinterbliebenen Person.

     

    Eintritt des Versicherungsfalles und Antragstellung

    • Der Versicherungsfall tritt mit dem Todestag des Ehepartners bzw. des eingetragenen Partners ein
    • Eine Antragstellung ist erforderlich
    • Aus einer Lebensgemeinschaft entsteht kein Anspruch

     

    Anspruch besteht,

    • wenn die Ehe bzw. die eingetragene Partnerschaft zum Zeitpunkt des Todes aufrecht war und die Wartezeit erfüllt ist
    • wenn die Ehe nicht mehr aufrecht it nur dann, wenn gerichtlich Unterhalt zugesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Vergleich vorliegt
    • wenn die Ehe nicht mehr aufrecht ist und eine freiwillige Unterhaltsleistung vorlag nur, wenn der Verstorbene mindestens ein Jahr vor dem Tod regelmäßig Unterhalt geleistet hat und die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat

    Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn

    • 180 Beitragsmonate der Pflicht- oder freiwilligen Versicherung (inkl. Bis zu 24 Monate Kinderbetreuungsgeld pro Kind)
    • 300 Versicherungsmonate (Ersatzmonate ab 01.01.1956 berücksichtigt)

    Differenzierte Wartezeiten nach Alter

    Stichtag < 50. Lebensjahr: 60 Versicherungsmonate in den letzten 120 Monaten
    Stichtag > 50. Lebensjahr: 60 Versicherungsmonate + 1 Monat je weiterem Lebensmonat (max. 180) * Rahmenzeitraum verlängert sich entsprechend um je 2 Monate (max. 360)
    Wartezeit entfällt bei:

    • Tod durch Arbeitsunfall
    • Berufskrankheit
    • Dienstunfall beim Bundesheer

    Wartezeit gilt als erfüllt, wenn der Tod vor dem 27. Lebensjahr eintritt und mind. 6 Versicherungsmonate vorhanden sind.

    Befristung
    Eine Befristung auf 30 Monate ist möglich, wenn:

    • die/der Hinterbliebene jünger als 35 Jahre ist und
    • der/die Verstorbene bei Eheschließung bereits Pensionist:in war oder älter als 65 (Männer) bzw. 60 Jahre (Frauen).

    Keine Befristung bei:

    • Geburt eines Kindes innerhalb der Ehe
    • Ehedauer von mindestens 10 Jahren


    Erlöschen des Anspruches

    Der Anspruch erlischt mit: Wiederverehelichung (neue Ehe)

    Abfertigung

    Bei Wiederverehelichung:

    Auszahlung einer Abfertigung im Ausmaß des 35-fachen der aktuellen Witwen-/Witwerpension

    Ausgleichszulagen werden nicht einbezogen

    Wiederaufleben der Pension

    Eine abgefertigte Pension kann auf Antrag wiederaufleben, wenn die neue Ehe durch Tod oder Scheidung endet und mindestens 2,5 Jahre seit dem Erlöschen vergangen sind.  Für Beamte auf welche die Vorschriften des OG 1965 anzuwenden sind, ist dieser Zeitraum mit 5 Jahren festgelegt. 


    Abfindung im Bereich Eisenbahnen und Bergbau, sowie vollharmonisierte Beamte

    Eine einmalige Abfindung gebührt:
    Wenn Wartezeit nicht erfüllt ist:
    •    aber mind. 1 Beitragsmonat vorhanden ist → Abfindung an Witwe/Witwer
    Wenn Wartezeit erfüllt ist, aber keine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen vorhanden sind:
    Anspruchsreihenfolge: 1. Kinder 2. Eltern 3. Geschwister

    Voraussetzung: gemeinsame Hausgemeinschaft & überwiegende Unterhaltsleistung

     

    Waisenpensionen

    Die Waisenpension unterstützt Kinder nach dem Tod eines versicherten Elternteiles. Sie soll den Unterhalt teilweise ersetzen und eine stabile finanzielle Basis während Ausbildung oder bei Erwerbsunfähigkeit sichern.

    Was ist die Waisenpension?

    Die Waisenpension ist eine Hinterbliebenenleistung für:

    • leibliche Kinder
    • Wahlkinder
    • Stiefkinder, wenn eine Hausgemeinschaft vor dem Tod bestanden hat


    Anspruchsvoraussetzungen – Wartezeit

    Die Wartezeit ist erfüllt, wenn der/die Verstorbene am Stichtag eine der folgenden Bedingungen erfüllt hat:


    Mindestversicherung

    • 180 Beitragsmonate (inkl. Kinderbetreuungsgeld bis zu 24 Monaten pro oder
    • 300 Versicherungsmonate (Ersatzmonate vor 1.1.1956 ausgenommen)


    Differenzierte Mindestversicherung

    • Stichtag vor 50 Jahren: mind. 60 Versicherungsmonate in den letzten 120 Monaten
    • Stichtag nach 50 Jahren: 60 Versicherungsmonate + 1 zusätzlicher Monat pro Lebensmonat nach dem 50. Geburtstag (max. 180 Versicherungsmonate) Rahmenzeitraum verlängert sich entsprechend um je 2 Monate bis max. 360 Kalendermonate


    Sonderbestimmungen

    • Wartezeit gilt als erfüllt, wenn der Versicherungsfall (Tod) vor dem 27. Lebensjahr eingetreten ist und mind. 6 Versicherungsmonate (ausgenommen Selbstversicherung gem. § 16a ASVG) bestehen.
    • Wartezeit entfällt bei Tod aufgrund von:
      • Arbeitsunfall
      • Berufskrankheit
      • Dienstunfall beim Bundesheer


    Dauer der Waisenpension

    Die Waisenpension gebührt:

    • grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr

    Darüber hinaus – über Antrag:

    • bei Schul- oder Berufsausbildung bis max. 27 Jahre
    • bei Erwerbsunfähigkeit für deren Dauer


    Abfindung

    Eine einmalige Abfindung wird ausbezahlt, wenn die Wartezeit nicht erfüllt ist, aber mindestens 1 Beitragsmonat des/der Verstorbenen vorhanden ist.

     

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    E-Mail: pensionsservice@bvaeb.at

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