Lebensgefährt:in und Haushaltsführer:in

Lebensgefährt:innen oder bestimmte Verwandte können unter bestimmten Voraussetzungen über die BVAEB mitversichert werden. Voraussetzung ist, dass die betreffenden Lebensgefährt:innen oder der/die Verwandte mit dem/der Versicherten in Hausgemeinschaft lebt und den Haushalt führt oder sich der Kindererziehung widmet. So sind auch unverheiratete Paare im Krankheitsfall gut abgesichert. Eine Mitversicherung besteht grundsätzlich nur dann, wenn keine eigene Krankenversicherung besteht und der gewöhnliche Aufenthalt im Inland liegt.

Inhalt

    Wer kann mitversichert werden?

    Mitversichert werden können Personen, die:

    • seit mindestens zehn Monaten in Hausgemeinschaft mit der versicherten Person leben, und
    • keinen eigenen Krankenversicherungsschutz haben (z.B. keine Erwerbstätigkeit, Pension oder Selbstversicherung), und
    • seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt der/des Versicherten führen oder
    • sich der Erziehung eines Kindes widmen.

    Welche Voraussetzungen gelten?

    Damit eine Mitversicherung möglich ist, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

    • Aufrechte Hausgemeinschaft seit mindestens zehn Monaten: Nachweis über einen gemeinsamen Haushalt und
      • Haushaltsführung seit mindestens zehn Monaten: Die angehörige Person führt seit mindestens zehn Monaten den Haushalt der versicherten Person unentgeltlich ODER
      • Kindererziehung: Die angehörige Person kümmert sich um die Erziehung von Kindern. Die Kinder müssen mit der versicherten Person im gleichen Haushalt leben.
    • Kein eigener gesetzlicher Krankenversicherungsschutz: z. B. keine Pflicht- oder Selbstversicherung.
    • Gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich.

    Hinweis

    Bei Unklarheiten kann die BVAEB Nachweise verlangen – etwa über gemeinsame Mietverträge, Haushaltskosten oder Meldebestätigungen.

    Wie melde ich die Mitversicherung?

    Wie lange gilt die Mitversicherung?

    Die Mitversicherung bleibt bestehen, solange die oben genannten Voraussetzungen bestehen.
    Sie endet sofort, wenn:

    • die Hausgemeinschaft aufgelöst wird oder
    • die/der Mitversicherte einen eigenen Krankenversicherungsschutz erlangt

    Wichtig: Änderungen sind binnen 14 Tagen an die BVAEB zu melden.

    Muss ein Zusatzbeitrag gezahlt werden?

    Für mitversicherte Lebensgefährt:innen ist vom Versicherten ein Zusatzbeitrag zu zahlen, wenn der/die Angehörige keine Kinder erzieht oder erzogen hat. Bei Vorliegen von Befreiungsgründen kann der Zusatzbeitrag entfallen.

    • Der Zusatzbeitrag beträgt 3,4 % vom Bruttoeinkommen des/der Versicherten.
    • Die Beitragsvorschreibung erfolgt monatlich von der BVAEB. Anstelle der Überweisung mittels Zahlschein ist auch ein monatlicher Abbuchungsauftrag möglich, wenn Sie uns dazu ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen.
    • Bei geringem Einkommen oder besonderen Lebenssituationen (z. B. Pflege, Krankheit) sind Befreiungen möglich.

    Mehr Informationen zum Zusatzbeitrag für Angehörige

    Kontakt & Hilfe

    Häufige Fragen (FAQ)