Die Mitversicherung gilt auch rückwirkend, wenn die Voraussetzungen bereits früher erfüllt waren.
Inhalt
Wer kann mitversichert werden?
Mitversichert sind:
- Ehepartner:innen
- Eingetragene Partner:innen
Voraussetzung ist, dass die Person keinen eigenen gesetzlichen Krankenversicherungsschutz hat und sich gewöhnlich in Österreich aufhält.
Gut zu wissen
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Damit eine Mitversicherung möglich ist, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Kein eigener Krankenversicherungsschutz – z.B. durch Beruf, Pensionsbezug oder Selbstversicherung
- Gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich
- Aufrechte Ehe oder eingetragene Partnerschaft
Hinweis
Unter bestimmten Umständen kann die Mitversicherung auch gelten, wenn der Wohnsitz in einem anderen EU-/EWR-Staat oder der Schweiz liegt.
Wie beantrage ich die Mitversicherung?
Die Mitversicherung Ihres Ehe- oder eingetragenen Partners erfolgt nicht automatisch – sie muss gemeldet werden.
So funktioniert’s:
- 1
Formular ausfüllen
- 2
Nachweise beilegen
Heirats- oder Partnerschaftsurkunde
- 3
Einreichen bei der BVAEB
online mit MeineBVAEB, per e-Mail oder per Post
Muss ein Zusatzbeitrag gezahlt werden?
Für mitversicherte Ehepartner:innen bzw. eingetragene Partner:innen ist vom Versicherten ein Zusatzbeitrag zu zahlen, wenn der/die Angehörige keine Kinder erzieht oder erzogen hat. Bei Vorliegen von Befreiungsgründen kann der Zusatzbeitrag entfallen. Der Zusatzbeitrag beträgt 3,4 % vom Bruttoeinkommen des/der Versicherten.
Die Beitragsvorschreibung erfolgt monatlich von der BVAEB. Anstelle der Überweisung mittels Zahlschein ist auch bequemer ein monatlicher Abbuchungsauftrag möglich, wenn sie uns dazu ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen.
Bei geringem Einkommen oder besonderen Lebenssituationen (z.B. Pflege, Krankheit) sind Befreiungen möglich.
Beispiel:
Frau M. ist Vertragsbedienstete und versichert bei der BVAEB. Ihr Mann hat keine eigene Krankenversicherung. Die Ehe ist kinderlos. Der Ehemann ist bei der BVAEB in der Krankenversicherung mitversichert. Frau M. hat einen Zusatzbeitrag für ihren Mann zu zahlen.
Wie lange gilt die Mitversicherung?
Die Mitversicherung besteht, solange die Voraussetzungen erfüllt sind. Sie endet automatisch, wenn:
- ein anderer Krankenversicherungsschutz entsteht (z.B. neues Dienstverhältnis)
- die Partnerschaft rechtskräftig aufgelöst ist bzw. die Ehe rechtskräftig geschieden ist.
Was gilt bei Trennung oder Scheidung?
Bei aufrechter Unterhaltspflicht bleibt die Mitversicherung aufrecht.
Voraussetzung: Die geschiedene Person bzw. der/die ehemalige eingetragene Partner:in hat keinen eigenen Krankenversicherungsschutz und erhält regelmäßig Unterhalt.
Erfahren Sie mehr: Geschiedene Ehepartner:innen & frühere eingetragene Partner:innen
Kontakt & Hilfe
Telefon
Häufige Fragen (FAQ)
- Ist mein Ehepartner rückwirkend mitversichert?
Ja, wenn die Voraussetzungen bereits erfüllt waren und keine andere Krankenversicherung bestand.
- Wie hoch ist der Zusatzbeitrag?
Der Zusatzbeitrag beträgt 3,4 % vom Bruttoeinkommen des/der Versicherten. Eine Befreiung ist bei niedrigem Einkommen möglich.
- Gilt der Versicherungsschutz auch im Ausland?
Ja, bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz – sofern dort keine eigene Versicherung besteht.
- Was passiert bei Scheidung oder Auflösung der Partnerschaft?
Die Mitversicherung endet, außer es besteht weiterhin Unterhaltspflicht. In diesem Fall kann sie fortgeführt werden.
- Wo finde ich das Formular zur Mitversicherung?
Im Online-Portal MeineBVAEB oder in der Servicezone der BVAEB.