Mitversicherung: Ehepartner:innen – eingetragene Partner:innen

Wenn Ihr:e Ehepartner:in oder eingetragene Partner:in keine eigene Krankenversicherung hat, ist er oder sie bei der BVAEB mitversichert. So ist Ihre Familie im Krankheitsfall umfassend abgesichert.

Inhalt

    Wer kann mitversichert werden?

    Mitversichert sind:

    • Ehepartner:innen
    • Eingetragene Partner:innen

    Voraussetzung ist, dass die Person keinen eigenen gesetzlichen Krankenversicherungsschutz hat und sich gewöhnlich in Österreich aufhält.

    Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

    Damit eine Mitversicherung möglich ist, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

    • Kein eigener Krankenversicherungsschutz – z.B. durch Beruf, Pensionsbezug oder Selbstversicherung
    • Gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich
    • Aufrechte Ehe oder eingetragene Partnerschaft

    Hinweis

    Unter bestimmten Umständen kann die Mitversicherung auch gelten, wenn der Wohnsitz in einem anderen EU-/EWR-Staat oder der Schweiz liegt.

    Wie beantrage ich die Mitversicherung?

    Die Mitversicherung Ihres Ehe- oder eingetragenen Partners erfolgt nicht automatisch – sie muss gemeldet werden.

    So funktioniert’s: 

    Muss ein Zusatzbeitrag gezahlt werden?

    Für mitversicherte Ehepartner:innen bzw. eingetragene Partner:innen ist vom Versicherten ein Zusatzbeitrag zu zahlen, wenn der/die Angehörige keine Kinder erzieht oder erzogen hat. Bei Vorliegen von Befreiungsgründen kann der Zusatzbeitrag entfallen. Der Zusatzbeitrag beträgt 3,4 % vom Bruttoeinkommen des/der Versicherten.

    Die Beitragsvorschreibung erfolgt monatlich von der BVAEB. Anstelle der Überweisung mittels Zahlschein ist auch bequemer ein monatlicher Abbuchungsauftrag möglich, wenn sie uns dazu ein  SEPA-Lastschriftmandat erteilen.

    Bei geringem Einkommen oder besonderen Lebenssituationen (z.B. Pflege, Krankheit) sind Befreiungen möglich. 

    Wie lange gilt die Mitversicherung?

    Die Mitversicherung besteht, solange die Voraussetzungen erfüllt sind. Sie endet automatisch, wenn:

    • ein anderer Krankenversicherungsschutz entsteht (z.B. neues Dienstverhältnis)
    • die Partnerschaft rechtskräftig aufgelöst ist bzw. die Ehe rechtskräftig geschieden ist.

    Was gilt bei Trennung oder Scheidung?

    Bei aufrechter Unterhaltspflicht bleibt die Mitversicherung aufrecht.

    Voraussetzung: Die geschiedene Person bzw. der/die ehemalige eingetragene Partner:in hat keinen eigenen Krankenversicherungsschutz und erhält regelmäßig Unterhalt.
    Erfahren Sie mehr: Geschiedene Ehepartner:innen & frühere eingetragene Partner:innen

    Kontakt & Hilfe

    Häufige Fragen (FAQ)