Geldleistungen für Hinterbliebene

Stirbt eine Person an den Folgen eines anerkannten Arbeits- / Dienstunfalls bzw. einer anerkannten Berufskrankheit, gebühren den Hinterbliebenen bestimmte finanzielle Leistungen. Diese sollen den Verlust teilweise abfedern und die wirtschaftliche Existenz sichern.

Inhalt

    Was sind Geldleistungen für Hinterbliebene?

    Hinterbliebenenleistungen sind finanzielle Unterstützungen der Unfallversicherung. Sie werden gewährt, wenn der Tod auf die Folgen eines anerkannten Arbeits-/Dienstunfalles oder einer anerkannten Berufskrankheit zurückzuführen ist.

    Zu den Leistungen zählen:

    Wer hat Anspruch?

    Ist der Tod Folge eines anerkannten Arbeits-/Dienstunfalles oder einer anerkannten Berufskrankheit haben prinzipiell folgende Personengruppen Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen:

    Wichtig:

    Alle Hinterbliebenenrenten (Partner:innen und Kinder) dürfen gemeinsam nicht mehr als 80 % der Bemessungsgrundlage ausmachen. Gegebenenfalls werden alle Renten anteilsmäßig gekürzt.

    Rente an Partner:innen

    Anspruch auf eine Witwen-/Witwerrente oder eine Rente aufgrund einer eingetragenen Partnerschaft besteht, wenn Ihr/e Partner:in an den Folgen eines anerkannten Arbeits-/Dienstunfalles oder einer anerkannten Berufskrankheit verstorben ist.
    Als Partner:innen gelten Ehepartner:innen bzw. eingetragene Partner:innen, wenn die Beziehung bis zum Todeszeitpunkt aufrecht war.
    Ist die Ehe vor dem Tod aufgelöst bzw. die eingetragene Partnerschaft beendet worden, so haben Sie nur unter bestimmten weiteren Voraussetzungen (z.B. Unterhaltsanspruch gegenüber der/dem früheren Partner:in) Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente. In diesem Fall ist ein Antrag zu stellen.

    Höhe der Rente für Partner:innen

    Die Höhe einer Rente für eine/einen Partner:in beträgt prinzipiell 20 % der Bemessungsgrundlage der verstorbenen Person.
    Die Leistung für geschiedene bzw. frühere Partner:innen ist jedoch mit der Höhe der zum Todeszeitpunkt bestehenden Unterhaltsverpflichtung begrenzt.
    Eine Erhöhung der Rente auf 40 % ist vorgesehen:

    Wenn Sie eine/n neue/n Partner:in haben

    Sollten Sie eine neue Partnerschaft (Ehe oder eingetragene Partnerschaft) eingehen, sind Sie verpflichtet, dies umgehend der BVAEB-Unfallversicherung zu melden.
    Unter bestimmten Umständen besteht Anspruch auf eine Abfertigung. Diese beträgt das 35-fache der mit 20 % berechneten Hinterbliebenenrente. Wurde eine Abfertigung ausbezahlt, kann es bei Auflösung der neuen Partnerschaft unter bestimmten Voraussetzungen zum Wiederaufleben der Hinterbliebenenrente kommen. Dafür ist ein Antrag erforderlich.

    Mein/e Partner:in ist nicht an den Folgen eines Versicherungsfalles gestorben

    Wenn Ihr/e Partner:in schwerversehrt war (eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % hatte) und nicht an den Folgen des Versicherungsfalles gestorben ist, gebührt Ihnen eine einmalige Beihilfe. Diese beträgt das 6-fache der monatlichen Bemessungsgrundlage (Leistungsrecht gemäß B-KUVG) bzw. 40 % der jährlichen Bemessungsgrundlage (Leistungsrecht gemäß ASVG).

    Waisenrente

    Anspruch auf eine Waisenrente besteht für:

    Eine Waisenrente gebührt bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

    Über Antrag kann die Rente bis höchstens zum 27. Lebensjahr unter folgenden Voraussetzungen verlängert werden:

    • während einer Schul- oder Berufsausbildung
    • wenn ein Studium zielstrebig betrieben wird
    • bei Teilnahme an einem freiwilligen Sozialjahr
    • bei Teilnahme an einem freiwilligem Umweltschutzjahr
    • bei Teilnahme an Gedenk-, Friedens- oder Sozialdiensten im Ausland nach dem Freiwilligengesetz

    Erforderliche Nachweise

    Diese sind z.B. Lehrverträge, Schulbesuchsbestätigungen, Inskriptionsbestätigungen, Nachweis des Studienerfolges.

