Beim Erstbezug (Blutzuckermessgeräte, Insulinpens, Zubehör) wird das Produkt nach Übermittlung der ärztlichen Verordnung an die BVAEB direkt von unserem Vertragspartner zu Ihnen nach Hause geschickt.
Inhalt
Wann brauche ich eine Verordnung?
Eine ärztliche Verordnung ist notwendig, um Heilbehelfe oder Hilfsmittel zu beziehen. Der Bezug erfolgt bei unseren Vertragspartner:innen wie Bandagist:innen, Orthopädietechniker:innen, Optiker:innen oder Hörgeräteakustiker:innen. Dazu zählen z. B.:
Bandagen, Orthesen, Schuheinlagen
Hörgeräte
Sehhilfen (Brillen, Kontaktlinsen)
Orthopädietechnik & Mobilitätshilfen
Wann brauche ich eine Bewilligung?
Für bestimmte Produkte ist vor der Abgabe eine Bewilligung durch die BVAEB erforderlich. Üblicherweise übernimmt Ihre Vertragspartnerin oder Ihr Vertragspartner die Einholung der Bewilligung für Sie.
Welche Produkte bewilligungspflichtig sind, erfahren Sie direkt bei Ihrer Vertragspartnerin oder Ihrem Vertragspartner.
Wie lange ist eine Verordnung gültig?
Eine Verordnung für Heilbehelfe und Hilfsmittel gilt 1 Monat. Wenn eine Bewilligung erforderlich ist, beginnt die Frist erst ab dem Bewilligungsdatum zu laufen.
Gut zu wissen
Die Bewilligungspflicht hängt von Art und Ausstattung des Heilbehelfes bzw. Hilfsmittels ab.
Bezug bei Nicht‑Vertragspartnern
Möchten Sie einen Behelf bei einem Unternehmen kaufen, das kein Vertragspartner ist, gilt folgendes Vorgehen:
- 1
Produkt selbst bezahlen
- 2
Ärztliche Verordnung & Rechnung einreichen
- 3
Tarifmäßigen Kostenersatz erhalten
Für Produkte, die nicht vertraglich geregelt sind, ist eine ärztliche Verordnung und ein detaillierter Kostenvoranschlag für eine Bewilligung erforderlich. Bitte wenden Sie sich dazu vorab an Ihre Kundenservicestelle .
Diabetikerbedarf – spezielle Regelung
Für viele Diabetiker:innen ist die rasche Versorgung besonders wichtig.
Bei Erstbezug:
Bei Folgebestellungen:
Folgebestellungen erfolgen direkt bei der Vertragsfirma. Verwenden Sie das dafür notwendige Formular.
Bestellung von Zubehör für Blutzuckermessgeräte und Insulinpumpen (PDF, 557 KB)
Leihweise Beistellung
Bestimmte Hilfsmittel werden nur vorübergehend benötigt. Diese können leihweise zur Verfügung gestellt werden.
Beispiele für leihweise Behelfe:
- Zimmerklo
- Gehgestelle
- Atemüberwachungsgeräte
- Krankenbetten
- Krankenfahrstuhl
Die Beistellung erfolgt abhängig vom Produkt entweder
- durch konzessionierte Unternehmen oder
- aus den eigenen BVAEB‑Beständen
Braucht es dafür eine Bewilligung?
Nicht immer. Die Bewilligung hängt ab von:
- Art des Heilbehelfes
- Dauer des Bezugs
Informationen zu leihweisen Behelfen erhalten Sie bei
- ihrer BVAEB‑Kundenservicestelle oder
- unserem jeweiligen Vertragspartner
Häufige Fragen (FAQ)
- Wo löse ich die Verordnung ein?
Bei Vertragspartner:innen wie Bandagist:innen, Optiker:innen, Orthopädietechniker:innen oder Hörgeräteakustiker:innen.
- Wird die Bewilligung automatisch eingeholt?
Ja, wenn der Vertragspartner dies anbietet – was in den meisten Fällen so ist.
- Wie erfahre ich, ob ein Produkt bewilligungspflichtig ist?
Direkt beim Vertragspartner oder von der BVAEB.
- Werden Produkte bei Nicht‑Vertragspartnern ersetzt?
Ja, bis zum Tarif einer Vertragspartnerleistung.
- Wie lange gilt eine Verordnung?
1 Monat, oder ab Bewilligungsdatum.
Kontakt & Services
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