wenn die bezugsberechtigte Person selbst mindestens die Hälfte ihrer Erwerbsfähigkeit verloren hat
Inhalt
Was sind Geldleistungen für Hinterbliebene?
Hinterbliebenenleistungen sind finanzielle Unterstützungen der Unfallversicherung. Sie werden gewährt, wenn der Tod auf die Folgen eines anerkannten Arbeits-/Dienstunfalles oder einer anerkannten Berufskrankheit zurückzuführen ist.
Zu den Leistungen zählen:
- Renten an Witwen-/Witwer bzw. eingetragene Partner:innen
- Waisenrente
- Eltern- und Geschwisterrente (unter sehr speziellen Voraussetzungen)
- Teilersatz der Bestattungskosten
- Überführungskosten (freiwillige Leistung)
Wer hat Anspruch?
Ist der Tod Folge eines anerkannten Arbeits-/Dienstunfalles oder einer anerkannten Berufskrankheit haben prinzipiell folgende Personengruppen Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen:
Partner:innen
- Ehepartner:innen oder eingetragene Partner:innen der verstorbenen Person
- Ehemalige Partner:innen (unter speziellen Voraussetzungen)
Waisen
- Kinder, Wahlkinder, Stiefkinder (wenn sie mit der verstorbenen Person in Hausgemeinschaft gelebt haben)
- Anspruch bis zum 18. Lebensjahr, bei Ausbildung oder Behinderung darüber hinaus
Eltern und Geschwister
- Für den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit ist das Leistungsrecht gemäß des 3. Teils des ASVG anzuwenden.
- Der Lebensunterhalt wurde überwiegend durch die verstorbene Person bestritten.
- Gemeinsam 20 % der Bemessungsgrundlage der verstorbenen Person.
Wichtig:
Alle Hinterbliebenenrenten (Partner:innen und Kinder) dürfen gemeinsam nicht mehr als 80 % der Bemessungsgrundlage ausmachen. Gegebenenfalls werden alle Renten anteilsmäßig gekürzt.
Rente an Partner:innen
Anspruch auf eine Witwen-/Witwerrente oder eine Rente aufgrund einer eingetragenen Partnerschaft besteht, wenn Ihr/e Partner:in an den Folgen eines anerkannten Arbeits-/Dienstunfalles oder einer anerkannten Berufskrankheit verstorben ist.
Als Partner:innen gelten Ehepartner:innen bzw. eingetragene Partner:innen, wenn die Beziehung bis zum Todeszeitpunkt aufrecht war.
Ist die Ehe vor dem Tod aufgelöst bzw. die eingetragene Partnerschaft beendet worden, so haben Sie nur unter bestimmten weiteren Voraussetzungen (z.B. Unterhaltsanspruch gegenüber der/dem früheren Partner:in) Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente. In diesem Fall ist ein Antrag zu stellen.
Höhe der Rente für Partner:innen
Die Höhe einer Rente für eine/einen Partner:in beträgt prinzipiell 20 % der Bemessungsgrundlage der verstorbenen Person.
Die Leistung für geschiedene bzw. frühere Partner:innen ist jedoch mit der Höhe der zum Todeszeitpunkt bestehenden Unterhaltsverpflichtung begrenzt.
Eine Erhöhung der Rente auf 40 % ist vorgesehen:
für weibliche Rentenbezieher bei Vollendung des 60. Lebensjahres
für männliche Rentenbezieher bei Vollendung des 65. Lebensjahres
alters- und geschlechtsunabhängig
Wenn Sie eine/n neue/n Partner:in haben
Sollten Sie eine neue Partnerschaft (Ehe oder eingetragene Partnerschaft) eingehen, sind Sie verpflichtet, dies umgehend der BVAEB-Unfallversicherung zu melden.
Unter bestimmten Umständen besteht Anspruch auf eine Abfertigung. Diese beträgt das 35-fache der mit 20 % berechneten Hinterbliebenenrente. Wurde eine Abfertigung ausbezahlt, kann es bei Auflösung der neuen Partnerschaft unter bestimmten Voraussetzungen zum Wiederaufleben der Hinterbliebenenrente kommen. Dafür ist ein Antrag erforderlich.
Mein/e Partner:in ist nicht an den Folgen eines Versicherungsfalles gestorben
Wenn Ihr/e Partner:in schwerversehrt war (eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % hatte) und nicht an den Folgen des Versicherungsfalles gestorben ist, gebührt Ihnen eine einmalige Beihilfe. Diese beträgt das 6-fache der monatlichen Bemessungsgrundlage (Leistungsrecht gemäß B-KUVG) bzw. 40 % der jährlichen Bemessungsgrundlage (Leistungsrecht gemäß ASVG).
