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Inhalt
Voraussetzungen für die Mitversicherung
Die Mitversicherung beginnt automatisch, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Sie endet nur, wenn diese Voraussetzungen wegfallen. Die wichtigsten Voraussetzungen im Überblick:
- gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich oder in einem EU/EWR-Staat bzw. der Schweiz
- kein eigener gesetzlicher Krankenversicherungsschutz (z. B. durch Beruf, Lehrverhältnis, Pension, Arbeitslosengeld)
Wichtig
Eine Mitversicherung bei einem anderen Versicherungsträger zählt nicht als eigene Krankenversicherung. Unter bestimmten Bedingungen besteht auch bei einem Wohnsitz im EWR-Raum bzw. in der Schweiz Anspruch auf Mitversicherung.
Ausnahmen von der Mitversicherung
Mitversicherung ist nicht möglich:
- Bei einer eigenen Krankenversicherung des/der Angehörigen
- Bei gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der EU bzw. Schweiz (Ausnahme wegen Ausbildung)
- Bei Mitgliedschaft in einer Kammer für freiberuflich Selbstständige aufgrund einer selbstständigen Erwerbstätigkeit bzw. bei Pensionsbezug aus einer solchen Tätigkeit
- Unter bestimmten Voraussetzungen bei Berufstätigkeit oder Pensionsbezug im Ausland
Anmeldung eines Angehörigen
Die Anmeldung erfolgt über das Formular Mitversicherung von Angehörigen. Dieses kann online, per Post bzw. per e-Mail oder persönlich eingereicht werden.
Erforderliche Unterlagen:
ausgefülltes und unterschriebenes Formular
Nachweise zum gemeinsamen Haushalt, Ausbildung, Pflege oder Unterhalt (je nach Angehörigengruppe)
Falls weitere Dokumente notwendig sind, melden wir uns bei Ihnen.
Tipp:
Änderungsmeldungen
Änderungen, die die Anspruchsberechtigung betreffen, müssen binnen 14 Tagen gemeldet werden. Dazu zählen beispielsweise:
- Ende einer Ausbildung
- Auflösung einer Hausgemeinschaft
- Wegfall der Unterhaltspflicht bei geschiedenen Ehegatten
- Wohnsitzwechsel oder Auslandsaufenthalt
- Berufstätigkeit oder Pensionsbezug im Ausland
- Mitgliedschaft in einer Kammer für selbstständig Erwerbstätige
Meldung möglich über:
- per Post bzw. per e-Mail an die zuständige BVAEB-Kundenservicestelle
- persönlich bei der BVAEB vor Ort
Folgen einer verspäteten Meldung
Wenn Änderungen nicht rechtzeitig gemeldet werden, kann die BVAEB Leistungen rückwirkend zurückfordern.
Der Versicherungsschutz endet rückwirkend mit dem Wegfall der Voraussetzungen.
Hinweis:
Eine rechtzeitige Meldung schützt Sie vor Rückforderungen und sichert eine lückenlose Versicherung.
Kontakt & Services
Häufige Fragen (FAQ)
- Wann beginnt die Mitversicherung?
Die Mitversicherung beginnt, sobald alle Voraussetzungen erfüllt sind.
- Muss ich Änderungen immer melden?
Ja. Alle Änderungen, die Einfluss auf die Mitversicherung haben, sind innerhalb von 14 Tagen zu melden.
- Kann ich Angehörige auch online anmelden?
Ja, bequem über MeineBVAEB oder per Mail an die zuständige BVAEB-Kundenservicestelle.
- Was passiert, wenn ich zu spät melde?
Die BVAEB kann Leistungen zurückfordern und der Versicherungsschutz kann rückwirkend enden.
- Gilt die Meldepflicht auch bei Auslandsaufenthalten?
Ja. Auch Wohnsitzänderungen ins Ausland oder mehr als 6 Monate dauernde Aufenthalte im Ausland müssen gemeldet werden.