    Höhe der Rente

    Für einfach verwaiste Kinder beträgt die Rente 20 % der Bemessungsgrundlage der verstorbenen Person. Für Doppelwaisen beträgt die Rente 30 % der Bemessungsgrundlage der verstorbenen Person

    Meldepflichten

    Wenn Sie über 18 Jahre alt sind und Waisenrente beziehen, müssen Sie jede Änderung, die für die Weitergewährung der Rente maßgeblich ist, melden.
    Zum Beispiel:

    • Sie beenden die Lehrausbildung regulär oder vorzeitig.
    • Sie beenden die Schulausbildung.
    • Sie können den Studienerfolg nicht nachweisen oder geben das Studium auf.
    • Sie nehmen eine Erwerbstätigkeit (Arbeit) auf, die Ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht (in der Praxis: meist mehr als 20 Stunden).

    Senden Sie die entsprechenden Unterlagen direkt an die Unfallversicherung der BVAEB.

    Wie beantrage ich Hinterbliebenenleistungen?

    Hinterbliebenenleistungen aus der Unfallversicherung können auch amtswegig von der Unfallversicherung geprüft und gewährt werden.

    • 1

      Meldung

      Meldung des Todesfalles an die BVAEB

    • 2

      Antrag einreichen

      Sie können den Antrag über MeineBVAEB, postalisch oder persönlich in einer Kundenservicestelle der BVAEB abgeben.

    • 3

      Unterlagen

      Ärztliche/behördliche Unterlagen zum Unfall- oder Krankheitstatbestand

    • 4

      Prüfung

      Die BVAEB überprüft die Anspruchsvoraussetzungen.

    • 5

      Bescheid

      Der Antrag wird mittels Bescheid erledigt.

    Wie werden Hinterbliebenenrenten ausgezahlt?

    Hinterbliebenenrenten werden monatlich im Nachhinein ausbezahlt. In den Monaten April und September gebührt je eine Sonderzahlung in Höhe des entsprechenden Monatsbetrages.
    Für die Hinterbliebenenrente ist keine Steuer zu zahlen.
    Alle Hinterbliebenenrenten (Partner und Kinder) dürfen gemeinsam nicht mehr als 80 % der Bemessungsgrundlage betragen. Gegebenenfalls werden alle Renten anteilsmäßig gekürzt.

    Fristen & Wichtige Hinweise

    Anträge sollen möglichst rasch gestellt werden – eine rückwirkende Auszahlung ist nur begrenzt möglich.

    • Änderungen wie Ausbildung, Wohnsitz oder Familienstand müssen gemeldet werden.
    • Renten können sich ändern, wenn sich die Voraussetzungen für die Gewährung ändern.

    Teilersatz der Bestattungskosten

    Die tatsächliche Höhe des Teilersatzes der Bestattungskosten ist davon abhängig, ob das Leistungsrecht nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) oder nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) anzuwenden ist. Der Teilersatz wird an jene Person ausgezahlt, die die Kosten für die Bestattung getragen hat. Rechnungen und Zahlungsbelege sind zur Kostenerstattung einzureichen. Bleibt ein Überschuss vorhanden, so wird dieser an nahe Angehörige ausgezahlt, sofern sie mit dem Versicherten in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Senden Sie Rechnungen und Zahlungsbelege direkt an die Unfallversicherung der BVAEB.

    Höhe des Teilersatzes der Bestattungskosten:

    Überführungskosten

    Überführungskosten können zur Gänze oder teilweise übernommen werden. Es handelt sich dabei um eine freiwillige Leistung, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Die Auszahlung erfolgt an die Person, die die Überführungskosten bezahlt hat.
    Senden Sie Rechnungen und Zahlungsbelege direkt an die Unfallversicherung der BVAEB.

    Kontakt & Formulare

    BVAEB Unfallversicherung