Waisenrente
Anspruch auf eine Waisenrente besteht für:
Kinder und Wahlkinder der verstorbenen Person
Stiefkinder, wenn sie mit der verstorbenen Person in einer Hausgemeinschaft gelebt haben
Eine Waisenrente gebührt bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
Über Antrag kann die Rente bis höchstens zum 27. Lebensjahr unter folgenden Voraussetzungen verlängert werden:
- während einer Schul- oder Berufsausbildung
- wenn ein Studium zielstrebig betrieben wird
- bei Teilnahme an einem freiwilligen Sozialjahr
- bei Teilnahme an einem freiwilligem Umweltschutzjahr
- bei Teilnahme an Gedenk-, Friedens- oder Sozialdiensten im Ausland nach dem Freiwilligengesetz
Erforderliche Nachweise
Diese sind z.B. Lehrverträge, Schulbesuchsbestätigungen, Inskriptionsbestätigungen, Nachweis des Studienerfolges.
Ohne Alterslimit
Für Kinder, die infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig sind. Voraussetzung dafür ist, dass diese Erwerbsunfähigkeit seit Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. seit Beendigung der Ausbildung besteht.
Höhe der Rente
Für einfach verwaiste Kinder beträgt die Rente 20 % der Bemessungsgrundlage der verstorbenen Person. Für Doppelwaisen beträgt die Rente 30 % der Bemessungsgrundlage der verstorbenen Person
Meldepflichten
Wenn Sie über 18 Jahre alt sind und Waisenrente beziehen, müssen Sie jede Änderung, die für die Weitergewährung der Rente maßgeblich ist, melden.
Zum Beispiel:
- Sie beenden die Lehrausbildung regulär oder vorzeitig.
- Sie beenden die Schulausbildung.
- Sie können den Studienerfolg nicht nachweisen oder geben das Studium auf.
- Sie nehmen eine Erwerbstätigkeit (Arbeit) auf, die Ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht (in der Praxis: meist mehr als 20 Stunden).
Senden Sie die entsprechenden Unterlagen direkt an die Unfallversicherung der BVAEB.
Wichtig:
Eine Eheschließung/eingetragene Partnerschaft ist bei Bezug einer Waisenrente nur dann zu melden, wenn es dadurch zu einer Namensänderung kommt. Sie hat keine Auswirkung auf den Rentenanspruch.
Wie beantrage ich Hinterbliebenenleistungen?
Hinterbliebenenleistungen aus der Unfallversicherung können auch amtswegig von der Unfallversicherung geprüft und gewährt werden.
- 1
Meldung
Meldung des Todesfalles an die BVAEB
- 2
Antrag einreichen
Sie können den Antrag über MeineBVAEB, postalisch oder persönlich in einer Kundenservicestelle der BVAEB abgeben.
- 3
Unterlagen
Ärztliche/behördliche Unterlagen zum Unfall- oder Krankheitstatbestand
- 4
Prüfung
Die BVAEB überprüft die Anspruchsvoraussetzungen.
- 5
Bescheid
Der Antrag wird mittels Bescheid erledigt.
Wie werden Hinterbliebenenrenten ausgezahlt?
Hinterbliebenenrenten werden monatlich im Nachhinein ausbezahlt. In den Monaten April und September gebührt je eine Sonderzahlung in Höhe des entsprechenden Monatsbetrages.
Für die Hinterbliebenenrente ist keine Steuer zu zahlen.
Alle Hinterbliebenenrenten (Partner und Kinder) dürfen gemeinsam nicht mehr als 80 % der Bemessungsgrundlage betragen. Gegebenenfalls werden alle Renten anteilsmäßig gekürzt.
Fristen & Wichtige Hinweise
Anträge sollen möglichst rasch gestellt werden – eine rückwirkende Auszahlung ist nur begrenzt möglich.
- Änderungen wie Ausbildung, Wohnsitz oder Familienstand müssen gemeldet werden.
- Renten können sich ändern, wenn sich die Voraussetzungen für die Gewährung ändern.
Teilersatz der Bestattungskosten
Die tatsächliche Höhe des Teilersatzes der Bestattungskosten ist davon abhängig, ob das Leistungsrecht nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) oder nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) anzuwenden ist. Der Teilersatz wird an jene Person ausgezahlt, die die Kosten für die Bestattung getragen hat. Rechnungen und Zahlungsbelege sind zur Kostenerstattung einzureichen. Bleibt ein Überschuss vorhanden, so wird dieser an nahe Angehörige ausgezahlt, sofern sie mit dem Versicherten in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Senden Sie Rechnungen und Zahlungsbelege direkt an die Unfallversicherung der BVAEB.
Voraussetzung:
Hierfür ist eine Antragsstellung erforderlich. Teilersatz der Bestattungskosten wird nicht amtswegig ausgezahlt.
Höhe des Teilersatzes der Bestattungskosten:
B-KUVG:
bis zur Höhe der (monatlichen) Bemessungsgrundlage
ASVG:
bis zum 15. Teil der (jährlichen) Bemessungsgrundlage, wobei ein Mindestbetrag vorgesehen ist.
Überführungskosten
Überführungskosten können zur Gänze oder teilweise übernommen werden. Es handelt sich dabei um eine freiwillige Leistung, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Die Auszahlung erfolgt an die Person, die die Überführungskosten bezahlt hat.
Senden Sie Rechnungen und Zahlungsbelege direkt an die Unfallversicherung der BVAEB.