Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung

Wenn Sie geringfügig beschäftigt und somit nur unfallversichert sind und keine Pflichtversicherung besteht, können Sie sich freiwillig selbst versichern. So bleiben Sie umfassend geschützt. 

Inhalt

    Wer kann sich selbst versichern?

    Eine Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung können Personen abschließen, die geringfügig beschäftigt sind (bis zur Geringfügigkeitsgrenze), keinen eigenen Versicherungsschutz aus einer Pflichtversicherung haben und ihren Wohnsitz in Österreich haben.

    Nicht versicherbar:
    Personen mit bestehender Pflichtversicherung, Mitgliedschaft in einer gesetzlichen beruflichen Vertretung für freiberuflich Selbstständige (z.B. Ärztinnen und Ärzte, Anwältinnen und Anwälte, Ziviltechniker:innen), oder Bezieher:innen von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Kinderbetreuungsgeld.

    Voraussetzungen

    • keine andere gesetzliche Kranken- oder Pensionsversicherung
    • Wohnsitz in Österreich
    • laufende geringfügige Beschäftigung

    Eine freiwillige Selbstversicherung ist nicht möglich, wenn gleichzeitig eine andere Pflichtversicherung besteht.

    Umfang der Selbstversicherung

    Beginn der Versicherung

    Die Selbstversicherung beginnt mit dem Tag des Beginns der geringfügigen Beschäftigung, wenn der Antrag binnen 6 Wochen gestellt wird oder mit dem der Antragstellung folgenden Tag, wenn die Frist überschritten wird.

    Beitragshöhe

    PersonengruppeVersicherungsumfangMonatlicher Fixbetrag
    Vertragsbedienstete & Arbeitnehmer:innen der UniversitätenKranken- und PensionsversicherungEUR 83,50
    Beamt:innen & Mandatar:innennur KrankenversicherungEUR 22,89

    Die Beiträge werden jährlich überprüft und angepasst.

    Leistungen

    Der Anspruch auf Leistungen beginnt mit dem Tag des Versicherungsbeginns.

    Beitragsentrichtung

    PunktRegelung
    Fälligkeit:am letzten Tag des Beitragsmonats
    Zahlungsfrist:innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit
    Zahlungsart:Überweisung oder SEPA-Lastschriftmandat (PDF, 132 KB))
    Verzugszinsen:bei verspäteter Zahlung werden gesetzliche Verzugszinsen verrechnet

    Meldepflichten

    Alle Änderungen, die für die Versicherung relevant sind, müssen innerhalb einer Woche gemeldet werden. Dazu gehören:

    • Beendigung der geringfügigen Beschäftigung
    • Aufnahme einer weiteren Beschäftigung mit Pflichtversicherung
    • Änderung der Wohnadresse

    Änderungen können online über MeineBVAEB oder schriftlich gemeldet werden.

    Mitversicherung von Angehörige

    Auch anspruchsberechtigte Angehörige sind in der Krankenversicherung mitversichert und erhalten Sachleistungen (z.B. ärztliche Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe, Entbindungspflege).

    Ende der Selbstversicherung

    Wichtig

    Wenn eine vorangegangene Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung auf Grund einer Austrittserklärung oder wegen Nichtentrichtung der Beiträge geendet hat, kann ein neuerlicher Antrag erst wieder nach Ablauf von drei Monaten gestellt werden.

    Kontakt & Services

    Fragen? Wir helfen Ihnen gerne weiter:

    Häufige Fragen (FAQ)

    Jetzt Antrag stellen

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